21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil15.01.2016

Wohnungs­ei­gentümer hat Anspruch auf ordnungsgemäße Instandhaltung eines Spielplatzes im Gemeinschafts­eigentumAnspruch eines Wohnungs­ei­gen­tümers auf ordnungsmäßige Verwaltung ist grundsätzlich unverjährbar

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Anspruch auf Herstellung eines durch eine Auflage vorge­schriebenen Spielplatzes gegenüber der Eigentümer­gemeinschaft nicht verjährt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Eigentümer einer Wohnung in München. Dort existiert für die Wohnanlage ein Spielplatz mit einem Sandkasten, der mit Unrat verunreinigt ist. In der Baugenehmigung für die Wohnanlage wurde am 30. April 1982 von der Landes­hauptstadt München folgende Auflage festgesetzt: "Die Freiflächen, einschließlich der Spielbereiche für Kinder, sind bis zur Bezugs­fer­tigkeit des Gebäudes, spätestens jedoch in der darauf folgenden Pflanzzeit nach dem als Bestandteil dieser Genehmigung ausgefertigten Plan über die Außenanlagen gegebenenfalls unter Beachtung der weiteren Detailauflagen zu gestalten und auszustatten. (...) b) (...) Der Kinder­spielplatz oder die Spielbereiche muss / müssen den Kindern tatsächlich zum Spielen zur Verfügung stehen und ist / sind zu diesem Zweck dauernd zu erhalten und zu unterhalten. Auf die Verpflichtung zur umgehenden Instandsetzung schadhafter Ausstattungen des Kinder­spiel­platzes und zur Erneuerung des Spielsandes in angemessenen Abständen wird hingewiesen." Als Spielausstattung ist eingezeichnet ein Sandkasten und eine Spiel­tisch­garnitur, daneben steht in schwarzer Schrift: Pergola mit Spielgerät (Schaukel, Hänge-Klettergerüst). Unten rechts auf dem Plan findet sich der Vermerk: "Die notwendigen Anordnungen sind mit roter Tinte eingetragen. Sie sind genauso zu beachten, wie sämtliche übrige Auflagen und Anordnungen des beigeheften Bescheides."

Kläger beantragt Herstellung der Spiel­platzausstattung gemäß Baugenehmigung

In der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung am 18. Juni 2015 stellte der Kläger den Antrag, die Spiel­platzausstattung gemäß der Baugenehmigung herzustellen. Dieser Antrag wurde von der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft abgelehnt. Die Miteigentümer sind der Meinung, dass ein Spielplatz vorhanden sei und die Vorgaben der Stadt für bestimmte Spielgeräte nicht verbindlich seien. Mit seiner Klage beantragt der Kläger bei Gericht, den Ableh­nungs­be­schluss für ungültig zu erklären und die Herstellung des Spielplatzes durch das gerichtliche Urteil zu beschließen.

Dauer­ver­pflichtung der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft kann nicht verjähren

Das Amtsgericht München gab dem Kläger Recht und verwies darauf, dass der Beschluss, mit dem die Anlage eines neuen Spielplatzes abgelehnt wurde, rechtswidrig ist, da er nicht einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht. Die Spiel­platzausstattung sei eine Auflage der Baugenehmigung. Bei dem Spielplatz und der Ausstattung des Kinder­spiel­platzes handele es sich um Gemeinschaftseigentum. Den Wohnungs­ei­gen­tümern obliege gemein­schaftlich die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemein­schafts­ei­gentums. Eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung sei auch bei solchen Maßnahmen gegeben, mit denen den Erfordernissen öffentlich-rechtlicher Vorschriften entsprochen werden solle, so das Gericht. Der Anspruch des Wohnungs­ei­gen­tümers auf ordnungsmäßige Verwaltung sei grundsätzlich unverjährbar. Das Gemein­schafts­ei­gentum müsse instandgesetzt werden, auch wenn die Instand­set­zungs­be­dürf­tigkeit schon länger als drei Jahre andauert. Eine solche gleichsam ständig neu entstehende Dauer­ver­pflichtung könne nicht verjähren, so das Gericht.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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