18.10.2024
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Dokument-Nr. 22901

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Urteil16.10.2015Amtsgericht Rostock47 C 180/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2016, 141Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2016, Seite: 141
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Amtsgericht Rostock Urteil16.10.2015

Anspruch auf Reise­preis­min­derung in Höhe von 10 % aufgrund Austauschs der gebuchten Balkonkabine mit Außenkabine ohne BalkonLeistungs­änderungs­vorbehalt berechtigt Reise­ver­an­stalter nicht zum Austausch der Kabinen

Erhält ein Kreuz­fahr­t­rei­sender anstatt der gebuchten Balkonkabine eine Außenkabine ohne Balkon, so kann dies selbst dann eine Reise­preis­min­derung in Höhe von 10 % rechtfertigen, wenn die neue Kabine einen höheren Komfort bietet und somit ein Upgrade darstellt. Der Reise­ver­an­stalter ist trotz eines vertraglichen Leistungs­änderungs­vorbehalts nicht berechtigt, die gebuchte Kabine durch eine andere zu ersetzen. Dies hat das Amtsgericht Rostock entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau buchte für sich und ihren Ehemann für den Dezember 2014 eine Balkonkabine auf einem Kreuzfahrtschiff. Auf dem Schiff wurde ihr aber anstatt der gebuchten Kabine eine andere Kabine zur Verfügung gestellt. Dabei handelte es sich um eine Kabine am Bug und war deutlich größer als die gebuchte Kabine. Sie verfügte zwar nicht über einen Balkon, jedoch konnte in Fahrtrichtung nach vorne von der Kabine aus eine kleine Sonnenterrasse betreten werden. Auf dieser befanden sich Liegen, die von mehreren Passagieren genutzt werden konnten. Die Kreuz­fahr­t­reisende protestierte gegen die neue Kabine. Jedoch war es nicht möglich eine Balkonkabine zur Verfügung zu stellen. Die Kreuz­fahr­t­reisende machte daher eine Reisepreisminderung geltend. Da sich die Reise­ver­an­stalterin weigerte die Minderung zu akzeptieren, erhob die Kreuz­fahr­t­reisende Klage.

Anspruch auf Reise­preis­min­derung in Höhe von 10 %

Das Amtsgericht Rostock entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe nach § 651 d Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Reise­preis­min­derung in Höhe von 10 % zugestanden. Die Kreuzfahrtreise sei mangelhaft im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB gewesen, da die Reise­ver­an­stalterin nicht die gebuchte und damit vertraglich vereinbarte und geschuldete Balkonkabine zur Verfügung gestellt habe. Die tatsächlich erhaltene Kabine sei deutlich vom Zuschnitt und der Nutzungs­mög­lichkeit von der gebuchten Kabine abgewichen. Die Klägerin habe weder von ihrem Bett aus auf das Meer bzw. die Küste schauen noch die Kabine lüften können. Zudem habe sie sich nicht ungestört an frischer Luft aufhalten können. Vielmehr habe sie sich eine Terrasse mit anderen Passagieren teilen müssen.

Keine Kompensation der Nachteile durch Upgrade

Die aufgezeigten Nachteile der zugewiesenen Kabine seien nach Ansicht des Amtsgerichts durch die deutlich größere Kabinenfläche sowie die Möglichkeit, mit nur wenigen Personen ein Sonnendeck mit Liegen nutzen zu können, nicht kompensiert worden.

Leistung­s­än­de­rungs­vor­behalt berechtigt Reise­ver­an­stalter nicht zum Austausch der Kabinen

Der Anspruch auf Reise­preis­min­derung sei nach Auffassung des Amtsgerichts nicht durch den vertraglich geregelten Leistung­s­än­de­rungs­vor­behalt ausgeschlossen gewesen. Denn die Reise­ver­an­stalterin habe durch die Regelung keine Entschei­dungs­freiheit darüber gehabt, sich an die Kabinenbuchung zu halten oder nicht. Dies gelte insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Reise­ver­an­stalterin Tarife anbiete, in denen die Auswahl der Kabine der Reise­ver­an­stalterin überlassen werde. Einen solchen Tarif habe die Klägerin hingegen nicht gewählt.

Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2016, 141/rb)

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