18.10.2024
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Dokument-Nr. 2992

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Amtsgericht Nürnberg Urteil26.06.1995

Schadensersatz des Kunden gegen Reise­ver­an­stalter wegen unrichtiger Auskünfte des Reiseleiters über Rückflugdaten

Bekommt ein Urlauber vom örtlichen Reiseleiter eine falsche Auskunft über die Abflugszeit und verpaßt er deshalb seinen Rückflug, so hat er gegen den Reise­ver­an­stalter Anspruch auf Ersatz seiner Mehrauf­wen­dungen. Allerdings muß er sich eine Kürzung seines Schaden­s­er­satzes gefallen lassen, wenn er der Auskunft blind vertraut und sich trotz gegebenen Anlasses nicht am Flughafen noch einmal vergewissert, ob die Angaben tatsächlich zutreffen. Mit dieser Begründung sprach das Amtsgericht Nürnberg einem Kunden, dem ein solches Mißgeschick passiert war, drei Viertel der zusätzlichen Rückflugkosten zu.

In der Beweisaufnahme hatte sich herausgestellt, daß der Kläger gleich zwei Fehlin­for­ma­tionen aufgesessen war: Zum einen hatte ihm der örtliche Reiseleiter eine falsche Abflugszeit genannt, zum anderen einen verkehrten Abfer­ti­gungs­schalter. Diese unrichtigen Auskünfte wertete das Amtsgericht als Verletzung reise­ver­trag­licher Nebenpflichten, für die der Reise­ver­an­stalter einstehen müsse. Das Gericht ließ offen, ob der Reise­ver­an­stalter verpflichtet gewesen wäre, Details wie den zuständigen Abfer­ti­gungs­schalter von sich aus bekanntzugeben. Wenn er oder seine Mitarbeiter aber solche Informationen erteilen, dann müssen sie auch stimmen, damit sich die Kunden darauf verlassen können.

Andererseits, so das Amtsgericht, dürfen Reisende solchen Informationen aber auch nicht blind vertrauen. Gerade auf Flughäfen mit regem Charterverkehr komme es immer wieder mal zu kurzfristigen Änderungen. Es empfehle sich daher, nach der Ankunft am Flughafen Augen und Ohren offen zu halten, um Hinweise auf solche Änderungen nicht zu verpassen. Wer sich nicht sicher ist, sollte vorsichtshalber nachfragen, ob die von der Reiseleitung genannten Daten weiterhin zutreffen. Dies gelte insbesondere dann, wenn hierfür ein konkreter Anlaß bestehe.

So liege der Fall hier. Der örtliche Reiseleiter habe die Auskünfte teils noch im Hotel, teils im Transfer-Bus vom Hotel zum Flughafen erteilt. Am Flughafen selbst seien die Urlauber dann aber von einem anderen Reiseleiter empfangen worden. Dieser habe jedem, der sich danach erkundigte, den richtigen Abfer­ti­gungs­schalter mitgeteilt. Am ursprünglich genannten Abfer­ti­gungs­schalter habe sich dagegen - anders, als vorher angekündigt - kein Reiseleiter blicken lassen. Das hätte den Kläger stutzig machen müssen. Hinzu komme, daß Lautspre­cher­durchsagen auf die richtige Abflugzeit und den zutreffenden Abfer­ti­gungs­schalter hinwiesen. Unter diesen Umständen müsse sich der Kläger ein Mitverschulden an seinem Mißgeschick anrechnen lassen, meinte das Amtsgericht.

Den Schwerpunkt des Verschuldens sah das Gericht allerdings eindeutig beim Reise­ver­an­stalter. Hätte dessen Mitarbeiter keine falsche Auskunft gegeben, hätte sich der Kunde nicht in falscher Sicherheit gewiegt und sich stattdessen selbst um die richtigen Abflugdaten gekümmert.

Nach Abwägung des beiderseitigen Mitverschuldens entschied das Amtsgericht Nürnberg, den Schaden­s­er­satz­an­spruch des Urlaubers lediglich um ein Viertel zu kürzen. Die restlichen drei Viertel seiner Mehrauf­wen­dungen, im konkreten Fall also 673 DM, bekommt der Kunde vom Reise­un­ter­nehmer ersetzt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg

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