03.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 11044

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Urteil27.04.1988Amtsgericht Seligenstadt1 C 215/88
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1990, 439Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1990, Seite: 439
  • zfs 1990, 222Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1990, Seite: 222
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Seligenstadt Urteil27.04.1988

Diebstahl im Restaurant: Gastwirt haftet nicht für Garderobe seiner GästeGäste müssen selbst auf ihre Garderobe aufpassen

Grundsätzlich gilt, dass der Schankwirt nicht für von den Gästen eingebrachte Gardeerobe haftet. An dieser restriktiven Anwendung des Gesetzes hält die Rechtsprechung aus Gründen der Rechts­si­cherheit fest. Der Wirt braucht auch nicht durch ein Schild deutlich sichtbar auf seinen Haftungs­aus­schluss hinzuweisen, da dies auf Grund der gesetzlichen Bestimmung ohnehin gilt. Dies entschied das Amtsgericht Seligenstadt.

Die Klägerin hatte die Betreiberin des Hotels verklagt, in dem die Vereinsfeier ihres Tennisclubs stattgefunden hatte. Die Klägerin war in einem wertvollen Ozelotmantel, dessen Wert sie auf 24.000 DM bezifferte, zur Feier erschienen. Sie hängte den Mantel in dem vom Hotel zusätzlich gestellten Raum auf. Nach dem Ende der Feier begab sie sich mit ihrem Mann noch in die Hotelbar. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Mantel noch nachweislich an seinem Platz. Erst als sie gegen 4.00 Uhr in der Nacht die Hotelbar verließ, um nach Hause zu gehen, war der Mantel verschwunden.

Garde­ro­bero­benraum war für Gäste nicht einsehbar

Die Klägerin vertrat vor Gericht die Auffassung, dass die Hotel­be­treiberin ihr den Wert des Mantels ersetzen müsse. Sie hätte den Mantel nicht im Raum der Feierlichkeiten unterbringen können, weil dies aufgrund des gehobenen Ambiente nicht erwünscht gewesen sei. Der Oberkellner habe gegenüber dem Vereins­vor­sit­zenden versichert, dass der Raum abschließbar sei. Zudem sei sie nicht darauf hingewiesen worden, dass das Hotel im Diebstahlsfall nicht für die Garderobe der Gäste hafte. Mit Gestellung des für die Gäste der Feier nicht einsehbaren Garderobenraums habe die Beklagte konkludent die Verwahrung und damit die Aufsichts­pflicht für die dort eingebrachte Garderobe übernommen.

Allgemeine Haftungsregeln im Rahmen des Bewir­tungs­vertrags einschlägig

Das Gericht wies die Klage ab. Die Hotel­be­treiberin habe weder vertragliche noch neben­ver­tragliche Pflichten verletzt. Die Richter hielten die allgemeinen Haftungsregeln für anwendbar, da sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Abhandenkommens nicht mehr in der geschlossenen Gesellschaft aufhielt, sondern ganz normaler Gast der Hotelbar war. Deshalb richte sich die Haftung des Beklagten nach den Grundsätzen der Haftung eines Schankwirts für eingebrachte Gästegarderobe im Rahmen des Bewir­tungs­vertrags.

Gastwirt braucht nicht mit Schild auf Haftungs­aus­schluss hinzuweisen

Danach hafte der Schankwirt grundsätzlich nicht für von den Gästen eingebrachte Garderobe. An dieser restriktiven Anwendung des geltenden Rechts sei aus Gründen der Rechts­si­cherheit auch weiterhin festzuhalten. So hafte der Wirt nicht einmal dann, wenn er dem Gast zum Aufhängen seiner Garderobe an einem Garderobehaken auffordere (vgl. BGH, Urteil v. 13.02.1980 - VIII ZR 33/79 - in NJW 1980, 1096f.). Auch wenn er einen gesonderten Raum zur Verfügung stelle, erfülle er keine Rechtspflicht, sondern zeige seinen Gästen nur ein besonderes Entgegenkommen. Er müsse auch nicht mit einem Schild gesondert auf den Haftungsausschluss hinweisen, da dies auf Grund der gesetzlichen Bestimmung ohnehin gelte.

Bei Feier in angemieteten Hotelräumen übernimmt der Veranstalter die Verantwortung

Die Richter wiesen auch darauf hin, dass zwischen der Klägerin und dem beklagten Hotelbetreiber kein Verwahrungsvertrag zustande gekommen war. Regelmäßig tragen Vereine, die zwecks Veranstaltung einer Vereinsfeier einen Raum anmieten, auch Sorge für die Garderobe der Gäste. Folgerichtig sei auch bei der Vereinsfeier des folgenden Jahres in dem gleichen Hotel der Garde­ro­ben­sch­lüssel an den Verein ausgehändigt worden. Dieser sollte die Garde­ro­ben­aufsicht selbst übernehmen.

Schutz­ver­hältnis aus Vertrag zugunsten Dritter nur während Anwesenheit auf Vereinsfeier

Das Gericht versagte der Klägerin schließlich auch einen Anspruch aus Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB. Denn sie habe nur so lange Begünstigte eines solchen Schutz­ver­hält­nisses sein können, wie sie als Gast an der Vereinsfeier teilnahm. Der Mantel kam aber erst abhanden, als sie die Feier bereits verlassen hatte und sich in der Hotelbar befand.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Seligenstadt (vt/we)

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