Dokument-Nr. 16052
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- NZM 2000, 544Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2000, Seite: 544
- WuM 2000, 302Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2000, Seite: 302
Amtsgericht Emmerich am Rhein Urteil05.05.2000
Von Skaterbahn ausgehender Lärm berechtigt zu einer Mietminderung von 5 %Wohnwert der Wohnung durch Geräuschbelastung erheblich beeinträchtigt
Geht von einer Skaterbahn bis 22 Uhr eine erhebliche Lärmbelästigung aus, so ist der Wohnwert erheblich beeinträchtigt. Der Mieter einer nahegelegenen Wohnung kann daher seine Miete um 5 % mindern. Dies hat das Amtsgericht Emmerich entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieterin einer Wohnung minderte ihre Miete, da von einer nahegelegenen Skaterbahn bis teilweise 22 Uhr eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung ausging. Zu der Geräuschentwicklung kam es insbesondere durch die laute Musik und durch die Rollgeräusche. Die Vermieter erkannten ein Minderungsrecht nicht an und klagten auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Emmerich entschied gegen die Vermieter. Diesen habe ein Anspruch auf Rückzahlung der ausstehenden Miete nicht zugestanden. Denn die von der Mieterin bewohnte Wohnung sei aufgrund des von der Skaterbahn ausgehenden Lärms mit einem Mangel behaftet gewesen. Dieser habe den Wohnwert der Wohnung nicht unerheblich beeinträchtigt. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass es sich bei den Rollgeräuschen um eine besonders eindringliche Geräuschbelastung gehandelt habe. Diese sei als zusätzliche und ganz andersartige Lärmbelastung beeinträchtigend ins Gewicht gefallen. Das Gericht hielt eine Minderung von 5 % für angemessen.
Lärm war nicht ortsüblich
Zwar habe die Wohnung in einem Mischgebiet gelegen, die insbesondere für schulische und sportliche Zwecke ausgewiesen war, so das Amtsgericht. Dennoch sei der Lärm von der Skaterbahn nicht als ortüblich anzusehen gewesen. Denn dieser habe auch außerhalb der Schulzeit stattgefunden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2013
Quelle: Amtsgericht Emmerich, ra-online (zt/NZM 2000, 544/rb)
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