19.03.2025
Urteile, erschienen im Februar2025
 MoDiMiDoFrSaSo
5     12
63456789
710111213141516
817181920212223
92425262728  
Urteile, erschienen im März2025
 MoDiMiDoFrSaSo
9     12
103456789
1110111213141516
1217181920212223
1324252627282930
1431      
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
19.03.2025 
Sie sehen einen traurigen (verzweifelten) Mann, der in einem leeren Zimmer mit Umzugskartons sitzt und symbolisch ein Kündigungsschreiben festhält.KI generated picture
ergänzende Informationen

Amtsgericht Flensburg Urteil04.12.2024

Vorlage eines Behinderten­ausweises, Pflege­gut­achtens und allge­mei­n­ä­rzt­lichen Attestes genügt nicht zur Darlegung eines Härteeinwands gegen Eigen­bedarfs­kündigungKonkrete Erkrankung oder Einschränkung muss angegeben werden

Zur Darlegung eines Härteeinwands gegen eine Eigen­bedarfs­kündigung genügt es nicht, dass lediglich ein Behin­der­te­n­ausweis, ein Pflegegutachten und ein allge­mei­n­ä­rzt­liches Attest vorgelegt wird. Vielmehr muss dargelegt werden, welche Erkrankung oder Einschränkung vorliegt und wie dies einen Umzug entgegensteht. Dies hat das Amtsgericht Flensburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2023 erhielten die Mieter eines Einfa­mi­li­en­hauses in Schleswig-Holstein eine Eigenbedarfskündigung. Der Vermieter wollte künftig mit seiner Lebensgefährtin in dem Haus wohnen. Die Mieter widersprachen der Kündigung und führten unter anderem an, dass ihre beiden minderjährigen Kinder pflegebedürftig seien und ein Kind sogar zu 50 % schwerbehindert sei. Der Vermieter bestritt die gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen der Kinder und erhob schließlich Räumungsklage. Im Prozess legten die Mieter ein Schwer­be­hin­der­te­n­ausweis, das feststellende Pflegegutachten und ein ärztliches Attest vor, wonach einem Kind wegen der "gesund­heit­lichen Situation" ein Wohnungswechsel unzumutbar sei.

Unzureichende Darlegung des Härteeinwands

Das Amtsgericht Flensburg entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Einfa­mi­li­en­hauses zu. Die Eigen­be­da­rfs­kün­digung sei wirksam. Die Mieter können nicht nach § 574 a BGB die Fortsetzung des Mietver­hält­nisses verlangen. Denn sie haben den Härteeinwand nicht ausreichend darlegen können. Da der Vermieter genauere Umstände der Krankheiten der Kinder naturgemäß nicht kennen kann und muss, bestehe eine Erklä­rungs­pflicht der Mieter zu diesen Umständen. Im Falle eines Bestreitens habe der Mieter die gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen und die nachteiligen Auswirkungen eines Umzugs durch Vorlage ärztlicher Atteste zu substantiieren. Im Anschluss daran wäre dies vom Gericht durch ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten zu überprüfen.

Darlegung zur konkreten Erkrankung und deren Auswirkung auf Umzug

Nach Ansicht des Amtsgerichts müssen die Mieter vortragen, welche Erkrankung oder Einschränkung die Kinder haben und wie diese einen Umzug behindern würden. Dieser Darlegungslast werde nicht genügt, wenn lediglich ein Behindertenausweis, ein Pflegegutachten und ein allge­mei­n­ä­rzt­liches Attest vorgelegt wird. Denn daraus ergeben sich nicht die Erkrankungen und Behinderungen der Kinder.

Quelle: Amtsgericht Flensburg, ra-online (zt/GE 2025, 192/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil34891

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI