Die Klägerin hatte die Betreiberin des Hotels verklagt, in dem die Vereinsfeier ihres Tennisclubs stattgefunden hatte. Die Klägerin war in einem wertvollen Ozelotmantel, dessen Wert sie auf 24.000 DM bezifferte, zur Feier erschienen. Sie hängte den Mantel in dem vom Hotel zusätzlich gestellten Raum auf. Nach dem Ende der Feier begab sie sich mit ihrem Mann noch in die Hotelbar. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Mantel noch nachweislich an seinem Platz. Erst als sie gegen 4.00 Uhr in der Nacht die Hotelbar verließ, um nach Hause zu gehen, war der Mantel verschwunden.
Die Klägerin vertrat vor Gericht die Auffassung, dass die Hotelbetreiberin ihr den Wert des Mantels ersetzen müsse. Sie hätte den Mantel nicht im Raum der Feierlichkeiten unterbringen können, weil dies aufgrund des gehobenen Ambiente nicht erwünscht gewesen sei. Der Oberkellner habe gegenüber dem Vereinsvorsitzenden versichert, dass der Raum abschließbar sei. Zudem sei sie nicht darauf hingewiesen worden, dass das Hotel im Diebstahlsfall nicht für die Garderobe der Gäste hafte. Mit Gestellung des für die Gäste der Feier nicht einsehbaren Garderobenraums habe die Beklagte konkludent die Verwahrung und damit die Aufsichtspflicht für die dort eingebrachte Garderobe übernommen.
Das Gericht wies die Klage ab. Die Hotelbetreiberin habe weder vertragliche noch nebenvertragliche Pflichten verletzt. Die Richter hielten die allgemeinen Haftungsregeln für anwendbar, da sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Abhandenkommens nicht mehr in der geschlossenen Gesellschaft aufhielt, sondern ganz normaler Gast der Hotelbar war. Deshalb richte sich die Haftung des Beklagten nach den Grundsätzen der Haftung eines Schankwirts für eingebrachte Gästegarderobe im Rahmen des Bewirtungsvertrags.
Danach hafte der Schankwirt grundsätzlich nicht für von den Gästen eingebrachte Garderobe. An dieser restriktiven Anwendung des geltenden Rechts sei aus Gründen der Rechtssicherheit auch weiterhin festzuhalten. So hafte der Wirt nicht einmal dann, wenn er dem Gast zum Aufhängen seiner Garderobe an einem Garderobehaken auffordere (vgl. BGH, Urteil v. 13.02.1980 - VIII ZR 33/79 - in NJW 1980, 1096f.). Auch wenn er einen gesonderten Raum zur Verfügung stelle, erfülle er keine Rechtspflicht, sondern zeige seinen Gästen nur ein besonderes Entgegenkommen. Er müsse auch nicht mit einem Schild gesondert auf den Haftungsausschluss hinweisen, da dies auf Grund der gesetzlichen Bestimmung ohnehin gelte.
Die Richter wiesen auch darauf hin, dass zwischen der Klägerin und dem beklagten Hotelbetreiber kein Verwahrungsvertrag zustande gekommen war. Regelmäßig tragen Vereine, die zwecks Veranstaltung einer Vereinsfeier einen Raum anmieten, auch Sorge für die Garderobe der Gäste. Folgerichtig sei auch bei der Vereinsfeier des folgenden Jahres in dem gleichen Hotel der Garderobenschlüssel an den Verein ausgehändigt worden. Dieser sollte die Garderobenaufsicht selbst übernehmen.
Das Gericht versagte der Klägerin schließlich auch einen Anspruch aus Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB. Denn sie habe nur so lange Begünstigte eines solchen Schutzverhältnisses sein können, wie sie als Gast an der Vereinsfeier teilnahm. Der Mantel kam aber erst abhanden, als sie die Feier bereits verlassen hatte und sich in der Hotelbar befand.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Seligenstadt (vt/we)