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Amtsgericht Rostock Urteil12.08.2008

Kreuz­fahrt­ge­sell­schaft muss auf eingeschränkte Aussicht bei Kabinen hinweisenGebuchte Unterkunft muss Katalogbildern in etwa entsprechen

Sofern die im Reisekatalog gezeigten Bilder und die dazugehörigen Angaben zur Kabine­n­ausstattung eines Kreuz­fahrt­schiffs zum Teil stark von den eigentlichen Gegebenheiten abweichen, muss darauf explizit hingewiesen werden. Sofern alle weiteren Reiseleistungen korrekt erbracht werden, ist eine Reise­preis­min­derung allerdings nur in geringem Maße möglich. Dies entschied das Amtsgericht Rostock.

Die Kläger hatten eine Reise auf einem Kreuzfahrtschiff gebucht. Die Bilder im Reisekatalog vermittelten den Eindruck von Großzügigkeit und Weite hinsichtlich der Kabinen. Die Bilder zeigten eine großzügige Zimmer­ver­glasung und verglaste Balkonbrüstung mit Blick auf das Meer und in die Ferne. Die zugewiesene Kabine wich von den Bildern jedoch stark ab. Die Balkonbrüstung wurde von einer Stahlwand abgeschlossen und der Blick aufs Wasser war auf Grund der zu hohen Balkonwand nur im Stehen möglich.

Anbieter kann sich nicht darauf berufen, dass Katalogbilder nur Muster sind

Das Gericht gab der daraufhin verlangten Minderung des Reisepreises teilweise Recht. Die Kreuz­fahrt­ge­sell­schaft könne sich nicht darauf berufen, dass die Abbildungen im Katalog kein verbindliches Angebot darstellen, sondern nur Musterbeispiele seien.

Auf Abweichungen muss deutlich hingewiesen werden

Reisende müssen grundsätzlich davon ausgehen können, dass eine gebuchte Unterkunft in etwa der abgebildeten Unterkunft entspricht und die Bilder eine repräsentative Leistungs­be­schreibung darstellen. Zwar wurde im Reisekatalog bei einigen Kabinen darauf hingewiesen, dass die Aussicht durch Rettungsboote oder Außengänge eingeschränkt sei. Jedoch müsste laut Gericht auch explizit darauf hingewiesen werden, dass die Sicht aufs Meer bei einzelnen Kabinen nur im Stehen an der Balkonbrüstung möglich sei.

Reise­preis­min­derung gerechtfertigt

Da das Schiff ausgebucht war und eine Umbuchung in eine andere Kabine somit nicht möglich war, ist nach Ansicht des Gerichts eine Reisepreisminderung zulässig. Da die weiteren nicht unerheblichen Reiseleistungen mangelfrei erbracht wurden, rechtfertigt allein eine andere Ausrüstung der Balkonbrüstung der Unterkunft jedoch nur eine Minderung von 5 %.

Quelle: ra-online (kg)

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