In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Erdgeschosswohnung ihre Miete, da sie sich aufgrund der besonderen Hellhörigkeit des Wohnhauses gestört fühlte. Verschiedene Geräuschimmissionen störten die Mieterin:
Die Mieter, in der über ihrer Wohnung gelegenen Wohnung hatten die bisher freistehende Badewanne durch eine Einbaubadewanne ersetzt. Nach dem Einbau der neuen Wanne übertrug sich beim Baden in der Wanne jedes Geräusch. Die lärmgeplagte Mieterin konnte jedes Wasserplätschern wahrnehmen. Auch wenn sich die über ihr in der Wohnung badenden Mieter in der Badewanne umdrehten, war dies deutlich wahrnehmbar.
Neben den Geräuschen des eigentlichen Badegangs vernahm die Erdgeschossmieterin aber auch, wenn die über ihr wohnenden Mieter beim Baden Flatulenzgeräusche machten, wenn also "die Obermieter Darmwinde in der Badewanne abgehen" ließen.
Die Erdgeschossmieterin hörte aber noch viel mehr. In ihrer Küche und in ihrem Wohnzimmer bekam sie genau mit, ob die Mieter der Oberwohnung ein kleines oder ein großes Geschäft im WC verrichteten. Natürlich hörte die Mieterin danach auch laut die Toilettenspülung.
Nicht ganz so delikat waren die Lärmgeräusche, die die Erdgeschossmieterin aus der Küche der Obermieter vernahm. Hier hörte sie jedes Öffnen und Schließen der Küchenschranktüren und -schubladen.
Schließlich vernahm die Erdgeschossmieterin auch die Geräusche aus dem Heizungskeller, der unmittelbar unter ihrem Schlafzimmer lag. Hier hörte sie die Ölzentralheizung. Der Brenner und der Lüfter der Heizung sprangen ca. alle drei Minuten an und liefen dann ca. zehn Sekunden. Deswegen konnte die Mieterin nicht gut schlafen und wachte mehrmals nachts auf. Die Erdgeschossmieterin minderte wegen der verschiedenen Geräuschimmissionen die monatliche Miete in Höhe von 396,49 Euro um 84,01 Euro monatlich. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht nicht an und verlangte vor Gericht die Nachzahlung der einbehaltenen Miete.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2014
Quelle: Amtsgericht Neuruppin, ra-online (zt/WuM 2005, 653/pt)