Dokument-Nr. 12581
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- WuM 2000, 691Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2000, Seite: 691
- Störgeräusche durch die Heizung rechtfertigen eine Mietminderung um 10 ProzentAmtsgericht Hamburg, Urteil08.01.1987, 49 C 836/86
- Mietminderung bei unzumutbaren Klopfgeräuschen in der HeizungLandgericht Darmstadt, Urteil25.10.1978, 7 S 131/78
- Klopfgeräusche der Heizung während Heizperiode stellt Mietmangel darLandgericht Osnabrück, Urteil11.07.2018, 1 S 317/17
Landgericht Münster Urteil02.11.2000
Klopfgeräusche der Heizung berechtigen zur MietminderungMinderungsquote von 12 % angemessen
Gehen von einer Heizung Klopfgeräusche aus, so berechtigt dies den Mieter zu einer Minderung der Kaltmiete um 12 %. Dies hat das Landgericht Münster entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Mietwohnung die Kaltmiete um 12 %, da von der Heizung Klopfgeräusche ausgingen. Sie rügten weiterhin die fehlende Trennung der Stromkreise.
Bestehender Mietmangel
Das Landgericht Münster entschied, dass die Mieter zu Recht zu einer Mietminderung um 12 % berechtigt waren. Es kam dabei nicht auf die weiteren von den Mietern gerügten Mängel an.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2012
Quelle: Landgericht Münster, ra-online (zt/WuM 2000, 691/rb)
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