14.11.2024
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Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 8944

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Oberlandesgericht Koblenz Urteil26.11.2009

Gefälschter Überwei­sungs­auftrag – Bank muss nach Ausführung fehlerhafter Überweisung Betrag zurückerstattenRisiko der Fälschung eines Überwei­sungs­auf­trages trägt nach gesetzlicher Regelung die Beklagte

Eine Bank, die aufgrund eines gefälschten Überwei­sungs­auf­trages Geld auf ein anderes Konto als vorgesehen überweist, muss diesen fehlerhaft gebuchten Betrag dem Kontoinhaber wieder gutschreiben. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Koblenz.

Im zugrunde liegenden Fall unterhielt die Klägerin aus Koblenz bei der Beklagten, einem Kreditinstitut in Koblenz, ein Geschäfts­gi­rokonto, von dem sie Handwerks­rech­nungen für ihr Bauvorhaben bezahlte. Am 23. Mai 2007 überwies die Beklagte 40.000,- € vom Konto der Klägerin auf ein Konto der P.-Bank in Köln, das auf den Namen P.O. eingerichtet war. Die Beklagte wurde aufgrund eines handschriftlich ausgefüllten Überwei­sungs­for­mulars tätig, wonach vom Konto der Klägerin 40.000,- € an P.O. überwiesen werden sollten. Der Überwei­sungs­träger trug neben dem Datum 18. „May” 2007 eine Unterschrift, die die Beklagte als Unterschrift der Klägerin ansah. Der bei der P.-Bank gutgeschriebene Betrag von 40.000,- € wurde innerhalb eines Zeitfensters vom 24. Mai 2007, 15.34 Uhr bis zum 25. Mai 2007 um 7.38 Uhr durch einen Unbekannten in mehreren Einzelbeträgen abgehoben. Anschließend wurde das leergeräumte Konto aufgelöst.

Sachverhalt

Die Klägerin hat die Beklagte vor dem Landgericht Koblenz auf Zahlung von 40.000,- € in Anspruch genommen; hilfsweise hat sie beantragt, dem Girokonto der Klägerin den Betrag von 40.000,- € gutzuschreiben. Sie hat vorgetragen, der Überwei­sungs­auftrag sei nicht von ihr erteilt worden. Die Unterschrift sei gefälscht. Sie habe am Freitag, den 18. Mai 2007 einen Überwei­sungs­auftrag an eine Firma H. über 40.000,- € unterschrieben, den ein Mitarbeiter am selben Tag gegen 14.20 Uhr in einen Briefkasten der Filiale der Beklagten eingeworfen habe. Dieser Überwei­sungs­träger sei von einem Unbekannten aus dem Briefkasten „herausgefischt” worden. Anschließend sei ein neuer, gefälschter Überwei­sungs­träger über 40.000,- € hergestellt und eingereicht worden. Sie habe bis zur Leerräumung des Kontos bei der P.-Bank nicht bemerkt, dass ihrem Girokonto eine Falschbuchung belastet worden sei.

Bank sieht Verschulden bei Kontoinhaberin

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der von ihr bearbeitete Überwei­sungs­träger sei von der Klägerin selbst ausgefüllt worden. Des Weiteren hat sie die Auffassung vertreten, die Klägerin treffe ein Verschulden, weil sie die falsche Überweisung hätte erkennen und die Beklagte benachrichtigen müssen.

OLG gibt Klage statt

Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin das Oberlan­des­gericht Koblenz das erstin­sta­nzliche Urteil abgeändert und der Klage nach dem Hilfsantrag (Gutschrift) im Wesentlichen – bis auf verlangte vorgerichtliche Anwaltskosten – stattgegeben.

Kontoinhaberin trägt kein Mitverschulden an Fehlüberweisung

In dem Urteil ist ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte entsprechend ihrem Hilfsantrag einen Anspruch auf Wieder­gut­schrift des überwiesenen Betrags von 40.000 €. Die Beklagte habe das Konto der Klägerin zu Unrecht belastet. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Unterschrift auf dem Überwei­sungs­träger gefälscht sei. Das Risiko der Fälschung eines Überwei­sungs­auf­trages trage nach der gesetzlichen Regelung die Beklagte. Sie sei deshalb unabhängig davon, ob sie schuldhaft gehandelt habe, verpflichtet, den rechtswidrig abgebuchten Betrag mit Wirkung vom 23. Mai 2007 wieder gutzuschreiben. Der Klägerin falle auch kein Mitverschulden an der Fehlüberweisung zur Last. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Fehlbelastung vor dem Zeitpunkt, zu dem das Konto bei der P.-Bank bereits völlig leergeräumt war, erkannt hat.

Quelle: ra-online, OLG Koblenz

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