Dokument-Nr. 16249
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- DAR 1958, 107Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 1958, Seite: 107
Amtsgericht Speyer Urteil09.08.1957
Abrutschen vom Kupplungspedal aufgrund leichten Schuhwerks begründet FahrlässigkeitFahren mit leichtem Schuhwerk zwar nicht verboten, begründet aber besondere Vorsicht
Wer beim Autofahren leichte Pumps mit schmalem Absatz trägt, muss besonders vorsichtig fahren. Rutscht die Fahrerin aufgrund des leichten Schuhwerks vom Kupplungspedal ab und kommt es zu einem Unfall, ist ihr Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Speyer hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Autofahrerin fuhr auf einer mit einem Stopp-Schild versehene Kreuzung zu. Während sie auf die Kreuzung weiter zufuhr, richtete sie ihre Aufmerksamkeit auf die Wegweiserschilder. Durch den Zuruf ihres Sohns und dem scheinbar schnellen Herannahen eines Autos auf der Vorfahrtstraße, erschreckte sie sich und rutschte von dem Kupplungspedal ab. Das Fahrzeug machte einen Satz nach vorn und es kam zu einem Verkehrsunfall. Aufgrund des Vorfalls wurde die Autofahrerin wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt.
Hohe Sorgfaltspflichten bei mit Stopp-Schild versehener Kreuzung
Das Amtsgericht Speyer bejahte eine fahrlässige Körperverletzung. Zwar könne es insbesondere im Großstadtverkehr und bei plötzlich auftretenden Verkehrssituationen jedem Autofahrer passieren, dass er vom Pedal abrutscht. Dies dürfe aber nicht dem Wartepflichtigen beim Einfahren in eine mit einem Haltegebot versehene Vorfahrtsstraße geschehen. Hier müsse der Autofahrer eine ganz besondere Vorsicht walten lassen. Daher hätte die Autofahrerin nicht hauptsächlich auf die Wegweiserschilder schauen dürfen, sondern ihr Hauptaugenmerk auf die Vorfahrtsgewährung richten müssen.
Leichtes Schuhwerk begründete besondere Vorsicht
Zudem habe der Umstand, dass die Autofahrerin leichte Wildlederpumps mit dünner Ledersohle und mittelhohem schmalen Absatz trug, einen weiteren Grund zur besonderen Vorsicht dargestellt. Zwar sei derartiges Schuhwerk nicht generell als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Allerdings gewährleiste es nicht den gleichen Halt, wie etwa stabile Straßenschuhe, die eventuell noch mit Gummi- oder Kreppsohlen versehen sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2013
Quelle: Amtsgericht Speyer, ra-online (zt/DAR 58, 107/rb)
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