15.11.2024
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Amtsgericht München Urteil13.04.2015

Tragen einer Tasche mit dem Aufdruck "FCK CPS" stellt strafbare Beamten­be­lei­digung darStudentin zur Ableistung von 32 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Aufdruck "FCK CPS" auf einem Gegenstand, der gut sichtbar gegenüber bestimmten Polizeibeamten eingesetzt wird, eine strafbare Beleidigung darstellt. Das Gericht verurteilte eine 19-jährige Studentin daher wegen der Beleidigung eines Polizeibeamten zu einer Arbeitsauflage von 32 gemeinnützigen Arbeitsstunden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Studentin nahm am 5. September 2014 an einer Kundgebung der "Bürge­r­i­n­i­tiative Ausländerstopp" in München teil. Sie trug eine schwarze Umhängetasche mit sich, die in großen Lettern mit der Aufschrift "FCK CPS" bedruckt war. Die Studentin hielt die Tasche für die Umgebung gut sichtbar in den Händen, so dass auch ein bei der Versammlung eingesetzter Polizeibeamter den Schriftzug wahrnahm. Diese Aufschrift steht für den beleidigenden Ausdruck "Fuck Cops". Die Studentin wollte mit dem Tragen dieser Tasche ihre Missachtung gegenüber der Polizei ausdrücken.

Polizeibeamter verweist auf Beleidigung durch gut sichtbares Tragen der Tasche mit Aufdruck "FCK CPS"

Ein Polizeibeamter, der zum Schutz der Kundgebung mit seinen Kollegen eingesetzt war, hatte die junge Frau zunächst angesprochen und ihr erklärt, dass der Schriftzug eine Beleidigung darstelle und forderte sie auf, die Tasche zu verdecken. Er drohte ihr auch eine Anzeige an, wenn der Schriftzug noch einmal offen sichtbar getragen werde. Zunächst hielt sich die junge Frau an die Anweisung, indem sie ihre Jacke über die Tasche hängte. Kurze Zeit später jedoch sei die Jacke wieder entfernt und der Schriftzug auf der Tasche deutlich sichtbar gewesen. Dies geschah in unmittelbarer Nähe von mehreren Polizeibeamten, die gerade mit Versamm­lungs­teil­nehmern diskutierten. Einer dieser Polizeibeamten und dessen Dienst­vor­ge­setzter stellten daraufhin Strafantrag wegen Beleidigung.

Studentin verweist auf Urteil des OLG Nürnberg

Die Studentin wurde wegen Beleidigung angeklagt. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht München räumte sie ein, die Tasche getragen zu haben und von einem Polizeibeamten auf ihr strafbares Verhalten aufmerksam gemacht worden zu sein. Sie habe die Tasche im Internet bestellt und dort auch recherchiert, dass es einen Beschluss des Oberlan­des­ge­richts Nürnberg gäbe, dass das Tragen einer Tasche mit dieser Aufschrift nicht strafbar sei.

Aufdruck auf der Tasche ist Wortsinn nach Beleidigung

Die zuständige Richterin verurteilte sie nach Jugend­s­trafrecht zur Ableistung von 32 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Der Aufdruck auf der Tasche sei dem Wortsinn nach eine Beleidigung. Sie richtete sich auch gegen konkret eingesetzte Personen. Das habe der Studentin spätestens bewusst werden müssen, als sie von dem Polizeibeamten wegen der Tasche angesprochen wurde. Auch sei es ihr gerade darauf angekommen, die in ihrer unmittelbaren Nähe stehenden Beamten zu erreichen. Die Androhung der Strafanzeige durch einen der Polizeibeamten habe ihr deutlich vor Augen geführt, dass ihr Verhalten beleidigend und auch strafbar ist.

Studentin wurde bereits zuvor wegen Verstoßes gegen das Versamm­lungs­gesetzt auffällig

Bei der Höhe der Ahndung hat das Gericht berücksichtigt, dass die Studentin bereits einmal wegen eines Verstoßes gegen das Versamm­lungs­gesetzt auffällig geworden ist. Schwer wiegt die Tatsache, dass die Tasche bei einer Demonstration in Anwesenheit von Demonstranten und Gegen­de­mon­s­tranten getragen wurde und damit ein Konflikt­po­tential in sich trug. Die bewusste Diffamierung der zum Schutz der Demon­s­tra­ti­o­ns­teil­nehmer aufgestellten Polizeibeamten sei in dieser Situation als besonders verwerflich zu bewerten, entschied das Gericht.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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