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Amtsgericht Rostock Urteil24.06.2015

Grundlose Verhängung von Quaran­tä­ne­maß­nahmen während Schiffsreise stellt Reisemangel darKein Anspruch auf Reise­preis­min­derung bei unterbliebener Klarstellung der fehlenden Erkrankung

Wird ein Urlauber während einer Kreuzfahrt grundlos unter Quarantäne gestellt, so stellt dies grundsätzlich einen Reisemangel dar. Dies kann einen Anspruch auf Reise­preis­min­derung sowie Schadenersatz wegen vertaner Urlaubsfreude begründen. Ein Minde­rungs­an­spruch besteht jedoch nicht, wenn der Urlauber es unterlässt, den Reise­ver­an­stalter über die fehlende Erkrankung zu informieren. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rostock hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer Flusskreuzfahrt im September 2013 wurde ein Ehepaar wegen einer angeblichen Magen-Darm-Infektion über mehrere Tage unter Quarantäne gestellt. Sie durften die Kabine in der Zeit nicht verlassen. Das Ehepaar kündigte daraufhin den Reisevertrag, ging in Budapest von Bord und flog nach Hause. Mit der Begründung gar nicht erkrankt gewesen zu sein, klagten sie nachfolgend gegen die Reise­ver­an­stalterin auf Reisepreisminderung sowie Schadenersatz wegen vertaner Urlaubsfreude.

Kein Anspruch auf Reise­preis­min­derung wegen fehlender Mängelanzeige

Das Amtsgericht Rostock entschied gegen das Ehepaar. Ihm habe kein Anspruch auf Reise­preis­min­derung zugestanden. Zwar stelle eine grundlos verhängte Quarantäne aufgrund der damit verbundenen erheblichen Einschränkungen einen Reisemangel im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB dar. Der Minde­rungs­an­spruch bestehe jedoch nach § 651 d Abs. 2 BGB nicht, wenn es der Reisende unterlasse, den Mangel anzuzeigen. So habe der Fall hier gelegen. Das Ehepaar habe es schuldhaft unterlassen klarzustellen, dass es angeblich nicht erkrankt gewesen sei.

Kein Schaden­er­satz­an­spruch wegen vertaner Urlaubsfreude

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe dem Ehepaar auch kein Schaden­er­satz­an­spruch wegen vertaner Urlaubsfreude gemäß § 651 f BGB zugestanden. Zwar werde eine Reise erheblich beeinträchtigt, wenn grundlos Quaran­tä­ne­maß­nahmen verhängt werden. Die Beweisaufnahme habe jedoch gezeigt, dass von einer Erkrankung des Ehepaars auszugehen gewesen sei. Dafür habe insbesondere der Umstand gesprochen, dass das Ehepaar zu keinem Zeitpunkt klargestellt habe, dass es nicht an einer Magen-Darm-Infektion erkrankt gewesen sei. Angesichts der erheblichen Einschränkungen aufgrund der Quarantäne sei die unterbliebene Klarstellung nicht nachvollziehbar gewesen.

Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2016, 13/rb)

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