21.11.2024
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Dokument-Nr. 11729

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Amtsgericht Rostock Urteil23.04.2010

Bei falschem Abflughafen kann der Reise­ver­an­stalter schaden­s­er­satz­pflichtig seinReise­ver­an­stalter hat die Pflicht, den konkreten Abflughafen zu nennen

Entsteht ein Irrtum hinsichtlich des Abflughafens zu einem Urlaubsziel, den der Reise­ver­an­stalter zu verantworten hat und ergeben sich daraus Unannehm­lich­keiten und höhere Kosten für den Kunden, so hat dieser einen Anspruch auf Schadensersatz und Reise­preis­min­derung. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Rostock hervor.

Im vorliegenden Fall wurde ein Urlauber von seinem Reiseveranstalter über den Abflughafen, von dem aus er zu seinem Urlaubsziel starten wollte, falsch informiert. In der Folge musste der Reisende nach einer Fahrt zum richtigen Flughafen schließlich einen teureren Ersatzflug buchen, da er seinen Ursprünglichen Flieger nicht mehr rechtzeitig erreichte.

Reisende fahren 120 Kilometer mit dem Auto zum falschen Flughafen

Zuvor hatte der Mann in einer Mail, in der er sich aufgrund der ihm zu früh erscheinenden Abflugzeit mit dem Reise­ver­an­stalter in Verbindung setzte, namentlich sechs Mal den von ihm als richtig angenommenen Abflughafen genannt. Der Reise­ver­an­stalter korrigierte die irrtümliche Annahme des Kunden über den Abflugort jedoch nicht. Die Reisenden fuhren schließlich 120 Kilometer zu dem vermeintlichen Flughafen, wo sie nachts um 2 Uhr feststellen mussten, dass kein Flug zu ihrem Reiseziel startete. Stattdessen erfuhren sie den korrekten Abflugort und versuchten diesen noch rechtzeitig zu erreichen. Nachdem sie jedoch zu spät kamen, mussten sie teurere Flugscheine kaufen, um ihr Kreuz­fahrt­schiff am Zielort noch zu erreichen. Die Reisenden verlangten schließlich Schadensersatz vom Reise­ver­an­stalter für die ihnen entstandenen Mehrkosten.

Reise­ver­an­stalter muss auf den Reiseunterlagen den Abflughafen nennen

Das Amtsgericht Rostock stellte einen Ersatzanspruch der Kläger gemäß §§ 65 lf Abs. 1, 398 BGB fest. So sei die Reise mangelhaft gewesen, da der Reise­ver­an­stalter gegen seine Verpflichtung verstoßen habe, den konkreten Abflughafen der gebuchten Reise zu nennen. Weder in der Buchungs­be­stä­tigung noch in den endgültigen Reiseunterlagen sei der Dreiletter-Code zur Bezeichnung des Flughafens verwendet worden. Zudem habe er den Irrtum, den er in der Mailkor­re­spondenz mit dem Kunden hätte erkennen müssen, nicht aufgeklärt.

Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz und Reise­preis­min­derung

Der zu ersetzende Schaden betreffe die Ticketkosten für den Ersatzflug, die sich bei zwei Personen auf 2.362 Euro beliefen. Hinzu kämen die Spritkosten für die unnötige Autofahrt in Höhe von 50 Euro. Neben dem Schadensersatz habe dem Kläger aber auch eine Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d BGB zugestanden. Der Minde­rungs­betrag berechne sich nach dem Maß der Beein­träch­tigung der Reise. Dazu sei die unnötige Anreise als auch die unbequemere Umstei­ge­flug­ver­bindung zu zählen. Für beide Personen habe sich danach eine Preisminderung in Höhe von 140 Euro ergeben.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Rostock (vt/st)

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