18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht Bensheim Urteil03.08.1990

Keine Haftung des Gastwirts für abhan­den­ge­kommene GarderobeVerwah­rungs­vertrag hinsichtlich der Garderobe liegt regelmäßig nicht vor

Ein Gastwirt muss in der Regel nicht für eine abhan­den­ge­kommene Garderobe eines Gastes haften. Denn ein Gastwirt ist regelmäßig nicht dazu verpflichtet die Garderobe zu verwahren. Dies gilt selbst dann, wenn der Gast von einem Kellner aufgefordert wird seine Jacke an der Garderobe aufzuhängen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bensheim hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen einem Gast und einem Gastwirt Streit darüber, ob der Gastwirt wegen des Abhandenkommens der Jacke des Gastes schaden­er­satz­pflichtig ist. Der Gast war der Meinung, dass dies so sei. Denn immerhin habe ein Kellner ihn dazu aufgefordert seine Jacke an der Garderobe aufzuhängen. Dadurch sei der Gastwirt verpflichtet gewesen, seine Jacke sicher zu verwahren. Diese Pflicht habe er jedoch verletzt. Da der Gastwirt dies ganz anders sah, landete der Fall schließlich vor Gericht.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Das Amtsgericht Bensheim entschied gegen den Gast. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verletzung der Verwah­rungs­pflicht zugestanden. Denn eine solche Pflicht habe mangels Vorliegen eines Verwah­rungs­vertrags nicht bestanden. Ebenso habe der Gastwirt nicht nach § 701 BGB gehaftet, da keine Beherbergung vorlag, sondern nur eine Bewirtung.

Aufforderung des Kellners unbeachtlich

Dabei habe die Aufforderung des Kellners, die Jacke an der Garderobe aufzuhängen, nach Ansicht des Amtsgerichts keine Rolle gespielt. Ein solches Ansinnen enthalte ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht das Angebot zum Abschluss eines Verwah­rungs­vertrags. Denn ein Schank- oder Speisewirt wolle in der Regel eine von der gesetzlichen Regelung (§ 701 BGB) abweichende Einstands­pflicht für eingebrachte Sachen des Gastes, insbesondere für deren Abhandenkommen, nicht übernehmen.

Fehlendes Hinweisschild zum Haftungs­aus­schluss unerheblich

Zudem sei es unerheblich gewesen, so das Amtsgericht weiter, dass kein Hinweisschild auf den Haftungs­aus­schluss hinwies. Denn ein derartiges Schild hätte ohnehin nur auf eine bestehende Rechtslage hingewiesen, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfe.

Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1990 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: Amtsgericht Bensheim, ra-online (zt/ZfS 1990, 366/rb)

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