18.10.2024
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Dokument-Nr. 21497

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Urteil13.11.2014Oberlandesgericht DüsseldorfI-15 U 46/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2015, 877Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 877
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Vorinstanz:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil16.01.2013, 34 O 228/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil13.11.2014

Versandhändler kann Abholung der Ware nach erklärtem Widerruf zwingend vorschreibenAusschluss der Rücksendung ist nicht wettbe­wer­bs­widrig

Ein Online-Versandhändler kann in seinen AGBs regeln, dass die Ware nach einem erklärten Widerruf zwingend abgeholt wird. Der dadurch bedingte Ausschluss der Rücksendung durch den Verbraucher, ist nicht als wettbe­wer­bs­widrig anzusehen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Inter­net­ver­sand­händler regelte in seinen AGB, dass nach einem erklärten Widerruf des Verbrauchers hochwertiger Schmuck kostenlos abgeholt werden muss. Die Abholung sollte nach Wunsch des Verbrauchers Montag bis Freitag innerhalb eines Zeitfensters von zwei Stunden erfolgen. Zudem sollte die Ware in eine mitgelieferte Versandtasche verpackt werden. Eine durch den Verbraucher veranlasste Rücksendung sahen die AGB nicht vor. Ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen und des lauteren Wettbewerbs hielt die Klausel für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung. Seiner Meinung nach werde das Widerrufsrecht in unangemessener Weise eingeschränkt. Ein Verbraucher sei nicht verpflichtet, einen kostenfreien Abholservice zu nutzen oder dafür eine Versandtasche zu benutzen. Auch die Wartezeit von zwei Stunden hielt der Verein für unzulässig.

Landgericht gibt Unter­las­sungsklage statt

Das Landgericht Düsseldorf gab der Unter­las­sungsklage des Vereins statt. Nach Ansicht des Gerichts sei die Klausel wettbe­wer­bs­widrig gewesen, da sie die Möglichkeit der Rückgabe der Ware für den Verbraucher eingeschränkt habe. Es habe nicht mehr die Möglichkeit bestanden die Ware zurückzusenden. Zudem sei die Bindung des Verbrauchers an eine spezielle Versandtasche sowie an ein Zeitfenster von zwei Stunden als unzulässige Belastung anzusehen gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Inter­net­ver­sand­händler Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint Wettbe­wer­bs­wid­rigkeit der Klausel

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Inter­net­ver­sand­händlers und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Dem Verein habe kein Unter­las­sungs­an­spruch zugestanden, da die betreffende Klausel des Inter­net­ver­sand­händlers nicht wettbe­wer­bs­widrig gewesen sei.

Kein Wettbe­wer­bs­verstoß aufgrund zwingender Abholung

Zwar entspreche eine zwingende Abholung nicht der gesetzlichen Regelung des § 355 Abs. 5 BGB, so das Oberlan­des­gericht. Denn aus dieser Vorschrift lasse sich entnehmen, dass der Verbraucher, auch bei einem Angebot des Unternehmers die Ware abzuholen, weiterhin die Ware zurücksenden darf. Dennoch liege kein Wettbewerbsverstoß vor. Denn die Abholung der Ware sei gegenüber der Rücksendung als vorteilhafter anzusehen. So müsse ein Verbraucher im Falle der Rücksendung und einer entsprechenden Belehrung die Versandkosten tragen. Dies sei bei einer Abholung nicht der Fall. Darüber hinaus sei der Unternehmer nach § 357 Abs. 4 BGB berechtigt, bei einer Rücksendung die Rückzahlung bis zum Empfang der Ware oder bis zu einem Nachweis des Verbrauchers über die Absendung zu verweigern. Dieses Zurück­be­hal­tungsrecht stehe dem Unternehmer bei einer Abholung nicht zu.

Keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher durch Pflicht zur Benutzung der Versandtasche

Ferner habe nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts in der Pflicht zur Benutzung der Versandtasche keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher im Sinne von § 307 BGB gelegen. Eine unzulässige Beein­träch­tigung sei darin nicht zu sehen, da der Versandhändler die Versandtasche mit der Ware mitgeliefert habe und der Verbraucher diese notfalls habe anfordern können. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass sowohl eine Rücksendung der Ware als auch eine Abholung zwingend Mitwir­kungs­hand­lungen des Verbrauchers erfordern und solche daher von ihm verlangt werden können.

Zeitfenster für Abholung begründet ebenfalls keine unangemessene Benachteiligung

Darüber hinaus habe die verbindlichen Regelungen zum Zeitfenster für die Abholung keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher begründet, so das Oberlan­des­gericht. Es sei zu beachten gewesen, dass eine Abholung stets abgestimmt werden müsse, es dazu einer Termins­ver­ein­barung bedürfe und ein Unternehmer eine Abholung nicht zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt vornehmen könne. Demgegenüber sei das Zeitfenster von zwei Stunden als nicht belastend einzustufen gewesen. Denn der Verbraucher habe das Zeitfenster frei zwischen Montag und Freitag wählen können. Ohnehin würden eventuelle Erschwernisse für den Verbraucher durch die dargestellten Vorteile eines Abholservice ausgeglichen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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