Der Kläger im vorliegenden Fall verlangte die Rückgabe eines Gelbetrags in Höhe von 60 DM, die er in einem Speiselokal für die Nicht-Bestellung von Speisen an einem von ihm reservierten Tisch bezahlen sollte.
Der Mann hatte zuvor telefonisch einen Tisch für vier Personen reserviert und diesen Termin auch entsprechend der Vereinbarung wahrgenommen. Nachdem bereits Getränke bestellt waren, entschieden sich die Gäste jedoch aufgrund der eingeschränkten Speisekarte, die an diesem Tag lediglich das "Muttertagsmenü" anbot, gegen eine Bestellung. Man wollte dann auch nach Bezahlung der Getränke das Lokal wieder verlassen. Der Betreiber des Speiselokals war mit dieser Entscheidung jedoch nicht einverstanden und forderte eine Abstandssumme in Höhe von 15 DM pro Person für die nicht vorgenommene Bestellung. Nachdem sich der Gast zunächst weigerte, zahlte er schließlich doch den verlangten Betrag. Wenig später forderte er diesen jedoch vom Lokalbetreiber zurück.
Der beklagte Lokalbetreiber behauptete, dass der Kläger bereits bei der telefonischen Bestellung auf die eingeschränkte Speisekarte hingewiesen worden sei. Dies habe der Kläger auch akzeptiert und sein Kommen verbindlich zugesagt. Aufgrund der Reservierung habe er andere Gäste abweisen müssen und den Ersatz des entgangenen Gewinns in einer Höhe von 15 DM pro Person demnach vom Kläger zu Recht gefordert.
Das Amtsgericht Siegburg entschied, dass dem Kläger ein Rückzahlungsanspruch zustünde, denn der Beklagte habe sich ungerechtfertigt bereichert. Die Zahlung sei ohne rechtlichen Grund erfolgt, da dem Beklagten kein Anspruch auf die erbrachte Leistung zugestanden habe. Er könne sich nicht auf einen vertraglichen Schadensersatzanspruch wegen Nichtbestellung eines Mittagsgerichts stützen. Ein Schadensersatzanspruch sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Gast eine vertragliche Verpflichtung zur Bestellung eingegangen sei. Dahingehend lasse sich die Tischbestellung allerdings nicht interpretieren; auch wenn eine Reservierung wechselseitige Verpflichtungen begründen möge (vgl. AG Hamburg NJW 1973, 2253 = AG Hamburg, Urteil v. 10.07.1973 - 20 a C 275/73 -).
Eine Tischreservierung dürfe nicht als feste Zusage gewertet werden, eines der angebotenen Gerichte zu bestellen. Der Wirt könne nicht erwarten, dass der Gast auch dann bestelle, wenn ihm das Angebot in keiner Weise zusage. Mit einer Reservierung sichere sich der Gast lediglich einen freien Tisch in einem bestimmten Lokal und die Möglichkeit, dort speisen zu können. Der Gast habe sich nicht bereits auf ein konkretes Menü festgelegt und dessen Zubereitung verlangt. Biete der Gastwirt an einem bestimmten Tag nur eine eingeschränkte Speisenauswahl an, so trage der damit das unternehmerische Risiko, dass diese Auswahl einzelnen Gästen nicht zusage. Ein Bewirtungsvertrag ist abgesehen von den bestellten Getränken im vorliegenden Fall nicht zustande gekommen.
Da der Kläger die Zahlung auch nur unter Protest und dem stillschweigenden Vorbehalt späterer Rückforderung gezahlt habe, stehe ihm ein Anspruch auf Rückzahlung des streitgegenständlichen Betrages zu.
Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1990 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Siegburg (vt/st)