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Amtsgericht Löbau Urteil17.02.2010

Verhinderung der Geschwindig­keits­messung durch erlaubtes Zuparken des Messfahrzeugs begründet keine Strafbarkeit wegen NötigungKein Vorliegen einer Gewaltanwendung bzw. keine Verwerflichkeit einer Gewaltanwendung

Wird eine Geschwindig­keits­messung dadurch verhindert, dass jemand sein Fahrzeug dicht an das Messfahrzeug parkt, so liegt darin keine strafbare Nötigung nach § 240 StGB. Denn entweder liegt keine Gewaltanwendung vor oder diese ist nicht als verwerflich anzusehen. Dies hat das Amtsgericht Löbau entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Fahrer eines LKW Multicar wurde im Juni 2008 wegen überhöhter Geschwindigkeit geblitzt. Er ärgerte sich so sehr darüber, dass er sein Fahrzeug direkt hinter dem Messfahrzeug parkte. Eine weitere Geschwindigkeitsmessung war damit nicht mehr möglich. Gegen den Fahrzeugführer wurde daraufhin Anklage wegen Nötigung erhoben.

Keine Strafbarkeit wegen Nötigung aufgrund fehlender Gewaltanwendung

Das Amtsgericht Löbau entschied zu Gunsten des Angeklagten. Dieser habe keine Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB begangen, da er keine Gewalt angewendet habe. Gewalt müsse stets körperlich vermittelt werden. Dazu genüge auch ein psychisch wirkender Zwang, wenn er mit einer körperlichen Zwangswirkung verbunden ist. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. So habe der Messbeamte erklärt, dass er durch das dichte Auffahren weiterhin den Messvorgang habe durchführen können. Lediglich die technische Funktion des Messgeräts sei nicht vollumfänglich betriebsfähig gewesen. Dies genüge jedoch nicht für die Bejahung einer Gewaltanwendung.

Zwingen zum Wegfahren kann versuchte Nötigung darstellen

Zwar habe eine versuchte Nötigung darin liegen können, so das Amtsgericht weiter, dass der Fahrzeugführer das Wegfahren des Messbeamten erzwingen wollte. Eine solche Zielrichtung sei aber nicht als verwerflich anzusehen und somit gerechtfertigt gewesen (§ 240 Abs. 2 StGB). Es sei zu beachten gewesen, dass der Fahrzeugführer sein Fahrzeug in rechtmäßiger Weise auf der Parkfläche abgestellt hat. Zudem sei sein Handeln als Form der grundrechtlich geschützten Meinung­s­äu­ßerung (Art. 5 GG) gewissermaßen gedeckt gewesen.

Verhinderung des zu dichten Auffahrens durch Aufstellen von Verkehrshütchen

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die zuständige Behörde ein zu dichtes Auffahren von Fahrzeugen zur Verhinderung von Geschwin­dig­keits­mes­sungen dadurch habe vermeiden können, dass sie Verkehrshütchen aufstellt.

Quelle: Amtsgericht Löbau, ra-online (vt/rb)

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