18.10.2024
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Amtsgericht München Urteil21.05.2015

Mieter dürfen bei Farbauswahl für Mietwohnung auf Aussagen des Fachpersonals im Baumarkt vertrauenRichtigkeit der Produktangaben des Farben­her­stellers muss nicht in Frage gestellt

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass sich Mieter auf die Richtigkeit der Produktangaben des Farben­her­stellers und die Beratung eines Verkäufers in einem Baumarkt verlassen dürfen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2006 mietete ein Ehepaar ein Haus mit Garten in der Unter­men­zin­ger­straße in München an. Vor dem Einzug strichen die beiden die Innenwände des Hauses mit den Farben "Profiweiß" und "Super Color Wohnraumfarbe, seidenglänzend". Die Farben waren von ihnen nach Beratung durch einen Verkäufer in einem Baumarkt erworben worden. Sie zogen Ende September 2014 in ein anderes Haus um. Bei der Hausübergabe an die Vermieterin behauptete diese nach Beratung durch ihren Architekten, dass die Farben für Wohnräume ungeeignet seien und die Schimmelbildung fördern würden. Sie verlangte von den Mietern die Entfernung der Farbe. Die Mieter kamen dieser Aufforderung nicht nach, überstrichen jedoch einige der Wände mit einer weißen Farbe. Die Vermieterin ließ vor der Weiter­ver­mietung keine Malerarbeiten mehr vornehmen. Zu einer Schimmelbildung ist es während der Mietzeit des Ehepaares nicht gekommen.

Vermieter verlangt von Mietern Schadensersatz für angeblich notwendige Renovie­rungs­a­r­beiten

Die Vermieterin verlangte von den ehemaligen Mietern Schadensersatz in Höhe von 4.000 Euro. Die Entfernung der von den Beklagen verwendeten Farben über eine Fläche von 300 Quadratmetern und das anschließende zweimalige Überstreichen dieser Fläche würde 4.000 Euro kosten. Dies sei notwendig, da die hochglänzenden, abwaschbaren Farben nicht atmungsaktiv seien und deshalb die Schimmelbildung förderten.

Die ehemaligen Mieter weigerten sich zu zahlen. Daraufhin erhob die Vermieterin Klage zum Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage in vollem Umfang ab.

Schim­mel­be­lastung bisher nicht aufgetreten

Nach Auffassung des Gerichts bestünden schon erhebliche Zweifel daran, ob die Mieter eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag durch das Auftragen der Farbe verletzt haben. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Farbauftrag die Mietsache verschlechtert hätte. Die Behauptung der Vermieterin, eine Schädigung sei zu befürchten, sei aus der Luft gegriffen, da es seit 2006, als die Farbe aufgetragen worden war, zu keinerlei Schim­mel­be­lastung gekommen sei. Auch habe die Vermieterin vor der Weiter­ver­mietung keine Malerarbeiten in Auftrag gegeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie selbst keinen Handlungsbedarf sieht.

Mieter dürfen sich bei Verwendung von Farben auf die vom Hersteller getätigten Produk­t­in­for­ma­tionen verlassen

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass jedenfalls keine schuldhafte Pflicht­ver­letzung durch die Mieter vorliegt. Laut der Produk­t­in­for­mation, die die Mieter im Prozess vorgelegt haben, sind beide Farben diffusionsoffen, das heißt wasserdampf- und atmungsaktiv. Sie eignen sich damit für Wände im Innenbereich. Laut Urteil des Gerichts dürfe sich ein Mieter bei der Verwendung von Farben grundsätzlich auf die vom Hersteller getätigten Produk­t­in­for­ma­tionen verlassen. Bei der Auswahl der Farbe durften die Beklagten auch auf die Aussagen des Fachpersonals vertrauen, so das Gericht.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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