Dokument-Nr. 13034
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- WuM 1987, 271Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1987, Seite: 271
Amtsgericht Hamburg Urteil08.01.1987
Störgeräusche durch die Heizung rechtfertigen eine Mietminderung um 10 ProzentTauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch wird erheblich gemindert
Ist der Gebrauch einer Wohnung eingeschränkt, so kann eine Minderung der Miete geltend gemacht werden. Störgeräusche durch eine Heizungsanlage können dabei, wie im vorliegenden Fall, eine Mietminderung um 10 Prozent begründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.
Im vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Frage, ob ein Mieter Recht auf Mietminderung aufgrund von Geräuschbelästigungen hatte, die von der Heizung in seiner Wohnung ausgingen. Der Mann minderte die Miete in Höhe von 353,64 DM monatlich um 35 DM und forderte zusätzlich die Aufrechnung von Kosten, die ihm nach eigener Aussage durch eine eigenständig veranlasste Schallisolierung in Höhe von 324,66 DM entstanden waren.
Für einen Ersatzanspruch müssen geleistete Aufwendungen zur Beseitigung eines Mangels eindeutig nachgewiesen werden
Nach Auffassung des Amtsgerichts Hamburg stand dem Mieter ein Anspruch auf Ersatz der von ihm geleisteten Aufwendungen zur Beseitigung eines Mangels in seiner Wohnung nicht zu. Der Mann habe nicht schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen, in welcher Weise die behaupteten Aufwendungen zur Beseitigung des streitgegenständlichen Mangels erforderlich gewesen seien. Dazu hätte er die durchgeführten Arbeiten genau beschreiben müssen. Dies habe er nicht getan.
Laute Geräusche der Heizung stellen einen Mietmangel dar
Jedoch wertete das Gericht die Störgeräusche durch die Heizung als Mietmangel, der die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich gemindert habe. Laute Geräusche wie Rauschen und Knacken, die nach Zeugenaussage eine Unterhaltung im Zimmer der Wohnung erheblich gestört hätten, rechtfertigten eine Minderung der Miete um 10 Prozent.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg (vt/st)
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