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Amtsgericht München Urteil23.09.2015

Anlocken und Füttern von Tauben auf dem Balkon unzulässigEigentümer­gemeinschaft steht Unterlassungs­anspruch gegen Miteigentümer zu

Das Anlocken und Füttern von Tauben auf dem Balkon einer Eigen­tums­wohnung ist von Gesetzes wegen verboten und führt in der Regel zu einem Unterlassungs­anspruch der Eigentümer­gemeinschaft. Dies entschied das Amtsgericht München.

Der beklagte Münchner des zugrunde liegenden Streitfalls ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft in München. Seine Wohnung hat einen Balkon. In § 5 Ziffer 10 der Hausordnung heißt es: "Das Füttern von Tauben und Möwen auf dem Grundstück oder von Wohnungen aus ist nicht gestattet". Der Beklagte hat auf seinem Balkon Wassergefäße als Vogeltränken aufgestellt, an der Decke Meisenknödel sowie einen kleinen Behälter mit Käsestreifen und Sonnen­blu­men­kernen aufgehängt und in den Blumenkästen Rosinen als Vogelfutter ausgelegt. Auf dem Balkon des Beklagten halten sich täglich viele Tauben auf.

Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft wehrt sich gegen Fütterung der Tauben durch Miteigentümer

Die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft verlangte von dem Münchner, dass er die Fütterung von Tauben auf seinem Balkon einstellt. Hausdach und Balkon seien bereits erheblich durch Taubenkot verschmutzt. Es sei bekannt, dass Taubenkot ein intensiver Überträger von Keimen und Krankheiten ist. Der Beklagte verstoße zudem gegen das Taubenfütterungsverbot der Landes­hauptstadt München. Der Münchner änderte sein Verhalten nicht. Er gab gegenüber der Gemeinschaft an, seinen eigenen Balkon gewöhnlich jeden Tag mit einem Spachtel zu reinigen und zur Schadens­vor­beugung zudem Kalkpulver zu streuen. Verschmutzungen des Daches seien ausschließlich die Folge davon, dass es sich um ein Flachdach und kein Satteldach handele. Taubenkot als Überträger von Krankheiten anzusehen sei bloße Panik-Macherei.

Beein­träch­tigten Eigentümern stehen Unter­las­sungs­ansprüche zu

Die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft erhob Klage zum Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab der Klage statt und verurteilte den Münchner es zu unterlassen, auf dem Balkon oder aus der Wohnung heraus verwilderte Tauben zu füttern und Tauben durch das Auslegen von Futter und Lebensmitteln anzulocken. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass den beein­träch­tigten anderen Eigentümern Unter­las­sungs­ansprüche zustünden, sofern ein Wohnungs­ei­gentümer gegen die sich aus der bindenden Hausordnung ergebenden Pflichten verstoße. Daneben habe die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft einen gesetzlichen Anspruch auf Unterlassen der Taubenfütterung.

Miteigentümer verletzt durch eigenes Verhalten Rücksicht­nah­megebot

Das Wohnungs­ei­gen­tums­gesetz berücksichtige den Umstand, dass die Mitglieder einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft eine soziale Gemeinschaft bildeten und damit zwischen ihnen eine Sonder­ver­bindung gegeben sei, innerhalb derer allgemein die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bestehe. Der Beklagte verletze das Rücksicht­nah­megebot des § 14 WEG durch das (unstreitige) Auslegen von Vogelfutter, das Bereitstellen von Trink­was­ser­be­hältern und das Aufstellen von Behältern, die sich zum Nisten und Brüten zumindest eignen, so das Gericht. Durch diese Maßnahmen locke der Beklagte Tauben in letztlich nicht kontrol­lierbarer Zahl an. Damit bestehe nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nur die konkrete Gefahr der vermehrten Beschmutzung auch des Gemein­schafts­ei­gentums und des Sondereigentums anderer Wohnungs­ei­gentümer, sondern auch eine konkrete Gesund­heits­ge­fährdung etwa durch von Tauben verbreitete Parasiten wie Taubenzecken und -flöhen oder durch Taubenkot. Dies sei allgemein bekannt und bedürfe keines Beweises, entschied das Gericht.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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