Im vorliegenden Fall verlangte ein Unternehmen von einer Firma die Bezahlung für die Eintragung in ein Internet-Branchenbuch. Die Klägerin, die TSV-Telekommunikationsservice Verlags- u. Vertriebs GmbH verlangte für einen Eintrag im dem Internet-Branchenbuch unter der Internetadresse www.Branche100.eu einen jährlichen Betrag in Höhe von 910 Euro. Der Klägerin war der Anspruch zuvor abgetreten worden.
Ohne vorherigen geschäftlichen Kontakt hatte die Firma, die den Anspruch abgetreten hat, der Beklagten ein mit Brancheneintragungsantrag überschriebenes Formular zugesandt. In dieses Formular seien bereits die für einen Branchenbucheintrag wesentlichen Betriebsdaten eingetragen gewesen. Zusätzlich enthielt das Schriftstück ein gerahmtes Kästchen mit der Aufforderung enthalten, die gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen und zurückzusenden, sobald eine Eintragung gewünscht sei. Der Preis in Höhe von jährlich 910 Euro war in dem Textfeld ebenfalls enthalten gewesen. Die Annahme dieses Angebotes sollte durch die Unterschrift erfolgen. Das Formular war unter Verwendung des Firmenstempels des Beklagten unterzeichnet und zurückgeschickt worden. Schließlich stellte das Unternehmen der Firma für das erste Vertragsjahr eine Rechnung in Höhe von 1.082 Euro.
Die beklagte Firma vertrat jedoch die Ansicht, dass es zu einem wirksamen Vertragsschluss am Rechtsbindungswillen des Unterzeichnenden fehlen würde. Zudem läge eine arglistige Täuschung seitens des klagenden Unternehmens vor und das Angebot sei sittenwidrig.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Stade verstoße die Regelung, wonach die Eintragung in ein vollkommen unbekanntes Internet-Branchenverzeichnis mit jährlich 910,00 Euro vergütet werden solle, gegen § 305 c Abs. 1 BGB und sei damit unwirksam. Eine überraschende Klausel liege vor, wenn es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handele und zudem der andere Teil nicht mit einer solchen Klausel zu rechnen brauche. Auch Gewerbetreibende und Freiberufler müssten nicht von vornherein davon ausgehen, dass Einträge in einem Branchenverzeichnis in der Regel kostenpflichtig seien. Es gebe sowohl genügend kostenlose als auch kostenpflichtige Angebote dieser Art. Ob eine solche Eintragung kostenpflichtig sei, hänge unter anderem davon ab, wie bekannt und verbreitet das Branchenverzeichnis sei.
Hinzu komme, dass der Eintragungsantrag wie ein Korrekturabzug aufgemacht gewesen sei. Der Empfänger eines Korrekturabzuges dürfe erwarten, dass es ausschließlich um die Überprüfung der bereits voreingetragenen Daten gehe und nicht ein darüber hinausgehender kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen werden solle. Auch bei Formularverträgen, die sich an Gewerbetreibende richteten, sei es üblich, dass die Hauptleistungspflichten deutlich aus dem Vertragstext hervorgehe. Vorliegend werde die Entgeltlichkeit bewusst mit in einem Fliesstext ohne jegliche Hervorhebung versteckt. Dadurch dass die Währungsangabe und der Betrag zudem durch einen Zeilenumbruch getrennt würden, falle das Entgelt noch weniger ins Auge. Die Umrahmung ist nicht geeignet, die bewusst unübersichtliche Gestaltung auszugleichen. Hinzu kommt, dass der Blick des Lesers durch den ersten in der Umrahmung enthaltenen Satz, wonach er die obigen Daten auf die Richtigkeit überprüfen solle, erneut nach oben gelenkt werde.
Die seitens der Klägerin zitierte Entscheidung des Landgerichts Stade (Urteil vom 10.10.2007 - Az. 5 S 35/07) lasse sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Das dort verwendete Eintragungsformular weise gegenüber dem hier verwendeten Eintragungsformular gravierende Abweichungen auf, so dass sich dementsprechend in der Entscheidung des Landgerichts auch keine Ausführungen zu § 305 c BGB finden würden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Stade (vt/st)