21.11.2024
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Dokument-Nr. 28501

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Urteil11.10.2019Landgericht Rostock1 O 27/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2020, 39Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2020, Seite: 39
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Landgericht Rostock Urteil11.10.2019

Zulässiger Verweis von Kreuz­fahrt­schiff durch Kapitän bei möglicher Lebensgefahr des erkrankten ReisendenReisenden steht kein Schadensersatz- oder Reise­preis­minderungs­anspruch zu

Besteht auch ein nur geringes Risiko einer Lebensgefahr für einen erkrankten Kreuz­fahr­t­rei­senden, so ist es dem Kapitän erlaubt, den Reisenden vom Kreuz­fahrt­schiff zu verweisen. In diesem Fall steht dem Reisenden kein Schadensersatz- oder Reise­preis­minderungs­anspruch gegen den Reise­ver­an­stalter zu. Dies hat das Landgericht Rostock entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 83-jährige Frau unternahm im Juni und Juli 2017 eine Kreuzfahrtreise in Skandinavien. Während der Reise begab sich die Reisende in das Bordhospital, da sie über anhaltende Darmbeschwerden klagte. Die Reisende litt seit rund 20 Jahren an einer nicht unerheblichen chronischen Darmerkrankung. Die Bordärztin stufte die Reisende als medizinisches Risiko ein. Sie hielt eine erhebliche Verschlech­terung des Gesund­heits­zu­stands für möglich, was zeitnahe intensive medizinische Behandlungen erforderlich machen würden, um schwere Schäden oder sogar den Tod der Reisenden zu vermeiden. Der Kapitän des Kreuz­fahrt­schiffes verwies die Reisende aufgrund dessen von Bord. Die Reisende klagte aufgrund dessen gegen die Reise­ver­an­stalterin auf Zahlung von Schadensersatz und Reisepreisminderung.

Kein Anspruch auf Schadensersatz und Reise­preis­min­derung

Das Landgericht Rostock entschied gegen die Klägerin. Ihr stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Denn der Beklagten sei kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Sie habe durch den Kapitän den Reisevertrag wirksam kündigen dürfen. Denn nach den Reise­be­din­gungen sei eine Kündigung zulässig, wenn der körperliche Zustand eines Kunden eine Weiterreise nicht zulässt, weil dieser eine Gefahr für den Kunden selbst darstellt. So lag der Fall hier.

Mögliche Lebensgefahr rechtfertigt Bordverweis

Der Bordverweis sei gerechtfertigt gewesen, so das Landgericht, weil eine mögliche Lebensgefahr oder zumindest Gesund­heits­gefahr bestanden habe. Zwar sei das Risiko gering gewesen, jedoch wäre das Risiko im Falle seiner Verwirklichung äußerst erheblich gewesen. Die Frage, ob eine Weiterreise des Reisenden angesichts seines Gesund­heits­zu­standes eine Gefahr für ihn bedeute, unterliege der Entscheidung des Kapitäns beraten durch den Bordarzt. Hierbei habe er einen Beurteilungs- und Ermes­sens­spielraum. Geht es darum, einer Lebensgefahr für den Reisenden Rechnung zu tragen, müsse es dem Kapitän auch bei einer geringen Wahrschein­lichkeit, dass sich die Gefahr realisiert, erlaubt sein, den Bordverweis als ultima ratio auszusprechen.

Quelle: Landgericht Rostock, ra-online (vt/rb)

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