Dokument-Nr. 11043
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- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil10.09.2001, 2/22 O 214/01
- Keine Haftung des Gastwirts für abhandengekommene GarderobeAmtsgericht Bensheim, Urteil03.08.1990, 6 C 644/90
- Diebstahl im Restaurant: Gastwirt haftet nicht für Garderobe seiner GästeAmtsgericht Seligenstadt, Urteil27.04.1988, 1 C 215/88
- Mantel im Restaurant geklaut - BGH zur Haftung des GastwirtesBundesgerichtshof, Urteil13.02.1980, VIII ZR 33/79
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil06.08.2002
Restaurant-Besuch: Kein Schadensersatz wegen Verlust eines Pelzmantels in GastwirtschaftRestaurantbesitzer haftet nur bei Verwahrung der Garderobe in separatem Raum
Wird in einem Restaurant der Mantel eines Gastes vom Personal entgegengenommen und für den Gast sichtbar in einen im Gastraum befindlichen Garderobenschrank gehängt, haftet der Restaurantbesitzer nicht bei einem Verlust der Garderobe. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Im zugrunde liegenden Fall wurde einer Frau bei einem Restaurantbesuch der Pelzmantel gestohlen. Die Klägerin war der Auffassung, dass sie Anspruch auf Schadensersatz durch den Restaurantbesitzer habe.
Gastwirt hat Garderobe nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen
Ihre Klage blieb jedoch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main erfolglos.
Eine Haftung des Gastwirtes sei nur dann der Fall, wenn dieser die Garderobenstücke ausdrücklich in Verwahrung nimmt. Ein ausdrücklicher Verwahrungsvertrag sei zwischen den Parteien hier aber ersichtlich nicht geschlossen worden. Der Restaurantbesitzer bzw. dessen Angestellter habe den Mantel zwar von der Klägerin entgegen genommen, diesen jedoch in deren Anwesenheit in einem im Gastraum befindlichen Garderobenschrank gehängt.
Stillschweigende Übernahme der Verwahrung liegt nicht vor
Das Oberlandesgericht folgte der Rechtsprechung des BGH, der grundsätzlich dem Gast das Risiko für mitgebrachte und abhanden gekommene Garderobenstücke auferlegt und eine Haftung des Gastwirtes ablehnt (vgl. BGH, Urteil v. 13.02.1980 - VIII ZR 33/79 -). Die Richter wiesen aber darauf hin, dass mitunter auch eine Haftung des Gastwirtes vorliegen könne, wenn die Garderobe stillschweigend in Verwahrung genommen wurde. Eine solche stillschweigende Übernahme der Verwahrung liege beispielsweise vor, wenn die Garderobe außerhalb des Gastraumes und somit außerhalb der Sichtweite des Gastes aufbewahrt werde (vgl. KG, MDR 1984, 846 und LG Hamburg, Urt. vom 19.12.1995, 2 S 190/85 = NJW-RR 1986, 829). Doch auch diese Tatsache müsse im vorliegenden Fall verneint werden.
Abnehmen des Mantels durch das Personal stellt reine Höflichkeitsgeste ohne rechtliche Bedeutung dar
Allein die Tatsache, dass der Frau beim Betreten des Lokals aus dem Mantel geholfen und sie aufgefordert wurde, zu dem reservierten Tisch zu gehen, könne nicht so ausgelegt werden, dass sich die Frau ab diesem Moment nicht mehr um ihren Mantel habe zu kümmern brauchen. Die Vorgehensweise des Personals stelle lediglich eine Höflichkeitsgeste ohne rechtliche Bedeutung dar. Hieraus sei keine stillschweigende Verwahrung der Garderobe und eine daraus resultierende Haftung des Restaurantbesitzers ableitbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2011
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (vt/ac)
der Leitsatz
Grundsätzlich haftet ein Gastwirt nicht für abhanden gekommene Garderobe. Eine Haftung des Gastwirts kommt nur dann in Betracht, wenn er das Garderobenstück ausdrücklich oder stillschweigend in Verwahrung genommen hat. Aus der bloßen Entgegennahme eines Garderobenstücks und dem Aufhängen desselbigen in einem im Gastraum befindlichen Garderobenschrank kann noch nicht auf einen (stillschweigenden) Verwahrungsvertrag geschlossen werden. (rao)
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