Dokument-Nr. 16932
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- BGHSt 58, 253Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshof in Strafsachen (BGHSt), Band: 58, Seite: 253
- DAR 2013, 475Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2013, Seite: 475
- NJW 2013, 2916Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2916
- NStZ 2013, 589Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2013, Seite: 589
- NZV 2013, 559Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 559
Bundesgerichtshof Beschluss15.05.2013
Keine Strafbarkeit des "Zuparkens" einer GeschwindigkeitsmessanlageStrafbarkeit nach § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB nur bei Einwirken auf Sachsubstanz
Wer eine Geschwindigkeitsmessanlage dadurch blockiert, dass er das Gerät zuparkt, macht sich nicht strafbar. Insbesondere liegt mangels Einwirken auf das Gerät keine Strafbarkeit wegen Störung öffentlicher Betriebe (§ 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde der Fahrer eines Kastenwagens bei einer Geschwindigkeitsmessung geblitzt. Er war darüber so verärgert, dass er seinen Kastenwagen direkt vor dem Messsensor parkte. Nachdem ihm der Messbeamte mehrmals aufforderte sein Fahrzeug umzuparken, rief dieser einen Abschleppdienst an. Der Kraftfahrer hatte damit wohl gerechnet, denn in der zwischen Zeit holte er einen Traktor, an dem ein Zweiachsanhänger angekoppelt war. Er fuhr den Kastenwagen weg und stellte stattdessen den Traktor mitsamt dem Anhänger auf dem Platz. Nach einiger Zeit traf die Polizei ein, woraufhin der Kraftfahrer den Traktor wegfuhr. Aufgrund dieses Vorfalls musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen, ob das Verhalten des Kraftfahrers wegen Störung öffentlicher Betriebe (§ 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) strafbar ist oder nicht.
Strafbares Verhalten lag nicht vor
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei der Tatbestand des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erfüllt gewesen. Denn dies hätte eine Störung oder eine Verhinderung des Betriebs einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Anlage vorausgesetzt. Diese Störung oder Verhinderung hätte wiederum ihre Ursache darin haben müssen, dass eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht wird. Das einzig in Betracht kommende Merkmal des Unbrauchbarmachens sahen die Bundesrichter jedoch als nicht erfüllt an.
Unbrauchbarmachen des Messgeräts lag nicht vor
Das Unbrauchbarmachen setze nach Ansicht des Bundesgerichtshofs voraus, dass auf die Sachsubstanz eingewirkt wird. Diese Notwendigkeit ergebe sich aus dem systematischen Vergleich mit den übrigen in dem Tatbestand genannten Tathandlungen, wie Zerstören, Beschädigen, Beseitigen und Verändern. Mit dem Parken seiner Fahrzeuge habe der Kraftfahrer zwar weitere Messungen verhindert. Er habe aber eben nicht auf die Sachsubstanz eingewirkt. Dies ergebe sich bereits draus, dass durch ein leichtes Versetzen des Messfahrzeuges oder der Messeinrichtung Messungen wieder möglich gewesen wären.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
der Leitsatz
§ 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB
Die Unbrauchbarmachung einer dem Betrieb dienenden Sache gemäß § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert für ein tatbestandsmäßiges Verhalten eine Einwirkung auf die Sachsubstanz.
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