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Dokument-Nr. 14621

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Urteil28.06.2012Amtsgericht Winsen22 C 1812/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2012, 685Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2012, Seite: 685
  • K&R 2012, 699Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2012, Seite: 699
  • NJW-RR 2013, 252Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 252
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Winsen Urteil28.06.2012

Fernab­satz­verträge: Widerrufsfrist beginnt nicht mit Abgabe der Ware beim NachbarnDies gilt zumindest bei einem zur Entgegennahme nicht bevoll­mäch­tigten Nachbarn

Wird die Ware vom Paketdienst bei einem dazu nicht bevoll­mäch­tigten Nachbarn abgegeben, so beginnt die Widerrufsfrist zu diesem Zeitpunkt nicht, sondern erst mit Erhalt der Ware durch den Kunden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Winsen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Parteien stritten über einen Kaufpreis­an­spruch. Zwischen ihnen bestand ein Kaufvertrag über die Lieferung bestimmter Waren. Diese wurden von dem Paketdienst jedoch nicht bei dem Kunden, sondern bei einem zur Entgegennahme nicht bevoll­mäch­tigten Nachbarn abgegeben. Nach Erhalt der Waren, erklärte der Kunde den Widerruf des Kaufvertrages. Der Unternehmer meinte, dass die Widerrufsfrist abgelaufen sei. Denn die Frist habe mit Abgabe der Waren bei dem Nachbarn zu laufen begonnen.

Kein Kaufpreis­an­spruch wegen Widerrufs

Das Amtsgericht Winsen gab dem Kunden Recht. Der Kaufvertrag sei durch den Kunden wirksam gemäß §§ 312 d, 355 BGB widerrufen worden, denn die Widerrufsfrist sei noch nicht abgelaufen gewesen. Gemäß § 312 d BGB beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen. Sie beginnt bei "Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger" zu laufen. "Eingang beim Empfänger" bedeute, dass die Sache beim Empfänger abgeliefert werden muss. Er müsse die Ware so erhalten, dass für ihn die Möglichkeit bestehe, die Ware zu untersuchen und daraufhin zu überprüfen, ob er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen will oder nicht. Dies sei ihm bei Abgabe in der Nachbarschaft nicht möglich. Somit beginne zu diesem Zeitpunkt die Widerrufsfrist nicht zu laufen.

Bevoll­mäch­tigter Nachbar setzt Frist in Gang

Bevollmächtige aber der Empfänger einen bestimmten Nachbarn, so das Amtsgericht weiter, so werde die Frist bereits mit Abgabe der Ware beim Nachbarn in Gang gesetzt, wobei der Nachbar eine schriftliche Vollmacht vorlegen müsse. Der freundliche hilfsbereite Nachbar von nebenan, der ohne ausdrückliche Vereinbarung von sich aus zur Entgegennahme von Sendungen bereit ist, trete jedoch nicht als Bevoll­mäch­tigter des Empfängers auf. So habe der Fall hier gelegen.

Eventuelle Willkür des Kunden ist hinzunehmen

Soweit der Unternehmer behaupte, dass er durch dieses Ergebnis der Willkür des Kunden schutzlos ausgeliefert sei, rechtfertige dies nach Ansicht des Amtsgerichts keine andere Entscheidung. Durch die Übersendung der Waren habe der Unternehmer bestimmt, dass die Waren dem Kunden zu übergeben sei. Erkenne der Unternehmer in der Sendungs­ver­folgung, dass die Sendung nicht dem Empfänger zugegangen sei, so müsse er mit der Gefahr, das Datum der tatsächlichen Übergabe nicht zu kennen, leben. Denn schließlich habe er es in der Hand, diese Unsicherheit zu beseitigen. Er könne etwa bei seinem Paketservice sicherstellen, dass jener die Waren nicht irgendeinem Dritten übergibt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Empfänger der Ware gar keinen Einfluss darauf habe, was der Paketdienst mache.

Quelle: Amtsgericht Winsen, ra-online (vt/rb)

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