18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 16932

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Beschluss15.05.2013Bundesgerichtshof1 StR 469/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHSt 58, 253Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshof in Strafsachen (BGHSt), Band: 58, Seite: 253
  • DAR 2013, 475Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2013, Seite: 475
  • NJW 2013, 2916Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2916
  • NStZ 2013, 589Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2013, Seite: 589
  • NZV 2013, 559Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 559
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss15.05.2013

Keine Strafbarkeit des "Zuparkens" einer Geschwindig­keitsmess­anlageStrafbarkeit nach § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB nur bei Einwirken auf Sachsubstanz

Wer eine Geschwindig­keitsmess­anlage dadurch blockiert, dass er das Gerät zuparkt, macht sich nicht strafbar. Insbesondere liegt mangels Einwirken auf das Gerät keine Strafbarkeit wegen Störung öffentlicher Betriebe (§ 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Fahrer eines Kastenwagens bei einer Geschwin­dig­keits­messung geblitzt. Er war darüber so verärgert, dass er seinen Kastenwagen direkt vor dem Messsensor parkte. Nachdem ihm der Messbeamte mehrmals aufforderte sein Fahrzeug umzuparken, rief dieser einen Abschleppdienst an. Der Kraftfahrer hatte damit wohl gerechnet, denn in der zwischen Zeit holte er einen Traktor, an dem ein Zweiachs­an­hänger angekoppelt war. Er fuhr den Kastenwagen weg und stellte stattdessen den Traktor mitsamt dem Anhänger auf dem Platz. Nach einiger Zeit traf die Polizei ein, woraufhin der Kraftfahrer den Traktor wegfuhr. Aufgrund dieses Vorfalls musste sich der Bundes­ge­richtshof mit der Frage beschäftigen, ob das Verhalten des Kraftfahrers wegen Störung öffentlicher Betriebe (§ 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) strafbar ist oder nicht.

Strafbares Verhalten lag nicht vor

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs sei der Tatbestand des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erfüllt gewesen. Denn dies hätte eine Störung oder eine Verhinderung des Betriebs einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Anlage vorausgesetzt. Diese Störung oder Verhinderung hätte wiederum ihre Ursache darin haben müssen, dass eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht wird. Das einzig in Betracht kommende Merkmal des Unbrauch­ba­r­machens sahen die Bundesrichter jedoch als nicht erfüllt an.

Unbrauch­ba­r­machen des Messgeräts lag nicht vor

Das Unbrauch­ba­r­machen setze nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs voraus, dass auf die Sachsubstanz eingewirkt wird. Diese Notwendigkeit ergebe sich aus dem systematischen Vergleich mit den übrigen in dem Tatbestand genannten Tathandlungen, wie Zerstören, Beschädigen, Beseitigen und Verändern. Mit dem Parken seiner Fahrzeuge habe der Kraftfahrer zwar weitere Messungen verhindert. Er habe aber eben nicht auf die Sachsubstanz eingewirkt. Dies ergebe sich bereits draus, dass durch ein leichtes Versetzen des Messfahrzeuges oder der Messeinrichtung Messungen wieder möglich gewesen wären.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

der Leitsatz

§ 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB

Die Unbrauch­ba­r­machung einer dem Betrieb dienenden Sache gemäß § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert für ein tatbe­stands­mäßiges Verhalten eine Einwirkung auf die Sachsubstanz.

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