Amtsgericht Flensburg Urteil04.12.2024
Vorlage eines Behindertenausweises, Pflegegutachtens und allgemeinärztlichen Attestes genügt nicht zur Darlegung eines Härteeinwands gegen EigenbedarfskündigungKonkrete Erkrankung oder Einschränkung muss angegeben werden
Zur Darlegung eines Härteeinwands gegen eine Eigenbedarfskündigung genügt es nicht, dass lediglich ein Behindertenausweis, ein Pflegegutachten und ein allgemeinärztliches Attest vorgelegt wird. Vielmehr muss dargelegt werden, welche Erkrankung oder Einschränkung vorliegt und wie dies einen Umzug entgegensteht. Dies hat das Amtsgericht Flensburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2023 erhielten die Mieter eines Einfamilienhauses in Schleswig-Holstein eine Eigenbedarfskündigung. Der Vermieter wollte künftig mit seiner Lebensgefährtin in dem Haus wohnen. Die Mieter widersprachen der Kündigung und führten unter anderem an, dass ihre beiden minderjährigen Kinder pflegebedürftig seien und ein Kind sogar zu 50 % schwerbehindert sei. Der Vermieter bestritt die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kinder und erhob schließlich Räumungsklage. Im Prozess legten die Mieter ein Schwerbehindertenausweis, das feststellende Pflegegutachten und ein ärztliches Attest vor, wonach einem Kind wegen der "gesundheitlichen Situation" ein Wohnungswechsel unzumutbar sei.
Unzureichende Darlegung des Härteeinwands
Das Amtsgericht Flensburg entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Einfamilienhauses zu. Die Eigenbedarfskündigung sei wirksam. Die Mieter können nicht nach § 574 a BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Denn sie haben den Härteeinwand nicht ausreichend darlegen können. Da der Vermieter genauere Umstände der Krankheiten der Kinder naturgemäß nicht kennen kann und muss, bestehe eine Erklärungspflicht der Mieter zu diesen Umständen. Im Falle eines Bestreitens habe der Mieter die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die nachteiligen Auswirkungen eines Umzugs durch Vorlage ärztlicher Atteste zu substantiieren. Im Anschluss daran wäre dies vom Gericht durch ein Sachverständigengutachten zu überprüfen.
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Darlegung zur konkreten Erkrankung und deren Auswirkung auf Umzug
Nach Ansicht des Amtsgerichts müssen die Mieter vortragen, welche Erkrankung oder Einschränkung die Kinder haben und wie diese einen Umzug behindern würden. Dieser Darlegungslast werde nicht genügt, wenn lediglich ein Behindertenausweis, ein Pflegegutachten und ein allgemeinärztliches Attest vorgelegt wird. Denn daraus ergeben sich nicht die Erkrankungen und Behinderungen der Kinder.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2025
Quelle: Amtsgericht Flensburg, ra-online (zt/GE 2025, 192/rb)