23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture
ergänzende Informationen

Amtsgericht Trier Klagerücknahme12.03.2014

Teurer Kommafehler - Kundin überweist beim Online-Shopping 990 Euro zu vielAG Trier muss möglichen Anspruch auf Rückerstattung des Geldes klären

Das Amtsgericht Trier hatte darüber zu entscheiden, ob der Käuferin einer gebrauchten Kinderhose, die der Verkäuferin bei dem Online-Shopping-Portal statt der verlangten 10 Euro fälsch­li­cherweise 1.000 Euro überwiesen hatte, ein Anspruch auf Rückzahlung von 990 Euro zusteht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls hatte für 9,50 Euro eine gebrauchte Kinderhose über eine Inter­net­plattform gekauft und wollte dann 10 Euro an die Beklagte überweisen.

Komma wurde bei automatischer Einlesung des Überwei­sungs­auf­trages nicht erfasst

Sie füllte daraufhin handschriftlich einen Überwei­sungs­träger für ihre Bank aus, wobei das Komma unter die Betragszeile geriet. Bei der automatischen Einlesung des Überwei­sungs­auf­trages wurde das Komma nicht erfasst. So wurde an die Beklagte ein Betrag von 1.000 Euro überwiesen.

Nachdem diese den Zahlungseingang bemerkt hatte, schrieb sie eine E-Mail an die Klägerin mit folgendem Inhalt: "Hallo, die Zahlung ist eingegangen, allerdings haben sie sich vertan. Sie haben mir statt 9,50 Euro, sage und schreibe 1000 Euro überwiesen. Wenn ich das nicht als Trinkgeld verstehen soll, schicken Sie mir doch bitte Ihre Bankver­bin­dungsdaten, damit ich Ihnen das Geld zurück­über­weisen kann ;-) Liebe Grüße"

Die Klägerin, die diese E-Mail wohl nicht richtig gelesen hat, antwortete: "Nein, das passt schon so ;-)"

Die Beklagte bedankte sich noch einmal mit den Worten: "Hallo nochmal, Ich bin gerade ein wenig sprachlos über soviel Großzügigkeit. Ich meine, ich will mich nicht beklagen, ich bin eine arme Studentin und kann das Geld wirklich gut gebrauchen. Aber darf ich den Grund für ihre Großzügigkeit erfahren? Liebe Grüße"

Klägerin fällt falsch überwiesener Betrag erst bei Einsicht des Kontoauszugs auf

Nachdem die Klägerin dann ihren Kontoauszug eingesehen hatte, forderte sie von der Beklagten Zahlung eines Betrages von 990 Euro. Sie meinte, die Beklagte habe nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass jemand 1.000 Euro für eine gebrauchte Kinderhose zahle, obwohl der Kaufpreis bei 9,50 Euro gelegen habe.

Geld wurde bereits für "außer­ge­wöhnliche Dinge" ausgegeben

Die Beklagte machte geltend, sie habe den unverhofften Geldsegen in den nächsten Tagen für außer­ge­wöhnliche Dinge verwendet (Kleidung, Pflegeprodukte, Essen pp.).

Parteien einigen sich auf Rückzahlung von knapp der Hälfte des eingeklagten Betrages

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts Trier gelangte zu dem Ergebnis, dass es letztlich darauf ankomme, inwieweit die Beklagte sich auf eine Entreicherung berufen könne. Die Parteien haben sich daraufhin auf eine Rückzahlung knapp der Hälfte des eingeklagten Betrages verständigt und so eine Beweisaufnahme hinsichtlich der einzelnen Anschaffungen der Beklagten vermieden.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Entscheidung17904

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI