03.12.2024
03.12.2024  
Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 16249

Drucken
Urteil09.08.1957Amtsgericht SpeyerCs 420/57
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 1958, 107Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 1958, Seite: 107
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Speyer Urteil09.08.1957

Abrutschen vom Kupplungspedal aufgrund leichten Schuhwerks begründet FahrlässigkeitFahren mit leichtem Schuhwerk zwar nicht verboten, begründet aber besondere Vorsicht

Wer beim Autofahren leichte Pumps mit schmalem Absatz trägt, muss besonders vorsichtig fahren. Rutscht die Fahrerin aufgrund des leichten Schuhwerks vom Kupplungspedal ab und kommt es zu einem Unfall, ist ihr Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Speyer hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Autofahrerin fuhr auf einer mit einem Stopp-Schild versehene Kreuzung zu. Während sie auf die Kreuzung weiter zufuhr, richtete sie ihre Aufmerksamkeit auf die Wegwei­ser­schilder. Durch den Zuruf ihres Sohns und dem scheinbar schnellen Herannahen eines Autos auf der Vorfahrtstraße, erschreckte sie sich und rutschte von dem Kupplungspedal ab. Das Fahrzeug machte einen Satz nach vorn und es kam zu einem Verkehrsunfall. Aufgrund des Vorfalls wurde die Autofahrerin wegen fahrlässiger Körper­ver­letzung angeklagt.

Hohe Sorgfalts­pflichten bei mit Stopp-Schild versehener Kreuzung

Das Amtsgericht Speyer bejahte eine fahrlässige Körper­ver­letzung. Zwar könne es insbesondere im Großstadt­verkehr und bei plötzlich auftretenden Verkehrs­si­tua­tionen jedem Autofahrer passieren, dass er vom Pedal abrutscht. Dies dürfe aber nicht dem Warte­pflichtigen beim Einfahren in eine mit einem Haltegebot versehene Vorfahrtsstraße geschehen. Hier müsse der Autofahrer eine ganz besondere Vorsicht walten lassen. Daher hätte die Autofahrerin nicht hauptsächlich auf die Wegwei­ser­schilder schauen dürfen, sondern ihr Hauptaugenmerk auf die Vorfahrts­ge­währung richten müssen.

Leichtes Schuhwerk begründete besondere Vorsicht

Zudem habe der Umstand, dass die Autofahrerin leichte Wildlederpumps mit dünner Ledersohle und mittelhohem schmalen Absatz trug, einen weiteren Grund zur besonderen Vorsicht dargestellt. Zwar sei derartiges Schuhwerk nicht generell als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Allerdings gewährleiste es nicht den gleichen Halt, wie etwa stabile Straßenschuhe, die eventuell noch mit Gummi- oder Kreppsohlen versehen sind.

Quelle: Amtsgericht Speyer, ra-online (zt/DAR 58, 107/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil16249

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI