21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil10.08.2010

Zu kleine Wohnung: Keine Mietminderung aufgrund falscher Angaben über Wohnungsgröße in ZeitungsannonceAngaben in Zeitungs­an­noncen sind nicht Vertrags­be­standteil

Eine Mietwohnung weist einen zur Minderung der Miete führenden Mangel auf, wenn ihre tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 Prozent unter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche liegt. Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag nur eine "ca. Angabe" enthält. Voraussetzung ist aber die Vereinbarung einer bestimmten Größe. Bloße Angaben in einer Zeitungsannonce reichen dafür nicht aus.

Im August 2007 mietete eine Frau eine Dachgeschosswohnung in München zu einem Mietpreis von 515 Euro warm. Der Mietvertrag enthielt keine Angaben über die Wohnungsgröße. Ein Jahr später meldete sich die Mieterin bei ihrer Vermieterin und gab an, dass die von der Vermieterin ursprünglich angegebene Quadrat­me­terzahl gravierend von der tatsächlichen Fläche abweiche. Statt 36 Quadratmeter betrage die Wohnfläche nur 24 Quadratmeter. Sie kündigte darauf hin auch eine Mietminderung und die Verrechnung der überzahlten Miete mit den folgenden Mieten an.

Vermieterin: Keine Vereinbarung über Wohnungsgröße getroffen

Das akzeptierte die Vermieterin jedoch nicht. Es sei gerade keine Vereinbarung getroffen worden. Die Mieterin habe die Wohnung so gemietet wie sie sie besichtigt habe. Die Mieterin entgegnete darauf, sie sei auf die Wohnung in einer lokalen Wochen­zeit­schrift aufmerksam geworden. Dort sei in der Annonce die Angabe „ca.36 qm“ enthalten gewesen. Auf Grund der Schrägen in der Wohnung sei die wirkliche Größe aber nur 24 Quadratmeter, da die Flächen, bei denen die Zimmerhöhe weniger als zwei Meter betrage, nur teilweise anzurechnen seien.

Richter: Abweichung beachtlich

Der zuständige Richter des Amtsgerichts München verurteilte die Mieterin jedoch zur Zahlung des rückständigen Mietzinses. Der vereinbarte Mietzins sei nicht gemindert. Zwar weise eine Mietwohnung einen zur Minderung der Miete führenden Mangel auf, wenn ihre tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 Prozent unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liege (vgl. BGH, Urteil v. 24.03.2004 - VIII ZR 295/03 -). Dies gelte auch dann, wenn der Mietvertrag zur Größe der Wohnfläche nur eine „ca. Angabe“ enthalte (vgl. BGH, Urteil v. 10.03.2010 - VIII ZR 144/09 -). In solchen Fällen errechne sich die Minderung entsprechend der Quote, um die die tatsächliche Wohnfläche hinter der im Mietvertrag zugrunde gelegten Wohnfläche zurückbleibe. Berech­nungs­grundlage sei dafür die Bruttomiete.

Richter: Vereinbarung über bestimmte Wohnfläche wurde nicht getroffen

Voraussetzung dafür sei aber, dass zwischen den Parteien eine bestimmte Wohnfläche im Sinne einer Beschaf­fen­heits­angabe vereinbart sei. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Der Mietvertrag enthalte dazu gerade keine Angaben.

Angabe in Annonce reicht nicht aus

Sollte in der Annonce tatsächlich eine Angabe zur Wohnungsgröße enthalten gewesen sein, ändere dies nichts. Mitteilungen eines Vermieters, die dieser über eine Wohnung im Rahmen einer Vertrags­ver­handlung mache, würden nur dann Vertrags­be­standteil, wenn sie im schriftlichen Vertrag auch aufgenommen werden. Es hätte den Parteien auch freigestanden, dies zu tun. Bei einem langfristigen Dauer­schuld­ver­hältnis wie dem Mietvertrag komme dem schriftlichen Vertrag eine ganz andere Bedeutung zu als zum Beispiel bei einem Kaufvertrag. Die wichtigen Punkte müssen sich daher in diesem wiederfinden.

Richter: Grundfläche stimmte - Mieterin konnte Dachschrägen vorher erkennen

Im Übrigen entsprächen im vorliegenden Fall die angegebenen 36 Quadratmeter der tatsächlichen Grundfläche. Die Dachschrägen waren und sind erkennbar, genauso wie die eingeschränkte Nutzbarkeit. Die Mieterin konnte daher von Anfang an sehen, dass hier gegebenenfalls eine andere Berechnung der Wohnungsgröße veranlasst ist. Umso mehr hätte sie dies im Mietvertrag festhalten müssen.

Quelle: ra-online, Amtsgericht München

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