Dokument-Nr. 17440
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- zfs 1990, 366Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1990, Seite: 366
- Mantel im Restaurant geklaut - BGH zur Haftung des GastwirtesBundesgerichtshof, Urteil13.02.1980, VIII ZR 33/79
- Restaurant-Besuch: Kein Schadensersatz wegen Verlust eines Pelzmantels in GastwirtschaftOberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil06.08.2002, 3 U 200/01
- Diebstahl im Restaurant: Gastwirt haftet nicht für Garderobe seiner GästeAmtsgericht Seligenstadt, Urteil27.04.1988, 1 C 215/88
Amtsgericht Bensheim Urteil03.08.1990
Keine Haftung des Gastwirts für abhandengekommene GarderobeVerwahrungsvertrag hinsichtlich der Garderobe liegt regelmäßig nicht vor
Ein Gastwirt muss in der Regel nicht für eine abhandengekommene Garderobe eines Gastes haften. Denn ein Gastwirt ist regelmäßig nicht dazu verpflichtet die Garderobe zu verwahren. Dies gilt selbst dann, wenn der Gast von einem Kellner aufgefordert wird seine Jacke an der Garderobe aufzuhängen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bensheim hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen einem Gast und einem Gastwirt Streit darüber, ob der Gastwirt wegen des Abhandenkommens der Jacke des Gastes schadenersatzpflichtig ist. Der Gast war der Meinung, dass dies so sei. Denn immerhin habe ein Kellner ihn dazu aufgefordert seine Jacke an der Garderobe aufzuhängen. Dadurch sei der Gastwirt verpflichtet gewesen, seine Jacke sicher zu verwahren. Diese Pflicht habe er jedoch verletzt. Da der Gastwirt dies ganz anders sah, landete der Fall schließlich vor Gericht.
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Das Amtsgericht Bensheim entschied gegen den Gast. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verletzung der Verwahrungspflicht zugestanden. Denn eine solche Pflicht habe mangels Vorliegen eines Verwahrungsvertrags nicht bestanden. Ebenso habe der Gastwirt nicht nach § 701 BGB gehaftet, da keine Beherbergung vorlag, sondern nur eine Bewirtung.
Aufforderung des Kellners unbeachtlich
Dabei habe die Aufforderung des Kellners, die Jacke an der Garderobe aufzuhängen, nach Ansicht des Amtsgerichts keine Rolle gespielt. Ein solches Ansinnen enthalte ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht das Angebot zum Abschluss eines Verwahrungsvertrags. Denn ein Schank- oder Speisewirt wolle in der Regel eine von der gesetzlichen Regelung (§ 701 BGB) abweichende Einstandspflicht für eingebrachte Sachen des Gastes, insbesondere für deren Abhandenkommen, nicht übernehmen.
Fehlendes Hinweisschild zum Haftungsausschluss unerheblich
Zudem sei es unerheblich gewesen, so das Amtsgericht weiter, dass kein Hinweisschild auf den Haftungsausschluss hinwies. Denn ein derartiges Schild hätte ohnehin nur auf eine bestehende Rechtslage hingewiesen, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfe.
Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1990 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2014
Quelle: Amtsgericht Bensheim, ra-online (zt/ZfS 1990, 366/rb)
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