21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 5376

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Urteil30.08.2004Amtsgericht Dortmund126 C 478/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2005, 65Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2005, Seite: 65
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Dortmund Urteil30.08.2004

Verlust eines Mantels in einer Gaststätte, der von der Kellnerin in "Sicherheit" gebracht wurdeZur Frage der Haftung

Wenn in einer Gaststätte einem Gast der Mantel mit der Bemerkung, dass er in "Sicherheit" gebracht werde, abgenommen wird, so haftet der Wirt bei einem Verlust des Mantels. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall nahm eine Kellnerin den Mantel einer Frau entgegen. Die Kellnerin sagte, sie werde den Mantel "in Sicherheit" bringen. Trotzdem verschwand der Mantel. Der Wirt weigerte sich, der Frau den Schaden zu ersetzen, so dass diese klagte. Der Wirt meinte, dass er wegen eines ausdrücklichen Haftungs­aus­schlusses an der Garderobe für den Verlust nicht haften müsse.

Das Amtsgericht Dortmund sah dies jedoch anders. Es entschied, dass der Wirt den Verlust des Mantels ersetzen müsse.

Verwah­rungs­vertrag begründet

Wegen der Bemerkung der Kellnerin, der Mantel werde "in Sicherheit" gebracht, sei ein so genannter Verwahrungsvertrag zwischen dem Lokalinhaber und dem Gast geschlossen worden. Daher hafte er trotz des Haftungs­aus­schlusses an der Garderobe. Der Wirt hätte alles ihm Zumutbare machen müssen, um den Mantel vor Verlust zu schützen.

Bei kommentarloser Entgegennahme läge nur eine Gefäl­lig­keits­handlung vor

Anders wäre es gewesen, wenn die Kellnerin den Mantel kommentarlos entgegen genommen hätte. Dann hätte lediglich eine unverbindliche Gefäl­lig­keits­handlung vorgelegen und der Wirt hätte sich auf den Haftungs­aus­schluss berufen können.

Quelle: ra-online

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