Dokument-Nr. 18661
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- WuM 2005, 653Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2005, Seite: 653
Amtsgericht Neuruppin Urteil12.11.2004
Recht zur Mietminderung bei hörbaren Darmgeräuschen des Nachbarn während des Badens und Toilettengeräusche von kleinen und großen GeschäftenMietminderungsrecht aufgrund intimen Charakters der Geräusche
Kann ein Mieter aufgrund der Hellhörigkeit des Wohnhauses Darmgeräusche seines badenden Nachbarn hören, so rechtfertigt dies eine Mietminderung. Ein solches Recht besteht insbesondere deswegen, da die Geräusche einen intimen Charakter aufweisen. Dies hat das Amtsgericht Neuruppin entschieden, das in diesem Streitfall auch über viele weitere Geräusche entscheiden musste.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Erdgeschosswohnung ihre Miete, da sie sich aufgrund der besonderen Hellhörigkeit des Wohnhauses gestört fühlte. Verschiedene Geräuschimmissionen störten die Mieterin:
Die Mieter, in der über ihrer Wohnung gelegenen Wohnung hatten die bisher freistehende Badewanne durch eine Einbaubadewanne ersetzt. Nach dem Einbau der neuen Wanne übertrug sich beim Baden in der Wanne jedes Geräusch. Die lärmgeplagte Mieterin konnte jedes Wasserplätschern wahrnehmen. Auch wenn sich die über ihr in der Wohnung badenden Mieter in der Badewanne umdrehten, war dies deutlich wahrnehmbar.
Flatulenzgeräusche
Neben den Geräuschen des eigentlichen Badegangs vernahm die Erdgeschossmieterin aber auch, wenn die über ihr wohnenden Mieter beim Baden Flatulenzgeräusche machten, wenn also "die Obermieter Darmwinde in der Badewanne abgehen" ließen.
Großes und kleines Geschäft deutlich wahrnehmbar
Die Erdgeschossmieterin hörte aber noch viel mehr. In ihrer Küche und in ihrem Wohnzimmer bekam sie genau mit, ob die Mieter der Oberwohnung ein kleines oder ein großes Geschäft im WC verrichteten. Natürlich hörte die Mieterin danach auch laut die Toilettenspülung.
Küchenschranklärm
Nicht ganz so delikat waren die Lärmgeräusche, die die Erdgeschossmieterin aus der Küche der Obermieter vernahm. Hier hörte sie jedes Öffnen und Schließen der Küchenschranktüren und -schubladen.
Heizungslärm
Schließlich vernahm die Erdgeschossmieterin auch die Geräusche aus dem Heizungskeller, der unmittelbar unter ihrem Schlafzimmer lag. Hier hörte sie die Ölzentralheizung. Der Brenner und der Lüfter der Heizung sprangen ca. alle drei Minuten an und liefen dann ca. zehn Sekunden. Deswegen konnte die Mieterin nicht gut schlafen und wachte mehrmals nachts auf. Die Erdgeschossmieterin minderte wegen der verschiedenen Geräuschimmissionen die monatliche Miete in Höhe von 396,49 Euro um 84,01 Euro monatlich. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht nicht an und verlangte vor Gericht die Nachzahlung der einbehaltenen Miete.
Amtsgericht Neuruppin bestätigt Recht zur Mietminderung
Das Amtsgericht Neuruppin entschied zu Gunsten der Mieterin. Diese habe angesichts der belästigenden Geräusche ihre Miete mindern dürfen. Dabei berücksichtigte das Gericht insbesondere den intimen Charakter der Geräusche (vgl. zu Geräuschimmissionen OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.01.1997 - 9 U 218/96; LG Hannover, Urteil v. 15.04.1994 - 9 S 211/93). Auch die Geräusche des Ölbrenners und der Pumpe würden zu einer Mietminderung berechtigen (vgl. LG Darmstadt, Urteil v. 25.10.1978 - 7 S 131/78; LG Hannover, Urteil v. 15.04.1994 - 9 S 211/93). Diese Geräusche seien auch neu und beim Einzug der Mieterin in die Wohnung auch noch nicht vorhanden gewesen, da früher die Wohnungen über Öfen beheizt worden seien. Insgesamt sah das Amtsgericht die Mietminderung in Höhe von 84,01 Euro monatlich als angemessen an.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2014
Quelle: Amtsgericht Neuruppin, ra-online (zt/WuM 2005, 653/pt)
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