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18.01.2025  
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Amtsgericht Halle (Saale) Urteil14.03.2014

Mieter müssen Installation eines Rauch­warn­melders im Wohnzimmer duldenVorliegen einer duldungs­pflichtigen Modernisierungs­maßnahme aufgrund Verbesserung der Sicherheit

Der Mieter einer Wohnung hat den Einbau eines Rauch­warn­melders im Wohnzimmer zu dulden. Denn angesichts dessen, dass dadurch die Sicherheit erhöht wird, handelt es sich um eine duldungs­pflichtige Modernisierungs­maßnahme nach § 555 d Abs. 1 BGB. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Halle (Saale) hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Vermieterin beabsichtigte, in einer ihrer vermieteten Wohnungen einen Rauchwarnmelder anzubringen. Der betroffene Raum wurde zur damaligen Zeit als Wohnzimmer genutzt. Die Vermieterin verwies dabei auf die in § 47 Abs. 4 der Landes­bau­ordnung Sachsen-Anhalt geregelte Pflicht, wonach unter anderem als Schlaf- und Kinderzimmer nutzbare Räume mit Rauch­warn­meldern auszustatten sind. Die Mieter der Wohnung wollten den Einbau des Geräts aber nicht hinnehmen. Sie führten an, im Wohnzimmer zu rauchen und dass der Rauchwarnmelder zu einer Einschränkung ihrer Raucher­lei­den­schaft führen würde. Zudem merkten sie an, dass das Wohnzimmer nicht zu Schlafzwecken gebraucht werde und daher ein Rauchwarnmelder überflüssig sei. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Duldung des Einbaus eines Rauch­warn­melders bestand

Das Amtsgericht Halle (Saale) entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe nach § 555 d Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Duldung der Installation des Rauch­warn­melders im Wohnzimmer der Mieter zugestanden. Denn dabei habe es sich um eine Moder­ni­sie­rungs­maßnahme gehandelt, die zu einer Verbesserung der Sicherheit der Mietsache führen sollte. Es sei zudem zu beachten gewesen, dass ein Großteil der Wohnungsbrände im Wohnzimmer entstehe. Dass der Raum im vorliegenden Fall nicht als Schlaf- sondern als Wohnzimmer genutzt wurde, sei darüber hinaus unerheblich gewesen. Denn es sei allein auf die Frage angekommen, ob es sich um einen als Schlafzimmer nutzbaren Raum handelte. Dies sei hier der Fall gewesen.

Duldungspflicht trotz Rauchens im Wohnzimmer

Soweit die Mieter anführten, ihrer Raucher­lei­den­schaft im Wohnzimmer nachzugehen, führte dies nach Auffassung des Amtsgerichts nicht dazu, dass der Einbau des Rauch­warn­melders eine unzumutbare Härte im Sinne des § 555 d Abs. 2 BGB für die Mieter darstellte. Denn insofern hätten die Mieter vortragen müssen, wie viele Personen über welchen Zeitraum wie viele Zigaretten in dem Wohnzimmer rauchten.

Quelle: Amtsgericht Halle (Saale), ra-online (vt/rb)

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