21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16052

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Urteil05.05.2000Amtsgericht Emmerich am Rhein9 C 72/00
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2000, 544Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2000, Seite: 544
  • WuM 2000, 302Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2000, Seite: 302
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Emmerich am Rhein Urteil05.05.2000

Von Skaterbahn ausgehender Lärm berechtigt zu einer Mietminderung von 5 %Wohnwert der Wohnung durch Geräu­sch­be­lastung erheblich beeinträchtigt

Geht von einer Skaterbahn bis 22 Uhr eine erhebliche Lärmbelästigung aus, so ist der Wohnwert erheblich beeinträchtigt. Der Mieter einer nahegelegenen Wohnung kann daher seine Miete um 5 % mindern. Dies hat das Amtsgericht Emmerich entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieterin einer Wohnung minderte ihre Miete, da von einer nahegelegenen Skaterbahn bis teilweise 22 Uhr eine erhebliche Lärmbe­ein­träch­tigung ausging. Zu der Geräu­sch­ent­wicklung kam es insbesondere durch die laute Musik und durch die Rollgeräusche. Die Vermieter erkannten ein Minderungsrecht nicht an und klagten auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Emmerich entschied gegen die Vermieter. Diesen habe ein Anspruch auf Rückzahlung der ausstehenden Miete nicht zugestanden. Denn die von der Mieterin bewohnte Wohnung sei aufgrund des von der Skaterbahn ausgehenden Lärms mit einem Mangel behaftet gewesen. Dieser habe den Wohnwert der Wohnung nicht unerheblich beeinträchtigt. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass es sich bei den Rollgeräuschen um eine besonders eindringliche Geräu­sch­be­lastung gehandelt habe. Diese sei als zusätzliche und ganz andersartige Lärmbelastung beein­träch­tigend ins Gewicht gefallen. Das Gericht hielt eine Minderung von 5 % für angemessen.

Lärm war nicht ortsüblich

Zwar habe die Wohnung in einem Mischgebiet gelegen, die insbesondere für schulische und sportliche Zwecke ausgewiesen war, so das Amtsgericht. Dennoch sei der Lärm von der Skaterbahn nicht als ortüblich anzusehen gewesen. Denn dieser habe auch außerhalb der Schulzeit stattgefunden.

Quelle: Amtsgericht Emmerich, ra-online (zt/NZM 2000, 544/rb)

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