Amtsgericht Stuttgart Urteil26.05.2005
Modernisierungsarbeiten müssen so konkret wie möglich angekündigt werdenArbeiten sind vom Mieter nur bei ordnungsgemäßer Ankündigung zu dulden
Will der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen in einer Mietwohnung durchführen, muss er die Mieter rechtzeitig und so konkret wie möglich über Art und Umfang der Maßnahmen informieren. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Vermieter verlangte von dem Mieter die Duldung diverser Modernisierungsarbeiten. Den Mietern wurde durch ein Ankündigungsschreiben folgende Maßnahmen mitgeteilt: Grundrissänderung des WCs wegen Einbaus einer Badewanne, Einbau einer neuen Gasetagenheizung nebst Heizkörpern und Neuinstallation elektrischer Leitungen. Die Mieter lehnten diese Arbeiten ab. Woraufhin der Vermieter Klage erhob.
Duldungsanspruch bestand nicht
Das Amtsgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Mieter. Ein Anspruch auf Duldung gemäß § 554 Abs. 2 BGB bestehe nicht.
Modernisierungsarbeiten seien vom Mieter nur dann zu dulden, wenn dieser in angemessener Frist über Art und Umfang der Maßnahmen informiert wird. Der Vermieter müsse die geplanten Arbeiten, ihre Bedeutung und ihre Auswirkungen so konkret wie möglich beschreiben. Er müsse klar und präzise schildern, welche baulichen Maßnahmen beabsichtigt sind, so dass der Mieter deren Auswirkungen auf alle Räume, einschließlich auf die Möblierung der Wohnung prüfen kann. Diesen Anforderungen genüge das Schreiben des Vermieters nicht.
Modernisierungsmaßnahmen lagen vor
Das Amtsgericht sah in den Maßnahmen Modernisierungsarbeiten und schloss somit einen Duldungsanspruch aus § 554 Abs. 1 BGB aus. Die Maßnahmen seien nicht zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietwohnung notwendig gewesen. Es seien weder bestehende Mängel behoben noch drohende Schäden am Mietobjekt verhindert worden. Das Amtsgericht war der Ansicht, dass der Vermieter lediglich den Gebrauchswert der Wohnung erhöhen wollte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2012
Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)