21.11.2024
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Dokument-Nr. 22226

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Urteil25.09.2014BundesgerichtshofV ZR 246/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2016, 194Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 194
  • WuM 2016, 111Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 111
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hamburg, Urteil11.09.2013, 102d C 25/08
  • Landgericht Hamburg, Urteil15.10.2014, 318 S 21/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil25.09.2014

BGH: Anspruch eines Wohnungs­ei­gen­tümers auf Kostenersatz wegen eigenmächtiger Instandsetzungs- bzw. Instand­haltungs­arbeiten bei Pflicht zur Durchführung der ArbeitenAnspruchsgegner sind bei nicht Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses Wohnungs­ei­gentümer, andernfalls Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft

Nimmt ein Wohnungs­ei­gentümer eigenmächtig Instandsetzungs- bzw. Instand­haltungs­arbeiten am Gemein­schafts­eigentum vor, so kann er die dadurch entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn die Arbeiten hätten beschlossen oder vorgenommen werden müssen. Der entsprechende Bereicherungs­anspruch richtet sich gegen die übrigen Wohnungs­ei­gentümer, wenn die Arbeiten noch beschlossen werden mussten, oder gegen die Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft, wenn die Arbeiten wegen eines entsprechenden Beschlusses oder aufgrund von Dringlichkeit durchgeführt werden mussten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem eine Wohnungs­ei­gen­tümerin im Jahr 2007 auf eigene Kosten die Kellersohle ihrer Souter­rain­wohnung saniert hatte, verlangte sie die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 14.130 Euro von der Wohnungseigentümergemeinschaft ersetzt. Im Jahr 2004 hatten die Wohnungseigentümer beschlossen, die Kellersohle zunächst nicht zu sanieren, um abzuwarten, ob die Durchfeuchtung der Kellerwände auch ohne solche kosten­in­tensiven Arbeiten zu beheben war. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft lehnte daher eine Koste­n­er­stattung ab. Die Wohnungs­ei­gen­tümerin erhob daraufhin Klage. Ihrer Meinung nach sei die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft aufgrund der eigenmächtig durchgeführten Sanierungsarbeiten ungerecht­fertigt bereichert worden.

Amtsgericht gibt Klage auf Koste­n­er­stattung statt, Landgericht wies sie ab

Während das Amtsgericht Hamburg der Klage auf Erstattung der Sanie­rungs­kosten stattgab, wies sie das Landgericht Hamburg ab. Seiner Ansicht nach habe sich ein etwaiger auf Ersatz der Sanie­rungs­kosten gerichteter Berei­che­rungs­an­spruch nicht gegen die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft richten dürfen. Gegen diese Entscheidung legte die Wohnungs­ei­gen­tümerin Revision ein.

Bundes­ge­richtshof hält Berei­che­rungs­an­spruch ebenfalls für nicht gegeben

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Wohnungs­ei­gen­tümerin zurück. Ihr habe kein Berei­che­rungs­an­spruch gegen die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft zugestanden.

Sanierung der Kellersohle ohne Alternative

Ein Berei­che­rungs­an­spruch wegen eigenmächtiger Instandsetzungs- bzw. Instand­hal­tungs­a­r­beiten des Gemein­schafts­ei­gentums setze zunächst voraus, so der Bundes­ge­richtshof, dass die Maßnahmen ohnehin hätten beschlossen oder vorgenommen werden müssen. Davon sei hier auszugehen gewesen. Die Sanierung der Kellersohle sei ohne Alternative gewesen.

Anspruchsgegner sind bei nicht Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses Wohnungs­ei­gentümer

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs sei jedoch die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft zu Unrecht in Anspruch genommen worden. Denn der Berei­che­rungs­an­spruch richte sich gegen die übrigen Wohnungs­ei­gentümer, wenn die Maßnahmen im Zeitpunkt ihrer Vornahme erst noch beschlossen werden mussten, oder gegen die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft, wenn sie wegen eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungs­ei­gentümer oder wegen einer Dringlichkeit durchgeführt werden mussten. Letzteres sei hingegen nicht der Fall gewesen. Ein Beschluss zur Sanierung der Kellersohle sei von den Wohnungs­ei­gen­tümern nicht getroffen worden. Auch seien die Arbeiten nicht dringlich gewesen. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft sei daher die falsche Anspruchs­gegnerin gewesen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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