18.10.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 9160

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Urteil29.01.1997Oberlandesgericht Düsseldorf9 U 218/96
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 1997, 149Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 1997, Seite: 149
  • NJWE-MietR 1997, 198Zeitschrift: NJW-Entscheidungsdienst Miet- und Wohnungsrecht (NJWE-MietR), Jahrgang: 1997, Seite: 198
  • WuM 1997, 221Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1997, Seite: 221
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil29.01.1997

Kinderlärm: Nachbarn im hellhörigen Mietshaus dürfen nicht allzu lärmempfindlich seinTrampeln erlaubt / Eltern müssen keinen Teppichboden verlegen

Wer in einem hellhörigen Mietshaus wohnt, der kann die über ihm wohnenden Nachbarn nicht zum Verlegen eines Teppichbodens zwingen. Geräusche wie nächtliches Babygeschrei, gelegentliches Trampeln von Kindern und das Herumgehen in Straßenschuhen gehören zum normalen Leben in einem Wohnhaus und erfordern noch keine besonderen Schallschutz­maßnahmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Im zugrunde liegenden Fall kam es zum Streit in einem Haus, weil die Nachbarn in der darüber liegenden Wohnung eines Tages ihren Teppichboden entfernten und gegen Holzdielen austauschten. Die Kläger forderten, der Umbau müsse wegen der größeren Geräu­sch­ent­wicklung rückgängig gemacht werden.

Richter: Wohnungs­be­sitzer dürfen Bodenbelag allein bestimmen

Dem stimmten die Richter nicht zu. Es liege im Ermessen der Wohnungs­be­sitzer, den gewünschten Bodenbelag zu verlegen. Sie könnten nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn ein Mietshaus so hellhörig sei.

Richter: Eventuell bestehen Ansprüche gegen den Vermieter

Die Hellhörigkeit könne man allenfalls im Verhältnis zum Vermieter als „Mangel der Mietsache“ bezeichnen, den Nachbarn jedenfalls sei es nicht anzulasten.

Quelle: ra-online (pt)

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