18.10.2024
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Amtsgericht München Urteil21.06.2017

Mieter­schutz­verordnung wegen Verstoßes gegen die Begrün­dungs­pflicht für München nicht anwendbarUrteil des Amtsgerichts München entfaltet Wirkung aber nur für konkretes Verfahren

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die seit 1. Januar 2016 in Kraft getretene Mieter­schutz­verordnung wegen Verstoßes gegen die Begrün­dungs­pflicht jedenfalls für München im konkreten Verfahren nicht anwendbar ist.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind seit 15. Juni 2016 Mieter einer Dreieinhalb-Zimmerwohnung in München. Mit Schreiben des Mietervereins vom 12. September 2016 rügten die Kläger gegenüber der beklagten Vermieterin einen Verstoß gegen die sogenannte Mietpreisbremse und verlangten aufgrund der mit der Mietrechts­novelle 2015 neugeschaffenen Regelung Auskunft von ihr über die vorherige Grundmiete. Dies lehnte die Vermieterin ab. Daraufhin erhoben die Mieter Klage.

Verordnung mit Bundesrecht unvereinbar

Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch als unbegründet ab. Die Mieter können keine Auskunft von der Vermieterin über die vorherige Grundmiete verlangen. Ein Auskunfts­an­spruch setze voraus, dass die betreffende Wohnung in einem Gebiet liege, für das die Regelungen über die Mietpreisbremse anwendbar seien. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Vorschriften zur Zulässigkeit der vereinbarten Miete in der Mieter­schutz­ver­ordnung vom 10. November 2015 für Wohnungen, die in der Landes­hauptstadt München belegen sind, im konkreten Verfahren nicht anwendbar seien, da diese Verordnung insoweit mit Bundesrecht unvereinbar sei. Nach Auffassung des Gerichts gebe es keine bindenden Vorschriften über die Zulässigkeit der vereinbarten Miete im Sinne der Mietpreisbremse.

Gericht verweist auf notwendige transparente Begründung

Nach den bundes­ge­setz­lichen Vorgaben müsse sich aus der Begründung der Verordnung ergeben, aufgrund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Gerade für München als der größten Kommune Bayerns scheint eine transparente Begründung notwendig. § 556 d Abs. 2 BGB erfordert daher eine Einzel­fa­ll­be­wertung und die Darlegung der Tatsachen, die zur Bewertung der Landesregierung geführt haben. Welche Tatsachen für München als dem größtem und wichtigsten Mietmarkt Bayerns in die Bewertung der Landesregierung eingeflossen seien, lasse sich der Verord­nungs­be­gründung nicht entnehmen, so das Gericht. Die Begründung der Staatsregierung lege lediglich abstrakt die Kriterien dar, nach denen das Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarktes ermittelt wurde.

Mieter­schutz­ver­ordnung in weiteren Verfahren auch für München angewandt

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und entfaltet Wirkung nur zwischen den Parteien des Verfahrens. In zwei weiteren Urteilen des Amtsgerichts München wurde die Mieter­schutz­ver­ordnung dagegen auch für München angewendet. Eines dieser Verfahren ist bereits rechtskräftig. Vier weitere Verfahren sind derzeit noch anhängig.

Relevante Vorschrift:

Erläuterungen

§ 556 g BGB - Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete

3) Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann. Für die Auskunft über Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen (§ 556 e Absatz 2) gilt § 559 b Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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