21.11.2024
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Amtsgericht München Beschluss28.03.2017

Kein messbarer Schaden: Entnahme von Pfandflaschen aus Altglas­con­tainer ist kein DiebstahlAG München lehnt Erlass von Strafbefehlen gegen Altfla­schen­sammler ab

Das Amtsgericht München hat einen von der Staats­an­walt­schaft beantragten Erlass von zwei Strafbefehlen gegen zwei Altfla­schen­sammler wegen Diebstahls abgelehnt.

Im zugrunde liegenden Verfahren angelte ein Ehepaar aus München, von Beruf Rentner und Reinigungskraft, mithilfe eines Greifarmes aus einem Altglascontainer Altglas. Sie hatten vor, anschließend das Pfand für die Flaschen einzulösen. Bei der Aktion wurden sie von Anwohnern beobachtet und der Polizei gemeldet.

Flachen werden mit Einwurf in Altglas­con­tainer dem Pfandkreislauf entzogen

Die Staats­an­walt­schaft beantragte für beide beim Amtsgericht München Strafbefehle wegen Diebstahls. Der zuständige Richter lehnte den Erlass der Strafbefehle ab, da er die Rechtsmeinung vertritt, dass kein messbarer Diebstahl­s­chaden entstanden sei. Der Pfandwert der aus dem Container entwendeten Altglasflaschen betrage lediglich 1,44 Euro. Die Flaschen würden mit dem Einwurf in den Altglas­con­tainer dem Pfandkreislauf entzogen. Denn sie werden nicht aus dem Altglas aussortiert, vielmehr werden sie mit den anderen Flaschen eingeschmolzen.

Wert der gesammelten Glasflaschen nur minimal

Mit dem Einwurf der Glasflaschen in den Container gehe das Eigentum an den Flaschen auf den Betreiber der Altglas­con­tainer über. Maßgeblich für die Wertberechnung sei deshalb der Wert, den die insgesamt 18 entwendeten Glasflaschen für den Betreiber der Altglas­con­tainer haben, so das Gericht. Dieser sei jedoch so minimal, dass im Rahmen der Nacher­mitt­lungen, nicht geklärt werden konnte, welchen Wert diese 18 Flaschen im Rahmen des Recycling­pro­zesses zukomme.

Beschwerde der Staats­an­walt­schaft vor dem Landgericht erfolglos

Gegen die Entscheidung legte die Staats­an­walt­schaft sofortige Beschwerde zum Landgericht ein. Dieses hat mit Beschluss vom 3. Mai 2017 die sofortige Beschwerde verworfen, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts über die Ablehnung des Erlasses der Strafbefehle rechtskräftig ist.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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