Dokument-Nr. 22340
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- RRa 2016, 13Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2016, Seite: 13
Amtsgericht Rostock Urteil24.06.2015
Grundlose Verhängung von Quarantänemaßnahmen während Schiffsreise stellt Reisemangel darKein Anspruch auf Reisepreisminderung bei unterbliebener Klarstellung der fehlenden Erkrankung
Wird ein Urlauber während einer Kreuzfahrt grundlos unter Quarantäne gestellt, so stellt dies grundsätzlich einen Reisemangel dar. Dies kann einen Anspruch auf Reisepreisminderung sowie Schadenersatz wegen vertaner Urlaubsfreude begründen. Ein Minderungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn der Urlauber es unterlässt, den Reiseveranstalter über die fehlende Erkrankung zu informieren. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rostock hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer Flusskreuzfahrt im September 2013 wurde ein Ehepaar wegen einer angeblichen Magen-Darm-Infektion über mehrere Tage unter Quarantäne gestellt. Sie durften die Kabine in der Zeit nicht verlassen. Das Ehepaar kündigte daraufhin den Reisevertrag, ging in Budapest von Bord und flog nach Hause. Mit der Begründung gar nicht erkrankt gewesen zu sein, klagten sie nachfolgend gegen die Reiseveranstalterin auf Reisepreisminderung sowie Schadenersatz wegen vertaner Urlaubsfreude.
Kein Anspruch auf Reisepreisminderung wegen fehlender Mängelanzeige
Das Amtsgericht Rostock entschied gegen das Ehepaar. Ihm habe kein Anspruch auf Reisepreisminderung zugestanden. Zwar stelle eine grundlos verhängte Quarantäne aufgrund der damit verbundenen erheblichen Einschränkungen einen Reisemangel im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB dar. Der Minderungsanspruch bestehe jedoch nach § 651 d Abs. 2 BGB nicht, wenn es der Reisende unterlasse, den Mangel anzuzeigen. So habe der Fall hier gelegen. Das Ehepaar habe es schuldhaft unterlassen klarzustellen, dass es angeblich nicht erkrankt gewesen sei.
Kein Schadenersatzanspruch wegen vertaner Urlaubsfreude
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe dem Ehepaar auch kein Schadenersatzanspruch wegen vertaner Urlaubsfreude gemäß § 651 f BGB zugestanden. Zwar werde eine Reise erheblich beeinträchtigt, wenn grundlos Quarantänemaßnahmen verhängt werden. Die Beweisaufnahme habe jedoch gezeigt, dass von einer Erkrankung des Ehepaars auszugehen gewesen sei. Dafür habe insbesondere der Umstand gesprochen, dass das Ehepaar zu keinem Zeitpunkt klargestellt habe, dass es nicht an einer Magen-Darm-Infektion erkrankt gewesen sei. Angesichts der erheblichen Einschränkungen aufgrund der Quarantäne sei die unterbliebene Klarstellung nicht nachvollziehbar gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2016
Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2016, 13/rb)
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