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- Versandhändler kann Abholung der Ware nach erklärtem Widerruf zwingend vorschreibenOberlandesgericht Düsseldorf, Urteil13.11.2014, I-15 U 46/14
- Rückgaberecht im Versandhandel: Käufer darf Versandware ausprobieren und vollen Kaufpreis zurückverlangen - selbst bei WertverlustBundesgerichtshof, Urteil03.11.2010, VIII ZR 337/09
Landgericht Hildesheim Urteil11.04.2018
Versandhandel darf nach Zusendung nicht bestellter Ware nicht zur Zahlung oder Rücksendung auffordernAufforderung zur Bezahlung oder Rücksendung nicht bestellter gelieferter Waren stellt unlautere und unzumutbare Belästigung dar
Das Landgericht Hildesheim hat entschieden, dass die BTN Versandhandel GmbH Verbrauchern keine Münzen und/oder Briefmarken zusenden und zur Rücksendung oder Bezahlung derselben auffordern darf, wenn die Verbraucher diese nicht bestellt haben.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die BTN Versandhandel GmbH einem Verbraucher 2017 den "Gedenkfolder Martin Luther - 500 Jahre Reformation" mit zwei Münzen und einer Briefmarke zugesandt. Im beigefügten Schreiben hieß es: "Bei Nichtgefallen der Ware senden Sie diese bitte an uns zurück. Sofern Ihnen die Ware zusagt, überweisen Sie bitte den genannten Betrag (hier: 69,95 EUR) bis zum [...]". Da der Verbraucher nicht bezahlte und die Ware auch nicht zurücksandte, erhielt er weitere Zahlungsaufforderungen des Unternehmens. Der Verbraucher hatte jedoch nichts bestellt.
Verbraucherzentrale rügt Verstoß gegen Gesetzes gegen unlautereren Wettbewerb
Nach Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen lag in diesem Vorgehen des Unternehmens ein Verstoß gegen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlautereren Wettbewerb (UWG). Danach ist die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber gelieferter Waren oder eine Aufforderung zur Rücksendung derselben stets unlauter und auch eine unzumutbare Belästigung des Verbrauchers. Nach erfolgloser Abmahnung klagte die Verbraucherzentrale auf Unterlassung.
Die Gegenseite erkannte die Ansprüche nun vor Gericht an.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverbrand/ra-online
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