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Dokument-Nr. 12469

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Urteil25.10.1978Landgericht Darmstadt7 S 131/78
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1980, 52Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1980, Seite: 52
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Darmstadt Urteil25.10.1978

Mietminderung bei unzumutbaren Klopfgeräuschen in der HeizungHeizungs­ge­räusche stellen Mietmangel dar

Wenn die Zentralheizung nachts und früh morgens unzumutbare Klopfgeräusche macht, kann der Mieter die Miete mindern. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Darmstadt hervor, das in der Berufungs­instanz eine Entscheidung des Amtsgerichts Darmstadt bestätigte.

Im zugrunde liegenden Fall verursachte die Heizungsanlage nachts und in den frühen Morgenstunden unzumutbare Klopfgeräusche. Diesen Sachverhalt stellte das Amtsgericht (1. Instanz) im Rahmen einer Beweisaufnahme fest, in der es verschiedene Zeugen vernahm.

Tauglichkeit der Wohnung nicht nur unerheblich eingeschränkt

Das Landgericht Darmstadt führte in seiner Entscheidung aus, dass die Klopfgeräusche in der Heizung einen Fehler der Mietsache darstellen und die Tauglichkeit der Wohnung nicht nur unerheblich mindern. Es bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, wonach der Mieter die Miete mindern dürfe (§ 537 Abs. 1 BGB). Ein Minde­rungs­betrag von monatlich 70,- DM sei hier im Fall angemessen (was einer Minderungsquote von 17 % entspricht).

Quelle: ra-online, Landgericht Darmstadt (zt/WM 1980, 52/pt)

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