18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 5363

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Landgericht Berlin Urteil27.10.2006

Kein Recht zur Mietminderung bei schwergängiger Hauseingangstür und subjektiv zu laut empfundenen Heizungs­ge­räuschenAngaben zu konkreten Beein­träch­ti­gungen erforderlich

Heizungs­ge­räusche berechtigten nur dann zur Minderung der Miete, wenn die Geräusche besonders intensiv sind. Auf jeden Fall muss ein Mieter die Lärmbelästigung substantiiert darlegen. Das Abstellen auf das subjektive Empfinden genügt jedenfalls nicht. Zudem berechtigt eine schwergängige Hauseingangstür ohne Angabe von dadurch entstehenden konkreten Beein­träch­ti­gungen keine Mietminderung. Das geht aus einem Urteil das Landgerichts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Mieter einer Wohnung weniger Miete bezahlt, weil ihrer Meinung nach die Heizung ein übermäßig lautes Rauschen und Knacken von sich gab. Das betrachteten sie als Lärmbelästigung und meinten die Miete daher mindern zu dürfen. Darüber hinaus bemängelten sie die schwergängige Hauseingangstür.

Mietminderung nur bei intensiven Heizungs­ge­räuschen möglich

Dem Landgericht Berlin waren diese Argumente aber zu schwach. Nur bei besonders intensiven Geräuschen sei an eine Mietminderung nach § 536 BGB zu denken. Dabei komme es aber nicht auf das subjektive Empfinden des Mieters an. Vielmehr müsse der Betroffene konkrete Angaben zur Lautstärke und Dauer der Geräusche machen, sonst könne er keine Ansprüche geltend machen. Das übliche Fließ- und Strömungs­ge­räusch einer Heizung reiche jedenfalls nicht aus und müsse hingenommen werden.

Kein Recht zur Mietminderung bei schwergängiger Hauseingangstür ohne konkrete Beein­träch­ti­gungen

Nach Auffassung des Landgerichts habe auch die schwergängige Hauseingangstür keine Mietminderung gerechtfertigt. Denn die Mieter haben keine damit verbundenen konkreten Beein­träch­ti­gungen, wie etwa das Übernachten von Fremden im Hausflur oder ein übermäßiges Abkühlen des Treppenhauses, dargelegt. Das Vorliegen einer abstrakten Gefahr genüge jedenfalls nicht.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2007, 367/pt/rb)

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