21.11.2024
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Amtsgericht Münster Urteil21.09.2018

Verkäufer kann auch bei verspäteter Rücksendung im Rahmen des Widerrufes zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet seinAG Münster zum Widerrufsrecht des Käufers

Das Amtsgericht Münster hat entschieden, dass das Widerrufsrecht des Käufers gemäß § 355 BGB nicht bei Überschreitung der in § 357 Abs. 1 BGB statuierten Frist zur Rücksendung der Ware innerhalb von vierzehn Tagen verwirkt.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls betreibt einen Online-Shop, bei dem der Kläger am 24. Mai 2017 mittels Online-Bestellung diverse Gegenstände zu einem Gesamtpreis von 1.627 Euro bestellte. Am selben Tag schickte die Beklagte dem Kläger eine Bestell­be­stä­tigung, der sie eine Widerrufsbelehrung beifügte. Am 6. Juni 2017 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Willen­s­er­klärung wenigstens in Bezug auf den Großteil der gelieferten Gegenstände mit einem Gegenwert von 1.592 Euro. Der Kläger schickte sodann einen Teil der bestellten Ware an die Beklagte zurück. Dieser Rücksendung legte der Kläger einen Rücksendeschein bei, auf dem er "Lieferung 1 von 2" vermerkte. Auf diese Rücksendung erstattete die Beklagte dem Kläger am 10. Juli 2017 einen Betrag in Höhe von 692 Euro. Die weitere, streit­ge­gen­ständliche Ware sandte der Kläger in einem zweiten Paket am 8. November 2017 an die Beklagte, welches der Beklagten ca. am 10. November 2017 zuging. In der Zeit zwischen den beiden Rücksendungen hatte weder die Beklagte dem Kläger gegenüber Ansprüche hinsichtlich der Rücksendung der streit­ge­gen­ständ­lichen, im zweiten Paket befindlichen Ware angezeigt, noch hatte der Kläger mit der Beklagten Kontakt aufgenommen. Am 22. November 2017 bestätigte die Beklagte dem Kläger den Eingang der zweiten Rücksendung per E-Mail und erklärte sogleich, dass sie die Ware wegen der späten Rücksendung nicht zurücknehme und den dafür gezahlten Kaufpreis nicht erstatte.

Kläger hat ihm zustehendes Widerrufsrecht durch Erklärung des Widerrufs ausgeübt und gelieferte Ware zurückgesandt

Das Amtsgericht Münster gab der Klage statt. Laut Gericht habe der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 900 Euro. Denn der Kläger habe ein ihm zustehendes Widerrufsrecht durch Erklärung des Widerrufs ausgeübt und die gelieferte Ware zurückgesandt. Die Beklagte könne die Rückzahlung seit dem 10. November 2017 nicht mehr verweigern, weil die Beklagte an diesem Tag die Ware vom Kläger zurückerhalten habe. Dass die Beklagte die Annahme in der Form verweigerte, dass sie den Kläger zur Rücknahme aufgefordert habe und die Ware getrennt in ihrem Lager aufbewahre, vermag nach Ansicht des Amtsgerichts Münster daran nichts zu ändern, da sie tatsächlich in Besitz der Ware sei und der Abschluss der Rücknahme ausschließlich von ihrem Willen abhänge.

Rückge­währ­pflicht des Unternehmers entfällt bei verspäteter Rücksendung der Ware nicht automatisch

Dieser Anspruch sei auch nicht aus dem Grund erloschen, dass der Kläger seiner Pflicht zur Rückgabe der streit­ge­gen­ständ­lichen Ware an die Beklagte weder unverzüglich noch innerhalb der vorgegebenen 14 Tage nachgekommen ist, sondern erst einige Monate später. Das Gesetz normiert nicht ausdrücklich eine solche Folge, nach der bei einer verspäteten Rücksendung durch den Verbraucher die Rückge­währ­pflicht des Unternehmers entfiele.

Beklagte hätte nach erklärtem Widerruf des Klägers mit zweiter Rücksendung rechnen müssen

Der Ausübung des Rückzah­lungs­an­spruchs durch den Kläger stehe schließlich auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Bei objektiver Beurteilung habe der Kläger durch sein Verhalten keinen besonders intensiven Vertrau­en­s­tat­bestand bei der Beklagten geschaffen, nach dem sie mit der Geltendmachung des Rückzah­lungs­an­spruchs durch den Kläger nicht mehr hätte rechnen müssen. Dabei könne dahinstehen, ob, wie vom Kläger behauptet, im Online-Handel regelmäßig mit verspäteten Rücksendungen zu rechnen sei. Die Beklagte habe jedenfalls nach dem konkreten Verhalten des Klägers eine zweite Rücksendung erwarten müssen und habe den streit­ge­gen­ständ­lichen Kaufvorgang bei objektiver Beurteilung der Umstände nicht für endgültig abgeschlossen halten dürfen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm)

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