21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil16.04.2018

Unfall­ve­r­ur­sacher trägt WerkstattrisikoRisiko überhöhter Instand­setzungs­rechnungen bleibt beim Schadens­ersatz­pflichtigen

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Unfall­ve­r­ur­sacher bzw. des Versicherung grundsätzlich das Werkstattrisiko zu tragen habe, so dass der Geschädigte die Reparaturkosten - auch wenn diese überhöht sein sollten - ersetzt verlangen kann.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einem Verkehrsunfall am 7. Mai 2017 in München wurde der klägerische sechs Jahre alte Pkw Ford Mondeo durch alleiniges Verschulden eines Beschäftigten einer bei der Beklagten versicherten Gröbenzeller Firma so beschädigt, dass die vordere Stoßstange und der vordere linke Kotflügel ersetzt werden mussten. Die beklagte Versicherung erstattete jedoch nur 3.611,26 Euro der dem Kläger von der von ihm beauftragten Werkstatt in Rechnung gestellten Kosten über 3.944,70 Euro.

Versicherung hält Werkstatt­rechnung für nicht nachvollziehbar und überhöht

Die Versicherung begründete die Kürzung damit, dass die Werkstatt­rechnung überhöht sei. Eine zweifache Spureinstellung sei nur bei vorangegangener Vermessung notwendig, für die aber kein Protokoll vorgelegt worden war. Die Position "Anbauteile für Instandsetzung und/oder Lackierung" sei nicht nachvollziehbar, ebenso wenig der für ein sogenanntes Lackfinish geforderte Betrag, da ein Polieren hier nicht notwendig gewesen sei. Ein Betrag über 100 Euro für eine "Fahrzeug­ver­bringung" sei gleichermaßen unverständlich. Die für die Mithilfe bei einer zeitlich vorangegangenen Begutachtung in Rechnung gestellten Kosten seien nicht im Rahmen der Reparatur angefallen. Der Kläger hätte aufgrund seiner Schadens­min­de­rungs­pflicht diese Unrichtigkeiten der Rechnung erkennen und gegenüber der Werkstatt rügen müssen. Hilfsweise beantragte die Beklagte nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegenüber der Werkstatt aufgrund unrichtiger Rechnungs­stellung zur Zahlung verurteilt zu werden.

Kläger verlangt Erstattung aller Werkstattkosten

Der Kläger beantragt Erstattung aller ihm in Rechnung gestellter Werkstattkosten. Schließlich habe er ein gesetzliches Wahlrecht auf Reparatur in Eigenregie oder auf eine durch den Schädiger vorzunehmende Reparatur. Hätte er letzteres gewählt, wäre das Risiko überhöhter Rechnungen ja auch vom Beklagten zu tragen gewesen. Von ihm könne auch nicht verlangt werden, die eventuellen Unrichtigkeiten der Rechnung erkennen zu müssen.

Beklagte hat grundsätzlich Werkstattrisiko zu tragen

Das Amtsgericht München gab wie geschildert dem Kläger Recht, allerdings Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die nach Meinung der Beklagten falsch abrechnende Werkstatt, die somit durch die Beklagte selbst gegenüber der Werkstatt geltend gemacht werden können. Das Werkstattrisiko habe grundsätzlich die Beklagte zu tragen, so dass der Kläger die restlichen Reparaturkosten - auch wenn diese tatsächlich überhöht wären - ersetzt verlangen kann.

Ersatzpflicht erstrecke sich auf ohne Schuld des Geschädigten verursachte Mehrkosten

Nach Auffassung des Gerichts sei es nicht entschei­dungs­er­heblich, ob es sich um eine erforderliche Repara­tur­maßnahme handele. Das sogenannte Werkstattrisiko müsse vielmehr in der Sphäre des Schädigers verbleiben, denn es bestehe kein Sachgrund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens überlassen würde. Die Ersatzpflicht erstrecke sich vor allem auch auf diejenigen Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten - etwa durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragen Werkstatt - verursacht worden seien. Den beschränkten Kenntnis- und Einwir­kungs­mög­lich­keiten des Geschädigten seien bei der Schadens­re­gu­lierung regelmäßig Grenzen gesetzt, vor allem, sobald er, wie im vorliegenden Fall die Klägerin, einen Repara­tu­r­auftrag erteile und das zu reparierende Objekt in die Hände von Fachleuten gebe. Der Geschädigte könne auch nicht erkennen ob eine Spureinstellung nur bei Vorliegen eines Vermes­sungs­pro­tokolls notwendig sei bzw. wie hoch die Lackierkosten sein dürften und ob Verbrin­gungs­kosten und Kosten für die Gutach­ten­ser­stellung üblich seien oder nicht.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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