Im Fall lenkte ein LKW-Fahrer sein Gefährt mit Schuhen von der Art Birkenstock, die vorn geschlossen, aber hinten offen waren und keinen Fersenriemen hatten. Das Amtsgericht hat den LKW-Fahrer unter Hinweis auf die Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge BGVD 29, dort § 44 Abs. 2 in der vorgeschrieben wird, dass beim Führen eines LKWs Schuhwerk getragen werden muss, das den Fuß umschließt, ausgeführt, dass die Besetzung des Fahrzeugs (Fahrer) i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 StVO nicht vorschriftsmäßig gewesen sei. Es belegte den Fahrer mit einem Bußgeld in Höhe von 57,50 EUR.
Das Oberlandesgericht Celle hat das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben.
Grundsätzlich sei dem Amtsgericht zuzustimmen, dass es mit den Pflichten eines sorgfältigen Kraftfahrzeugführers unabhängig von der Frage der Bußgeldbewehrung unvereinbar ist, ein Kraftfahrzeug ohne oder mit hierfür ungeeignetem Schuhwerk zu führen. Das Fahren ohne geeignetes Schuhwerk könne infolge einer dadurch bedingten Fehlbedienung der Pedale oder eines Abrutschens von den Pedalen mit erheblichen Risiken verbunden sein. Wird dadurch ein von der Rechtsordnung missbilligter Erfolg herbeigeführt, insbesondere ein Dritter geschädigt, gefährdet oder auch nur belästigt i. S. von § 1 Abs. 2 StVO, könne der Fahrzeugführer auch strafrechtlich oder bußgeldrechtlich für einen dadurch verursachten Schaden verantwortlich sein. Ein solcher Erfolg sei nach den getroffenen Feststellungen hier jedoch nicht eingetreten.
§ 23 Abs. 1 Satz 2 StVO verbiete das Fahren ohne geeignetes Schuhwerk nicht. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO müsse der Führer des Fahrzeuges dafür sorgen, dass die Besetzung vorschriftsmäßig ist und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Besetzung nicht leidet. Das Amtsgericht sei davon ausgegangen, dass der Fahrer zur Besetzung des Fahrzeugs zähle. Dies sei indessen nicht der Fall. Mit der Besetzung des Fahrzeugs sind nur die Personen gemeint, die sich neben dem Fahrer noch im Fahrzeug befinden. Dies ergebe sich zum einen aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, zum anderen aus § 31 Abs. 2 StVZO, der für den Fahrzeughalter zwischen seiner Verantwortung für die Eignung des Fahrzeugführers einerseits und die Besetzung andererseits differenziere.