21.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil06.08.2002

Restaurant-Besuch: Kein Schadensersatz wegen Verlust eines Pelzmantels in GastwirtschaftRestau­rant­be­sitzer haftet nur bei Verwahrung der Garderobe in separatem Raum

Wird in einem Restaurant der Mantel eines Gastes vom Personal entge­gen­ge­nommen und für den Gast sichtbar in einen im Gastraum befindlichen Garde­ro­ben­schrank gehängt, haftet der Restau­rant­be­sitzer nicht bei einem Verlust der Garderobe. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main.

Im zugrunde liegenden Fall wurde einer Frau bei einem Restau­rant­besuch der Pelzmantel gestohlen. Die Klägerin war der Auffassung, dass sie Anspruch auf Schadensersatz durch den Restau­rant­be­sitzer habe.

Gastwirt hat Garderobe nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen

Ihre Klage blieb jedoch vor dem Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main erfolglos.

Eine Haftung des Gastwirtes sei nur dann der Fall, wenn dieser die Garde­ro­ben­stücke ausdrücklich in Verwahrung nimmt. Ein ausdrücklicher Verwahrungsvertrag sei zwischen den Parteien hier aber ersichtlich nicht geschlossen worden. Der Restau­rant­be­sitzer bzw. dessen Angestellter habe den Mantel zwar von der Klägerin entgegen genommen, diesen jedoch in deren Anwesenheit in einem im Gastraum befindlichen Garde­ro­ben­schrank gehängt.

Still­schweigende Übernahme der Verwahrung liegt nicht vor

Das Oberlan­des­gericht folgte der Rechtsprechung des BGH, der grundsätzlich dem Gast das Risiko für mitgebrachte und abhanden gekommene Garde­ro­ben­stücke auferlegt und eine Haftung des Gastwirtes ablehnt (vgl. BGH, Urteil v. 13.02.1980 - VIII ZR 33/79 -). Die Richter wiesen aber darauf hin, dass mitunter auch eine Haftung des Gastwirtes vorliegen könne, wenn die Garderobe stillschweigend in Verwahrung genommen wurde. Eine solche still­schweigende Übernahme der Verwahrung liege beispielsweise vor, wenn die Garderobe außerhalb des Gastraumes und somit außerhalb der Sichtweite des Gastes aufbewahrt werde (vgl. KG, MDR 1984, 846 und LG Hamburg, Urt. vom 19.12.1995, 2 S 190/85 = NJW-RR 1986, 829). Doch auch diese Tatsache müsse im vorliegenden Fall verneint werden.

Abnehmen des Mantels durch das Personal stellt reine Höflich­keitsgeste ohne rechtliche Bedeutung dar

Allein die Tatsache, dass der Frau beim Betreten des Lokals aus dem Mantel geholfen und sie aufgefordert wurde, zu dem reservierten Tisch zu gehen, könne nicht so ausgelegt werden, dass sich die Frau ab diesem Moment nicht mehr um ihren Mantel habe zu kümmern brauchen. Die Vorgehensweise des Personals stelle lediglich eine Höflich­keitsgeste ohne rechtliche Bedeutung dar. Hieraus sei keine still­schweigende Verwahrung der Garderobe und eine daraus resultierende Haftung des Restau­rant­be­sitzers ableitbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (vt/ac)

der Leitsatz

Grundsätzlich haftet ein Gastwirt nicht für abhanden gekommene Garderobe. Eine Haftung des Gastwirts kommt nur dann in Betracht, wenn er das Garderobenstück ausdrücklich oder stillschweigend in Verwahrung genommen hat. Aus der bloßen Entgegennahme eines Garde­ro­ben­stücks und dem Aufhängen desselbigen in einem im Gastraum befindlichen Garde­ro­ben­schrank kann noch nicht auf einen (still­schwei­genden) Verwah­rungs­vertrag geschlossen werden. (rao)

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