03.12.2024
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Amtsgericht München Urteil26.08.2021

Außer­or­dentliche Kündigung nach verhinderter Wohnbe­sich­tigungVerhinderung einer Wohnungs­besichtigung rechtfertigt Kündigung

Das Amtsgericht München verurteilte am 26.08.2021 zwei Mieter, aus ihrer Wohnung auszuziehen und diese an die Eigentümer herauszugeben. Die Mieter wohnten bereits seit 2005 in einer 60 Quadratmeter großen Dreizim­mer­wohnung in der Maxvorstadt. Als diese verkauft werden sollte, verweigerten sie möglichen Interessenten jede Besichtigung. Aber auch so fanden sich Käufer.

Diese wollten ihre neu erworbene Wohnung zumindest nach dem Erwerb anschauen und vereinbarten im Zeitraum von fünf Monaten insgesamt acht Besich­ti­gungs­termine. Keiner der Termine kam zustande. Daraufhin mahnten sie die Mieter ab und kündigten dann den Mietvertag außerordentlich. Die Kläger meinen, ihnen stünde ein Besich­ti­gungsrecht zu, um den Zustand der Wohnung zu bewerten zu können. Auch die finanzierende Bank müsse diese Möglichkeit haben. Die beharrliche Weigerung stelle einen Grund für eine außer­or­dentliche Kündigung dar. Die Beklagten führten verschiedene Gründe an, warum die Besich­ti­gungs­termine nicht zustande gekommen seien. An einem Termin habe der Mieter sich auf eine Online Schulung vorbereiten müssen. Die übrigen Termine seien zumeist an Corona-Tests, Isolationen und den Infek­ti­o­ns­schutz­be­stim­mungen gescheitert.

AG: Wichtiger Grund bei Zutritts­ver­wei­gerung gegeben

Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die zuständige Richterin begründete das Urteil wie folgt: "Die Kläger können von den Beklagten die Räumung und Herausgabe der streit­ge­gen­ständ­lichen Wohnung aus §§ 546 Abs. 1, Abs. 2 985 BGB verlangen. (..:) Gemäß § 543 Abs. 1 BGB kann ein Mietverhältnis von jeder Partei aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berück­sich­tigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertrags­parteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietver­hält­nisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietver­hält­nisses nicht zugemutet werden kann. Dies ist hier der Fall. Die Verweigerung des Zutritts zur Besichtigung der Wohnung durch die Kläger (...) stellen einen wichtigen Grund für eine außer­or­dentliche Kündigung des Mietver­hält­nisses gem. § 543 Abs. 1, 3 Satz 1 BGB dar. (...) Für eine Besichtigung der Wohnung durch den Vermieter müssen grundsätzlich besondere Gründe vorliegen. Dies ist hier der Fall. Da die Kläger vor dem Kauf der Wohnung wegen der Verweigerung der Besichtigung durch den Beklagten (...) keine Gelegenheit hatten, die Wohnung zu besichtigen, steht den Klägern als Erwerber der Wohnung ein Besich­ti­gungsrecht zu."

Vorgetragenen Verhin­de­rungs­gründe unzureichend

Die vorgetragenen Verhin­de­rungs­gründe überzeugten die Richterin hingegen nicht: "Ausreichende Verhin­de­rungs­gründe haben die Beklagten nicht vorgetragen bzw. nicht bewiesen. (...) Soweit die Beklagten vortragen, (...) eine Besichtigung [sei] nicht möglich gewesen, weil der Beklagte (...) am Wochenende (...) Onlineformate für eine Schulung vorbereiten musste, haben die Beklagten mit Vorlage der Bestätigung (...) keinen zulässigen Beweis angeboten. Zudem stellt die Schulungs­vor­be­reitung keinen ausreichenden Verhin­de­rungsgrund dar. Selbst wenn der Vortrag zutreffend ist, wäre dem Beklagten (...) zumutbar gewesen, für eine Besich­ti­gungs­mög­lichkeit der Wohnung zu sorgen. (...) Soweit die Beklagten behaupten, der Beklagte (...) habe sich (..) wegen eines Corona­vi­rustests in Quarantäne begeben müssen, liegt kein zulässiges Beweisangebot vor. Es wurden weder eine ärztliche Bescheinigung, Testnachweise oder behördliche Quaran­tä­ne­a­n­ord­nungen vorgelegt, noch andere Beweise angeboten."

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/cc)

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