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- NJW-RR 1995, 331Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1995, Seite: 331
- WuM 1994, 463Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1994, Seite: 463
- Mieter muss schlechte Reparaturen nicht dulden: Vermieter muss für dauerhafte Dichtigkeit des Dachs Sorge tragenOberlandesgericht Düsseldorf, Urteil20.09.2007, I-10 U 46/07
- Wohnraummiete: Zu den Voraussetzungen einer Mietminderung bei Problemen mit dem SchallschutzBundesgerichtshof, Urteil07.07.2010, VIII ZR 85/09
- Klopfgeräusche der Heizung berechtigen zur MietminderungLandgericht Münster, Urteil02.11.2000, 8 S 167/00
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Landgericht Hannover Urteil15.04.1994
Durchfeuchtungsschäden wegen einer Dachundichtigkeit, Trittschallgeräusche und Knackgeräusche in der Heizung berechtigen zu einer MietminderungUnschöner Eindruck alter Doppelfenster in einem Altbau berechtigen nicht zu einer Mietminderung
Kommt es infolge der Undichtigkeit des Daches zu einem Durchfeuchtungsschaden berechtigt dies ebenso wie deutlich vernehmende Trittschallgeräusche und laute Betriebsgeräusche der Heizung zu einer Mietminderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichtes Hannover hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Mietwohnung ihre Miete wegen einer Dachundichtigkeit, deutlicher Trittschallgeräusche, lauter Betriebsgeräusche der Heizung und unschöner Doppelfenster.
Dachundichtigkeit
Das Landgericht Hannover hielt eine Minderung wegen der aufgrund der Dachundichtigkeit aufgetretenen Durchfeuchtungsschäden in Höhe von 2 % für gerechtfertigt. Es bestand zwar nur eine geringfügige Beeinträchtigung, die aber für sich genommen zu einer nicht mehr nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit des Mietobjektes geführt hatte.
Trittschallgeräusche
Bezüglich der deutlich und laut wahrnehmbaren Trittschallgeräusche war nach Ansicht des Landgerichts eine Mietzinsminderung in Höhe von 5 % gerechtfertigt. Die Schallisolierung zwischen den Stockwerken genügte nicht einmal den Mindestanforderungen, die man selbst in einem Altbau erwarten durfte.
Betriebsgeräusche der Heizung
Das Landgericht führte weiter aus, dass die Knackgeräusche der Heizung die Mieter zu einer Mietminderung von 10 % berechtigten. Dabei war es unerheblich, dass die sehr deutlichen und als relativ laut eingestuften Geräusche in dieser Intensität lediglich im sogenannten Schwachlastbetrieb auftraten. Denn die Heizung wurde überwiegend im Schwachlastbetrieb genutzt. Nämlich während der gesamten "Übergangszeit" und an kühlen Tagen im Sommer sowie vor allem im Winter auch nachts und damit zu einer Zeit in der Geräusche durchaus als lästig und ruhestörend empfunden werden.
Doppelfenster
Nach Auffassung des Landgerichts kam eine Mietminderung wegen der alten Doppelfenster nicht in Betracht. Zwar machten die äußeren Fensterflügel einen sehr desolaten Eindruck, die inneren Flügel waren dagegen in einem einigermaßen ordnungsgemäßen Zustand und schließten halbwegs dicht ab. Der bloße unschöne optische Eindruck vermochte angesichts der etwa gleichermaßen vorhandenen Zustandes der Altbauwohnung eine Mangelhaftigkeit nicht begründen. Dieser insgesamt unterhalb der Regel liegende bauliche Zustand ist als solcher bei Anmietung vertragsgemäß so hingenommen worden und fand auch seinen Niederschlag in dem niedrigen Mietzins.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2012
Quelle: Landgericht Hannover, ra-online (zt/WuM 1994, 463/rb)
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