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Amtsgericht Stuttgart Urteil26.05.2005

Moder­ni­sie­rungs­a­r­beiten müssen so konkret wie möglich angekündigt werdenArbeiten sind vom Mieter nur bei ordnungsgemäßer Ankündigung zu dulden

Will der Vermieter Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen in einer Mietwohnung durchführen, muss er die Mieter rechtzeitig und so konkret wie möglich über Art und Umfang der Maßnahmen informieren. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Vermieter verlangte von dem Mieter die Duldung diverser Moder­ni­sie­rungs­a­r­beiten. Den Mietern wurde durch ein Ankün­di­gungs­schreiben folgende Maßnahmen mitgeteilt: Grund­ris­s­än­derung des WCs wegen Einbaus einer Badewanne, Einbau einer neuen Gaseta­gen­heizung nebst Heizkörpern und Neuinstallation elektrischer Leitungen. Die Mieter lehnten diese Arbeiten ab. Woraufhin der Vermieter Klage erhob.

Duldungs­an­spruch bestand nicht

Das Amtsgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Mieter. Ein Anspruch auf Duldung gemäß § 554 Abs. 2 BGB bestehe nicht.

Moder­ni­sie­rungs­a­r­beiten seien vom Mieter nur dann zu dulden, wenn dieser in angemessener Frist über Art und Umfang der Maßnahmen informiert wird. Der Vermieter müsse die geplanten Arbeiten, ihre Bedeutung und ihre Auswirkungen so konkret wie möglich beschreiben. Er müsse klar und präzise schildern, welche baulichen Maßnahmen beabsichtigt sind, so dass der Mieter deren Auswirkungen auf alle Räume, einschließlich auf die Möblierung der Wohnung prüfen kann. Diesen Anforderungen genüge das Schreiben des Vermieters nicht.

Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen lagen vor

Das Amtsgericht sah in den Maßnahmen Moder­ni­sie­rungs­a­r­beiten und schloss somit einen Duldungs­an­spruch aus § 554 Abs. 1 BGB aus. Die Maßnahmen seien nicht zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietwohnung notwendig gewesen. Es seien weder bestehende Mängel behoben noch drohende Schäden am Mietobjekt verhindert worden. Das Amtsgericht war der Ansicht, dass der Vermieter lediglich den Gebrauchswert der Wohnung erhöhen wollte.

Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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