14.11.2024
14.11.2024  
Sie sehen das Schild des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Dokument-Nr. 20966

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss26.02.2015

Tragen eines Ansteckers mit Buchstaben­kombination "FCK CPS" nicht ohne weiteres strafbar"Kollektiv­beleidigung" nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe

Das Tragen eines mit der Buchstaben­kombination "FCK CPS" beschrifteten Ansteckers im öffentlichen Raum ist vor dem Hintergrund des Grundrechts auf Meinungs­freiheit nicht ohne weiteres strafbar. Dies entschied das Bundes­verfassungs­gericht und bekräftigte damit die verfassungs­rechtlichen Maßstäbe zur sogenannten Kollektiv­beleidigung. Die Verurteilung wegen Beleidung gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) setzt voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht; ansonsten ist der Eingriff in die Meinungs­freiheit nicht gerechtfertigt.

Die Beschwer­de­führerin des zugrunde liegenden Verfahrens wurde von einer Polizeistreife angetroffen, wobei sie einen Anstecker trug, der mit der Buchsta­ben­kom­bi­nation "FCK CPS" beschriftet war. Das Amtsgericht verurteilte die Beschwer­de­führerin wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB. Das Gericht begründete die Verurteilung damit, dass "FCK CPS" als Abkürzung für "Fuck Cops" stehe und diese Äußerung eine Kundgabe der Missachtung sei, weil sie den sozialen Wert der betroffenen Personen im Amt betreffe und schmälern solle. Die Revision der Beschwer­de­führerin zum Oberlan­des­gericht blieb ohne Erfolg.

BVerfG bejaht Verletzung des Grundrechts auf Meinungs­freiheit

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschied, dass die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Oberlan­des­ge­richts die Beschwer­de­führerin in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen.

Aufdruck "FCK CPS" stellt Meinung­s­äu­ßerung dar

Der Aufdruck "FCK CPS" ist nicht von vornherein offensichtlich inhaltlos, sondern bringt eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgren­zungs­be­dürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck. Es handelt sich um eine Meinung­s­äu­ßerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die strafrechtliche Verurteilung der Beschwer­de­führerin greift in dieses Grundrecht ein.

Amtsgericht verkennt Schranken der freien Meinung­s­äu­ßerung

Die Auslegung und Anwendung der Strafgesetze ist grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte. Vorliegend hat jedoch das Amtsgericht in seiner Entscheidung die verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen an die Anwendung und Auslegung des § 185 StGB als Schranke der freien Meinung­s­äu­ßerung verkannt, indem es eine hinreichende Indivi­du­a­li­sierung des negativen Werturteils angenommen hat.

Individuelle Betroffenheit einzelner Mitglieder bei Kolle­tiv­be­lei­digung nur schwach

Eine herabsetzende Äußerung, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst, kann zwar unter bestimmten Umständen ein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sein. Je größer das Kollektiv ist, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs geht. Jedoch ist es verfas­sungs­rechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet.

Urteil des Amtsgerichts legt Bezug zu hinreichend überschaubarer und abgegrenzter Personengruppe nicht ausreichend dar

Diesen Vorgaben wird das Urteil des Amtsgerichts nicht gerecht. Es fehlt an hinreichenden Feststellungen zu den Umständen, die die Beurteilung tragen könnten, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht. Nach den dargelegten Maßstäben reicht es nicht aus, dass die örtlichen Polizeikräfte eine Teilgruppe aller Polizisten und Polizistinnen sind. Vielmehr bedarf es einer perso­na­li­sie­renden Zuordnung, für die hier nichts ersichtlich ist. Es kann nicht angenommen werden, dass die dem Anstecker zu entnehmende Äußerung allein durch das Aufein­an­der­treffen der Beschwer­de­führerin mit den kontrol­lie­renden Polizeibeamten einen objektiv auf diese konkretisierten Aussagegehalt gewonnen hat. Der bloße Aufenthalt im öffentlichen Raum reicht nach den verfas­sungs­recht­lichen Vorgaben zur Benennung der Umstände nicht aus, die eine aus dem Wortlaut einer Äußerung nicht erkennbare Konkretisierung bewirken.

BVerfG hebt Entscheidungen der Vorinstanzen auf und weist Sache zurück an das Amtsgericht

Da das Oberlan­des­gericht die Revision als offensichtlich unbegründet erachtet hat, leidet seine Entscheidung an denselben Mängeln wie das Urteil des Amtsgerichts. Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Oberlan­des­ge­richts werden daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss20966

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI