18.10.2024
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Amtsgericht München Urteil22.03.2019

Mieter hat nach Anbau eines Balkons ohne Fassadendämmung Anspruch auf erneute Anbringung zuvor demontierter RolllädenVermieter muss nach Modernisierung vertragsgemäßen Zustand zum Zeitpunkt des Miet­vertrags­abschlusses wieder herstellen

Stimmt ein Mieter dem Anbau eines Balkons an seine im Erdgeschoss befindliche Wohnung nur unter der Bedingung zu, dass an dem neuen Balkontür-/Balkon­fenster­element wie zuvor ein Außenrollladen angebracht wird, ist der Vermieter zur erneuten Anbringung dieses Außenrollos verpflichtet, wenn bei Abschluss des Mietvertrages das Vorhandensein von Außenrollläden an den Fenstern vereinbart wurde.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte eine Zwei-Zimmer-Wohnung in München angemietet. Er beansprucht die Wieder­an­bringung von Außenrollläden an dem dreigliedrigen Balkontüren/-fensterelement, welches im Zuge eines Balkonanbaus anstelle eines vormaligen mit Außenrollo versehenen Fensters seines Wohnzimmers eingebaut wurde. Der von der Beklagten rechtzeitig angekündigten Modernisierung durch einen Balkonanbau stimmte der Kläger nur unter der Bedingung zu, dass wieder ein Außenrollo angebracht werde. Die Beklagte lehnte dies ab und führte den angekündigten Balkonanbau im August 2018 durch. Von den drei bodentief verglasten Elementen lässt sich ein Türelement kippen und zwei als Balkontür öffnen. Der Balkon hat eine Höhe von 80 cm und einen ebenfalls 80 cm hohen Sichtschutz. Eine Fassadendämmung erfolgte nicht.

Mieter verweist auf erhöhte Einbruchsgefahr

Der Kläger trugt vor, dass ohne Rollo eine erhöhte Einbruchsgefahr bestehe. Die Balkontür könne nachts weder geöffnet noch gekippt werden. Sein Kind schlafe im zweiten Zimmer, er selbst im Wohnzimmer, das er nachts nicht belüften und über Innenrollos nur unzureichend verdunkeln könne. Außenrollos würden auch das Wärme- und Dämmverhalten im Sommer wie im Winter verbessern. Jeder der mindestens 1,70 cm groß sei, könne nun den Balkon und somit auch die Wohnung durch die Balkontüren einsehen. Ein nachträglicher Anbau sei ohne weiteres möglich.

Vermieter befürchtet Schäden an der Fassade durch Neuanbringung der Jalousienkästen

Die Beklagte trug vor, dass der Kläger die Maßnahme geduldet habe. Die alten Jalousiekästen würden bei einer Neuanbringung Schäden an der Fassade herbeiführen. Ein erhöhtes Einbruchrisiko wurde bestritten. Kein Einbrecher würde in einen Raum einbrechen, in dem eine Person schlafe. Die neuen vergrößerten Fenster würden zu einem erheblichen Lichtgewinn führen, seien energetisch überlegen und würden auch über einen viel besseren Einbruchsschutz verfügen. Gleichzeitig seien Innenjalousien angebracht worden.

Vermieter muss nach Modernisierung weiterhin vertrags­kon­formen Zustand aufrecht­er­halten

Das Amtsgericht München gab dem Kläger Recht. Vertragsgemäßer Zustand bei Abschluss des Mietvertrages sei das Vorhandensein von Außenrollläden an den Fenstern gewesen. Grundsätzlich lasse die Durchführung einer Moder­ni­sie­rungs­maßnahme den Erfül­lungs­an­spruch des Mieters unberührt. Der Vermieter müsse weiterhin den vertrags­kon­formen Zustand aufrecht­er­halten, und damit korrespondiert im Bereich des Möglichen ein Anspruch des Mieters auf Wieder­her­stellung der früheren Gebrauch­s­taug­lichkeit. Bringe der Kläger wie hier, ausdrücklich und unmiss­ver­ständlich zum Ausdruck, dass seine Duldung der Modernisierung nur unter der Bedingung erfolge, dass die Außenrollläden wieder angebracht werden, so sei kein Raum für eine konkludente Vereinbarung dahingehend, dass sich der Kläger infolge der Duldung der Modernisierung auch mit dem Verlust der Außenrollläden abgefunden habe.

AG bejaht erhöhte Einbruchsgefahr durch Balko­nan­bringung

Anders als in bisher stets zugunsten der Vermieter entschiedenen Fällen würden mangels zeitgleich erfolgter Fassadendämmung sämtliche, erhebliche Vorteile einer Fassadendämmung (effektiver Kälteschutz im Winter; Ersparnis von Heizkosten; Förderung der Belange des Gemeinwohls in Form von Umweltschutz) hier nicht zum Tragen kommen. Es bestehe durch den angebrachten Balkon eine erhöhte Einbruchsgefahr, welche anhand der konkreten Anbringung und Ausgestaltung des Balkons auch nachvollziehbar und vom Vermieter ernst zu nehmen sei. Dass keine Einbrüche stattfänden, wenn Personen in Haus oder Wohnung seien, sei schlicht unrichtig. Die jetzige Fensterfront der Balkontüre ohne Außenrollladen fördere das Aufheizen der Wohnung im Sommer. Warum der Rollladenkasten nicht bündig mit dem Mauerwerk angebracht werden könne, habe die Beklagte nicht vorgetragen.

Moder­ni­sie­rungs­vorteile des Balkons verdrängen Nachteile für Erdge­schoss­wohnung nicht

Auch die Tatsachen, dass der Beklagte einen Balkon und eine neue, moderne Balkontüre/Balkon­fens­te­r­e­lement habe und damit sehr wohl eine Wohnwert­er­höhung, änderen hieran nichts. Die Moder­ni­sie­rungs­vorteile des Balkons verdrängen im konkreten Fall der Erdge­schoss­wohnung ohne Fassadendämmung die Nachteile nicht.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)

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