Landgericht Münster Urteil02.11.2000
Klopfgeräusche der Heizung berechtigen zur MietminderungMinderungsquote von 12 % angemessen
Gehen von einer Heizung Klopfgeräusche aus, so berechtigt dies den Mieter zu einer Minderung der Kaltmiete um 12 %. Dies hat das Landgericht Münster entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Mietwohnung die Kaltmiete um 12 %, da von der Heizung Klopfgeräusche ausgingen. Sie rügten weiterhin die fehlende Trennung der Stromkreise.
Bestehender Mietmangel
Das Landgericht Münster entschied, dass die Mieter zu Recht zu einer Mietminderung um 12 % berechtigt waren. Es kam dabei nicht auf die weiteren von den Mietern gerügten Mängel an.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2012
Quelle: Landgericht Münster, ra-online (zt/WuM 2000, 691/rb)