Amtsgericht München Urteil21.06.2017
Mieterschutzverordnung wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht für München nicht anwendbarUrteil des Amtsgerichts München entfaltet Wirkung aber nur für konkretes Verfahren
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die seit 1. Januar 2016 in Kraft getretene Mieterschutzverordnung wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht jedenfalls für München im konkreten Verfahren nicht anwendbar ist.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind seit 15. Juni 2016 Mieter einer Dreieinhalb-Zimmerwohnung in München. Mit Schreiben des Mietervereins vom 12. September 2016 rügten die Kläger gegenüber der beklagten Vermieterin einen Verstoß gegen die sogenannte Mietpreisbremse und verlangten aufgrund der mit der Mietrechtsnovelle 2015 neugeschaffenen Regelung Auskunft von ihr über die vorherige Grundmiete. Dies lehnte die Vermieterin ab. Daraufhin erhoben die Mieter Klage.
Verordnung mit Bundesrecht unvereinbar
Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch als unbegründet ab. Die Mieter können keine Auskunft von der Vermieterin über die vorherige Grundmiete verlangen. Ein Auskunftsanspruch setze voraus, dass die betreffende Wohnung in einem Gebiet liege, für das die Regelungen über die Mietpreisbremse anwendbar seien. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Vorschriften zur Zulässigkeit der vereinbarten Miete in der Mieterschutzverordnung vom 10. November 2015 für Wohnungen, die in der Landeshauptstadt München belegen sind, im konkreten Verfahren nicht anwendbar seien, da diese Verordnung insoweit mit Bundesrecht unvereinbar sei. Nach Auffassung des Gerichts gebe es keine bindenden Vorschriften über die Zulässigkeit der vereinbarten Miete im Sinne der Mietpreisbremse.
Gericht verweist auf notwendige transparente Begründung
Nach den bundesgesetzlichen Vorgaben müsse sich aus der Begründung der Verordnung ergeben, aufgrund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Gerade für München als der größten Kommune Bayerns scheint eine transparente Begründung notwendig. § 556 d Abs. 2 BGB erfordert daher eine Einzelfallbewertung und die Darlegung der Tatsachen, die zur Bewertung der Landesregierung geführt haben. Welche Tatsachen für München als dem größtem und wichtigsten Mietmarkt Bayerns in die Bewertung der Landesregierung eingeflossen seien, lasse sich der Verordnungsbegründung nicht entnehmen, so das Gericht. Die Begründung der Staatsregierung lege lediglich abstrakt die Kriterien dar, nach denen das Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarktes ermittelt wurde.
Mieterschutzverordnung in weiteren Verfahren auch für München angewandt
Das Urteil ist nicht rechtskräftig und entfaltet Wirkung nur zwischen den Parteien des Verfahrens. In zwei weiteren Urteilen des Amtsgerichts München wurde die Mieterschutzverordnung dagegen auch für München angewendet. Eines dieser Verfahren ist bereits rechtskräftig. Vier weitere Verfahren sind derzeit noch anhängig.
Relevante Vorschrift:
§ 556 g BGB - Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete
3) Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann. Für die Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen (§ 556 e Absatz 2) gilt § 559 b Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online