Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einem Verkehrsunfall am 7. Mai 2017 in München wurde der klägerische sechs Jahre alte Pkw Ford Mondeo durch alleiniges Verschulden eines Beschäftigten einer bei der Beklagten versicherten Gröbenzeller Firma so beschädigt, dass die vordere Stoßstange und der vordere linke Kotflügel ersetzt werden mussten. Die beklagte Versicherung erstattete jedoch nur 3.611,26 Euro der dem Kläger von der von ihm beauftragten Werkstatt in Rechnung gestellten Kosten über 3.944,70 Euro.
Die Versicherung begründete die Kürzung damit, dass die Werkstattrechnung überhöht sei. Eine zweifache Spureinstellung sei nur bei vorangegangener Vermessung notwendig, für die aber kein Protokoll vorgelegt worden war. Die Position "Anbauteile für Instandsetzung und/oder Lackierung" sei nicht nachvollziehbar, ebenso wenig der für ein sogenanntes Lackfinish geforderte Betrag, da ein Polieren hier nicht notwendig gewesen sei. Ein Betrag über 100 Euro für eine "Fahrzeugverbringung" sei gleichermaßen unverständlich. Die für die Mithilfe bei einer zeitlich vorangegangenen Begutachtung in Rechnung gestellten Kosten seien nicht im Rahmen der Reparatur angefallen. Der Kläger hätte aufgrund seiner Schadensminderungspflicht diese Unrichtigkeiten der Rechnung erkennen und gegenüber der Werkstatt rügen müssen. Hilfsweise beantragte die Beklagte nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegenüber der Werkstatt aufgrund unrichtiger Rechnungsstellung zur Zahlung verurteilt zu werden.
Der Kläger beantragt Erstattung aller ihm in Rechnung gestellter Werkstattkosten. Schließlich habe er ein gesetzliches Wahlrecht auf Reparatur in Eigenregie oder auf eine durch den Schädiger vorzunehmende Reparatur. Hätte er letzteres gewählt, wäre das Risiko überhöhter Rechnungen ja auch vom Beklagten zu tragen gewesen. Von ihm könne auch nicht verlangt werden, die eventuellen Unrichtigkeiten der Rechnung erkennen zu müssen.
Das Amtsgericht München gab wie geschildert dem Kläger Recht, allerdings Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die nach Meinung der Beklagten falsch abrechnende Werkstatt, die somit durch die Beklagte selbst gegenüber der Werkstatt geltend gemacht werden können. Das Werkstattrisiko habe grundsätzlich die Beklagte zu tragen, so dass der Kläger die restlichen Reparaturkosten - auch wenn diese tatsächlich überhöht wären - ersetzt verlangen kann.
Nach Auffassung des Gerichts sei es nicht entscheidungserheblich, ob es sich um eine erforderliche Reparaturmaßnahme handele. Das sogenannte Werkstattrisiko müsse vielmehr in der Sphäre des Schädigers verbleiben, denn es bestehe kein Sachgrund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens überlassen würde. Die Ersatzpflicht erstrecke sich vor allem auch auf diejenigen Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten - etwa durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragen Werkstatt - verursacht worden seien. Den beschränkten Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten seien bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt, vor allem, sobald er, wie im vorliegenden Fall die Klägerin, einen Reparaturauftrag erteile und das zu reparierende Objekt in die Hände von Fachleuten gebe. Der Geschädigte könne auch nicht erkennen ob eine Spureinstellung nur bei Vorliegen eines Vermessungsprotokolls notwendig sei bzw. wie hoch die Lackierkosten sein dürften und ob Verbringungskosten und Kosten für die Gutachtenserstellung üblich seien oder nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online