Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Internetversandhändler regelte in seinen AGB, dass nach einem erklärten Widerruf des Verbrauchers hochwertiger Schmuck kostenlos abgeholt werden muss. Die Abholung sollte nach Wunsch des Verbrauchers Montag bis Freitag innerhalb eines Zeitfensters von zwei Stunden erfolgen. Zudem sollte die Ware in eine mitgelieferte Versandtasche verpackt werden. Eine durch den Verbraucher veranlasste Rücksendung sahen die AGB nicht vor. Ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen und des lauteren Wettbewerbs hielt die Klausel für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung. Seiner Meinung nach werde das Widerrufsrecht in unangemessener Weise eingeschränkt. Ein Verbraucher sei nicht verpflichtet, einen kostenfreien Abholservice zu nutzen oder dafür eine Versandtasche zu benutzen. Auch die Wartezeit von zwei Stunden hielt der Verein für unzulässig.
Das Landgericht Düsseldorf gab der Unterlassungsklage des Vereins statt. Nach Ansicht des Gerichts sei die Klausel wettbewerbswidrig gewesen, da sie die Möglichkeit der Rückgabe der Ware für den Verbraucher eingeschränkt habe. Es habe nicht mehr die Möglichkeit bestanden die Ware zurückzusenden. Zudem sei die Bindung des Verbrauchers an eine spezielle Versandtasche sowie an ein Zeitfenster von zwei Stunden als unzulässige Belastung anzusehen gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Internetversandhändler Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Internetversandhändlers und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Dem Verein habe kein Unterlassungsanspruch zugestanden, da die betreffende Klausel des Internetversandhändlers nicht wettbewerbswidrig gewesen sei.
Zwar entspreche eine zwingende Abholung nicht der gesetzlichen Regelung des § 355 Abs. 5 BGB, so das Oberlandesgericht. Denn aus dieser Vorschrift lasse sich entnehmen, dass der Verbraucher, auch bei einem Angebot des Unternehmers die Ware abzuholen, weiterhin die Ware zurücksenden darf. Dennoch liege kein Wettbewerbsverstoß vor. Denn die Abholung der Ware sei gegenüber der Rücksendung als vorteilhafter anzusehen. So müsse ein Verbraucher im Falle der Rücksendung und einer entsprechenden Belehrung die Versandkosten tragen. Dies sei bei einer Abholung nicht der Fall. Darüber hinaus sei der Unternehmer nach § 357 Abs. 4 BGB berechtigt, bei einer Rücksendung die Rückzahlung bis zum Empfang der Ware oder bis zu einem Nachweis des Verbrauchers über die Absendung zu verweigern. Dieses Zurückbehaltungsrecht stehe dem Unternehmer bei einer Abholung nicht zu.
Ferner habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts in der Pflicht zur Benutzung der Versandtasche keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher im Sinne von § 307 BGB gelegen. Eine unzulässige Beeinträchtigung sei darin nicht zu sehen, da der Versandhändler die Versandtasche mit der Ware mitgeliefert habe und der Verbraucher diese notfalls habe anfordern können. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass sowohl eine Rücksendung der Ware als auch eine Abholung zwingend Mitwirkungshandlungen des Verbrauchers erfordern und solche daher von ihm verlangt werden können.
Darüber hinaus habe die verbindlichen Regelungen zum Zeitfenster für die Abholung keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher begründet, so das Oberlandesgericht. Es sei zu beachten gewesen, dass eine Abholung stets abgestimmt werden müsse, es dazu einer Terminsvereinbarung bedürfe und ein Unternehmer eine Abholung nicht zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt vornehmen könne. Demgegenüber sei das Zeitfenster von zwei Stunden als nicht belastend einzustufen gewesen. Denn der Verbraucher habe das Zeitfenster frei zwischen Montag und Freitag wählen können. Ohnehin würden eventuelle Erschwernisse für den Verbraucher durch die dargestellten Vorteile eines Abholservice ausgeglichen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)