21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 20802

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Amtsgericht Ibbenbüren Urteil10.04.2014

Kein Anspruch auf Anwalts­kos­te­n­ersatz für Abwehr unberechtigter StrafanzeigenAusnahme besteht für wissentlich unwahr oder leichtfertig erstattete Strafanzeigen

Nimmt sich eine Person, gegen die unberechtigt Strafanzeige gestellt wurde, einen Anwalt zur Abwehr der Strafanzeige, so kann sie die dadurch entstandenen Kosten vom Anzeigenden dann nicht ersetzt verlangen, wenn dieser gutgläubig war. Ein Ersatzanspruch kann aber dann bestehen, wenn die Strafanzeige wissentlich unwahr war oder leichtfertig erstattet wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Ibbenbüren hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde gegen einen Mann im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall Strafanzeige gestellt. Zu seiner Verteidigung beauftragte der Angezeigte, der über eine Recht­schutz­ver­si­cherung verfügte, eine Rechtsanwältin. Es stellte sich später heraus, dass die Vorwürfe unzutreffend waren und die Strafanzeige daher zu Unrecht gestellt wurde. Der Angezeigte klagte daher gegen den Anzeigenden auf Zahlung von Schadenersatz. Er wollte die bei der Recht­schutz­ver­si­cherung zu tragende Selbst­be­tei­ligung in Höhe von 100 Euro, die wegen der Beauftragung der Rechtsanwältin entstanden war, ersetzt haben.

Kein Anspruch auf Schadenersatz aufgrund unberechtigter Strafanzeige

Das Amtsgericht Ibbenbüren entschied gegen den Kläger. Ihm habe kein Anspruch auf Ersatz der Selbst­be­tei­ligung in Höhe von 100 Euro wegen der unberechtigten Strafanzeige zugestanden. Es sei zu beachten, dass jeder Bürger eine Strafanzeige stellen dürfe und dass für jede Strafanzeige zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit bestehe. Dem Bürger dürfe nicht das Risiko einer Schaden­er­satz­pflicht auferlegt werden, wenn sich seine Anzeige nachträglich als unberechtigt herausstellt. Andernfalls würde die Funkti­o­ns­fä­higkeit der Straf­rechts­pflege beeinträchtigt. Dies gelte jedoch nur dann, wenn der Anzeigende gutgläubig ist. Nur wer im guten Glauben eine Strafanzeige erstattet, dürfe keine Nachteile dadurch erleiden, dass sich seine Behauptung nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder nicht aufklärbar erweist.

Schaden­er­satz­an­spruch besteht bei wissentlich unwahr oder leichtfertig erstatteten Strafanzeigen

Ein Schaden­er­satz­an­spruch bestehe nach Auffassung des Amtsgerichts jedoch dann, wenn die Strafanzeige wissentlich unwahr war oder leichtfertig erstattet wurde. Ein solcher Fall habe hier allerdings nicht vorgelegen.

Keine Notwendigkeit für Beauftragung der Rechtsanwältin

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei die Beauftragung der Rechtsanwältin zudem nicht notwendig gewesen. Denn diese habe nicht mehr getan als die Sachver­halts­dar­stellung des Klägers an die Staats­an­walt­schaft weiterzugeben. Dies hätte der Kläger aber auch selbst tun können.

Quelle: Amtsgericht Ibbenbüren, ra-online (vt/rb)

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