23.11.2024
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Landgericht Hannover Urteil15.04.1994

Durch­feuch­tungs­schäden wegen einer Dachun­dich­tigkeit, Tritt­scha­ll­ge­räusche und Knackgeräusche in der Heizung berechtigen zu einer MietminderungUnschöner Eindruck alter Doppelfenster in einem Altbau berechtigen nicht zu einer Mietminderung

Kommt es infolge der Undichtigkeit des Daches zu einem Durch­feuch­tungs­schaden berechtigt dies ebenso wie deutlich vernehmende Tritt­scha­ll­ge­räusche und laute Betrie­bs­ge­räusche der Heizung zu einer Mietminderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichtes Hannover hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Mietwohnung ihre Miete wegen einer Dachun­dich­tigkeit, deutlicher Trittschallgeräusche, lauter Betriebsgeräusche der Heizung und unschöner Doppelfenster.

Dachundichtigkeit

Das Landgericht Hannover hielt eine Minderung wegen der aufgrund der Dachun­dich­tigkeit aufgetretenen Durch­feuch­tungs­schäden in Höhe von 2 % für gerechtfertigt. Es bestand zwar nur eine geringfügige Beein­träch­tigung, die aber für sich genommen zu einer nicht mehr nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit des Mietobjektes geführt hatte.

Tritt­scha­ll­ge­räusche

Bezüglich der deutlich und laut wahrnehmbaren Tritt­scha­ll­ge­räusche war nach Ansicht des Landgerichts eine Mietzins­min­derung in Höhe von 5 % gerechtfertigt. Die Schal­l­i­so­lierung zwischen den Stockwerken genügte nicht einmal den Minde­st­an­for­de­rungen, die man selbst in einem Altbau erwarten durfte.

Betrie­bs­ge­räusche der Heizung

Das Landgericht führte weiter aus, dass die Knackgeräusche der Heizung die Mieter zu einer Mietminderung von 10 % berechtigten. Dabei war es unerheblich, dass die sehr deutlichen und als relativ laut eingestuften Geräusche in dieser Intensität lediglich im sogenannten Schwach­last­betrieb auftraten. Denn die Heizung wurde überwiegend im Schwach­last­betrieb genutzt. Nämlich während der gesamten "Übergangszeit" und an kühlen Tagen im Sommer sowie vor allem im Winter auch nachts und damit zu einer Zeit in der Geräusche durchaus als lästig und ruhestörend empfunden werden.

Doppelfenster

Nach Auffassung des Landgerichts kam eine Mietminderung wegen der alten Doppelfenster nicht in Betracht. Zwar machten die äußeren Fensterflügel einen sehr desolaten Eindruck, die inneren Flügel waren dagegen in einem einigermaßen ordnungsgemäßen Zustand und schließten halbwegs dicht ab. Der bloße unschöne optische Eindruck vermochte angesichts der etwa gleichermaßen vorhandenen Zustandes der Altbauwohnung eine Mangel­haf­tigkeit nicht begründen. Dieser insgesamt unterhalb der Regel liegende bauliche Zustand ist als solcher bei Anmietung vertragsgemäß so hingenommen worden und fand auch seinen Niederschlag in dem niedrigen Mietzins.

Quelle: Landgericht Hannover, ra-online (zt/WuM 1994, 463/rb)

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