18.10.2024
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Urteil18.10.2013Oberlandesgericht Braunschweig1 Ss 6/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2014, 90 (Klaus Leipold und Stephan Beukelmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 90, Entscheidungsbesprechung von Klaus Leipold und Stephan Beukelmann
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Oberlandesgericht Braunschweig Urteil18.10.2013

Strafbarkeit der Sachbe­schä­digung bei Inbrandsetzen einer Ge­schwindig­keits­mess­anlageKeine Strafbarkeit wegen Brandstiftung und Störung öffentlicher Betriebe

Wer eine Ge­schwindig­keits­mess­anlage in Brand setzt, macht sich nicht wegen Brandstiftung (§ 306 StGB) strafbar, sondern wegen Sachbe­schä­digung (§ 303 StGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Braunschweig hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Autofahrer von einer stationären Geschwin­dig­keits­mes­s­anlage geblitzt wurde, setzte er diese im Juli 2010 in Brand. Dies tat er, indem er ein Stoffstück in das Gerät steckte und dieses anzündete. Beide Vorinstanzen werteten dieses Vorgehen als eine Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Da der Täter meinte, er habe nur eine Sachbeschädigung begangen, musste sich das Oberlan­des­gericht Braunschweig mit dem Fall beschäftigen.

Strafbarkeit wegen Sachbe­schä­digung

Das Oberlan­des­gericht Braunschweig entschied zu Gunsten des Täters. Dieser habe durch seine Tatbegehung eine Sachbe­schä­digung gemäß § 303 StGB begangen.

Keine Strafbarkeit wegen Brandstiftung

Eine Strafbarkeit wegen Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB sei demgegenüber nicht in Betracht gekommen, so das Oberlan­des­gericht weiter. Denn zum einen sei eine Geschwin­dig­keits­mes­s­anlage keine technische Einrichtung. Insofern fehle an dem erforderlichen Bezug zu einem Gewerbebetrieb oder einem Unternehmen. Zum anderen sei das Inbrandsetzen auch nicht gemein­ge­fährlich gewesen. Die Strafbarkeit wegen Brandstiftung nach § 306 StGB setze voraus, dass die Tat generell geeignet ist neben dem Testobjekt, hier die Messanlage, auch andere Rechtsgüter zu beeinträchtigen. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Denn es sei lediglich die Messanlage beschädigt worden.

Keine Strafbarkeit wegen Störung öffentlicher Betriebe

Ebenfalls ausgeschlossen sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts eine Strafbarkeit wegen Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die Geschwin­dig­keits­mes­s­anlage der Abwehr von Gefahren dient. Dies sei aber nicht der Fall. Vielmehr verfolge die Bußgeldbehörde mit der Messanlage das Ziel, Ordnungs­wid­rig­keiten zu ermitteln und zu ahnden. Eine Gefahrenabwehr werde vorrangig damit nicht bezweckt.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)

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