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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 16248

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Urteil08.01.1957BundesgerichtshofVI ZR 283/55
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VerkMitt 1957, 32Zeitschrift: Verkehrsrechtliche Mitteilungen (VerkMitt), Jahrgang: 1957, Seite: 32
  • VersR 1957, 315Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1957, Seite: 315
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil08.01.1957

BGH hält lehmbeschmierte Gummistiefel für ungeeignet zum Führen eines LKWLKW-Fahrer haftet für verursachten Unfall

Rutscht ein LKW-Fahrer von dem Kupplungspedal ab, da seine Gummistiefel lehmbeschmiert sind, und kommt es deswegen zu einem Unfall, haftet der LKW-Fahrer für den entstandenen Schaden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Februar 1953 kam es im Zusammenhang mit einem Abschlepp­versuch zu einem Unfall. Der Beklagte wollte mit seinem LKW den LKW des Klägers abschleppen. Als der Beklagte gerade zurücksetzte, rutschte er mit seinen lehmver­schmierten Gummistiefel vom Kupplungspedal ab. Dies führte dazu, dass der LKW unvermittelt gegen das abgestellte Fahrzeug stieß. Durch den Aufprall wurde der LKW des Klägers heftig gegen die hinter dem Fahrzeug stehende Halle gestoßen und dabei schwer beschädigt. Der Kläger verlangte daraufhin Schadensersatz.

Beklagter verstieß gegen Straßen­ver­kehrs­ordnung

Der Bundes­ge­richtshof bejahte einen Schaden­s­er­satz­an­spruch für den Kläger (§ 823 Abs. 2 BGB). Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass der Unfall unmittelbar darauf zurückzuführen war, dass der Beklagte mit dem lehmbe­schmierten Gummistiefel von dem Kupplungspedal abrutschte. Nach Auffassung der Bundesrichter sei das Fahren eines LKW mit solchem Schuhwerk mit der Straßenverkehrsordnung nicht vereinbar.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/VM 57, 32; VersR 1957, 315/rb)

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