Dokument-Nr. 9160
Permalink https://urteile.news/
- DWW 1997, 149Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 1997, Seite: 149
- NJWE-MietR 1997, 198Zeitschrift: NJW-Entscheidungsdienst Miet- und Wohnungsrecht (NJWE-MietR), Jahrgang: 1997, Seite: 198
- WuM 1997, 221Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1997, Seite: 221
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil29.01.1997
Kinderlärm: Nachbarn im hellhörigen Mietshaus dürfen nicht allzu lärmempfindlich seinTrampeln erlaubt / Eltern müssen keinen Teppichboden verlegen
Wer in einem hellhörigen Mietshaus wohnt, der kann die über ihm wohnenden Nachbarn nicht zum Verlegen eines Teppichbodens zwingen. Geräusche wie nächtliches Babygeschrei, gelegentliches Trampeln von Kindern und das Herumgehen in Straßenschuhen gehören zum normalen Leben in einem Wohnhaus und erfordern noch keine besonderen Schallschutzmaßnahmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Im zugrunde liegenden Fall kam es zum Streit in einem Haus, weil die Nachbarn in der darüber liegenden Wohnung eines Tages ihren Teppichboden entfernten und gegen Holzdielen austauschten. Die Kläger forderten, der Umbau müsse wegen der größeren Geräuschentwicklung rückgängig gemacht werden.
Richter: Wohnungsbesitzer dürfen Bodenbelag allein bestimmen
Dem stimmten die Richter nicht zu. Es liege im Ermessen der Wohnungsbesitzer, den gewünschten Bodenbelag zu verlegen. Sie könnten nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn ein Mietshaus so hellhörig sei.
Richter: Eventuell bestehen Ansprüche gegen den Vermieter
Die Hellhörigkeit könne man allenfalls im Verhältnis zum Vermieter als „Mangel der Mietsache“ bezeichnen, den Nachbarn jedenfalls sei es nicht anzulasten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2010
Quelle: ra-online (pt)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil9160
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.