21.11.2024
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Dokument-Nr. 30427

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Amtsgericht München Urteil17.03.2021

Ersatz nur für den notwendigen Abschlepp­aufwand geschuldetAG München zu den Kosten einer Fahrzeug-Abschleppung

Das Amtsgericht München gab der Klage eines Abschlepp­unternehmens aus dem Raum Fürsten­feldbruck gegen einen Münchner Autohalter auf Zustimmung zur Auszahlung des bei der Hinter­le­gungs­stelle eingezahlten Betrages nur in Höhe von zweimal 207,50 Euro statt und wies die Klage im Übrigen ab.

Der Beklagte hatte am 21.02.2020 in München-Hasenbergl seine beiden PKWs in der Ladezone eines benachbarten Discounters geparkt. Der Filialleiter beauftragte daraufhin die Klägerin mit der Abschleppung der beiden Fahrzeuge und trat ihr die Ersatzansprüche gegen die jeweiligen Falschparker ab. Der Mitarbeiter der Klägerin startete die Anfahrt von deren Betriebshof und positionierte das Abschlepp­fahrzeug vor Ort, fertigte Fotos zur Beweissicherung, verlud das erste Fahrzeug und setzte es in eine wenige Fahrminuten entfernte Straße um. Dieser Einsatz war um 21.36 Uhr beendet. Das Abschlepp­fahrzeug kam um 21.54 Uhr wieder auf dem Betriebshof an. Um 21.32 Uhr fuhr ein weiteres Fahrzeug der Klägerin vom Betriebshof los und traf um 21.56 Uhr vor Ort ein. Auch dieser Mitarbeiter setzte nach identischen Vorbereitungen das zweite Fahrzeug bis 22.07 Uhr um. Dieses Abschlepp­fahrzeug kehrte um 22.28 Uhr auf den Betriebshof zurück. Die Klägerin berechnete dem Beklagten für die Maßnahmen jeweils 330 Euro, davon 201,68 Euro für je eine Stunde Kranpla­te­auschlepper mit Bergefachkraft. Der Beklagte hinterlegte zur Abwendung des Zurück­be­hal­tungs­rechts der Klägerin die Abschleppkosten von jeweils 330 Euro bei der Hinter­le­gungs­stelle des Amtsgerichts München und verweigerte nachfolgend die Freigabe der Auszahlung an die Klägerin. Die Klägerin meint, der Einsatz eines zweiten Abschleppwagens sei notwendig gewesen, da die Einsatzdauer verschiedener Einsätze stark variieren könne. Dass die Fahrzeuge zufällig demselben Halter gehörten, habe die Klägerin nicht wissen können. Bei ansonsten regelmäßig unter­schied­lichen Eigentümern sei es ungerecht, wenn der Einsatz für das erste Fahrzeug voll mit einer Stunde berechnet würde, der Einsatz für das zweite Fahrzeug nur noch mit einer halben Stunde.

Bewusst höhere Rechnung wegen unnötigen Mehrauf­wen­dungen unrechtmäßig

Nach Auffassung des Amtsgerichts München stand der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zu, da die Fahrzeuge des Beklagten am 21.02.2020 zu Unrecht auf dem Privat­grundstück in München abgestellt wurden. Die konkreten durch die Klägerin in Rechnung gestellten Beträge verstoßen vorliegend aber sowohl gegen das Gebot der Wirtschaft­lichkeit als auch die Schadens­min­de­rungs­pflicht des Geschädigten und stellen zudem hinsichtlich des Anspruchs aus Geschäfts­führung ohne Auftrag nicht die ersatzfähigen Aufwendungen, die der Geschäftsführer den Umständen nach für erforderlich halten darf dar. Es kann dabei dahinstehen, ob die überhöhten Rechnungen auf Organi­sa­ti­o­ns­mängel der Klägerin, ein betrie­bs­wirt­schaftlich unsinniges oder - worauf die Umstände und der klägerische Schriftsatz schließen lassen könnten - auf ein durch Erbringung nicht erforderlicher Mehrauf­wen­dungen bewusst umsatz­stei­gerndes Vorgehen der Klägerin zurückzuführen ist.

Umlage erforderlicher Kosten auf jeweiligen Störer nach jeweiligen Zeitanteilen möglich

Soweit die Klägerin vortragen lässt, dass sie vorab aufgrund stark variierende Einsatzdauer nicht wissen konnte, dass der Einsatz mit nur einem Abschleppwagen hätte schneller (und damit kostengünstiger) bewältigt werden können, ist entge­gen­zu­halten, dass dies jedenfalls zum Zeitpunkt der Abfahrt des zweiten Abschleppwagens auf dem Betriebshof durch einen einfachen Anruf bei dem zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 30 Minuten im Einsatz befindlichen ersten Abschleppwagen, der die Abschleppung des ersten Fahrzeugs zu dem Zeitpunkt bereits beinahe abgeschlossen hatte, leicht in Erfahrung gebracht hätte werden können. Auch das Argument, dass es sich um zwei Abschlepp­maß­nahmen gehandelt habe, die nur zufällig denselben Beklagten betrafen und die Klägerin dies vorab nicht wissen konnte, überzeugt nicht. Denn so oder so ist die Klägerin selbst­ver­ständlich nicht berechtigt, gegenüber ihrer Auftraggeberin unsinnige Kosten zu produzieren, in dem sie für jedes Fahrzeug einen eigenen Abschleppwagen anfahren lässt, wenn dies nicht aus zeitlichen Gründen, etwa zur Vermeidung eines sonst eintretenden Schadens oder aufgrund unter­schied­licher Anforderungen der abzuschleppen Fahrzeuge notwendig ist. Die Umlage der tatsächlich erforderlichen Kosten auf die jeweiligen Störer kann problemlos und ohne weiteres nach den jeweiligen Zeitanteilen, die die Abschlepp­maß­nahmen in Anspruch nehmen, aufgeteilt werden, bei Abschlepp­maß­nahmen ohne ungewöhnliche großen fahrzeug- oder parksi­tua­ti­o­ns­be­dingten Zeitmehraufwand kann dies ohne weiteres auch pauschaliert durch entsprechende Quotelung erfolgen.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/aw)

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