21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 21843

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Urteil11.11.2015BundesgerichtshofIV ZR 426/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2016, 22Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2016, Seite: 22
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Mitte, Urteil01.02.2013, 114 C 3023/12
  • Landgericht Berlin, Urteil11.10.2014, 44 S 106/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.11.2015

BGH zur fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeug­kasko­versicherung auf GutachtenbasisVersi­che­rungs­nehmer muss sich nicht immer auf niedrigere Kosten einer "freien" Werkstatt verweisen lassen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass auch bei einer fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeug­kasko­versicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen, die bei Durchführung der Reparatur in einer marken­ge­bundenen Fachwerkstatt anfallen würden, ersatzfähig sind und der Versi­che­rungs­nehmer sich von seinem Versicherer nicht auf die niedrigeren Kosten einer "freien" Werkstatt verweisen lassen muss.

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger, der seinen Mercedes nach einem Unfallschaden nicht reparieren ließ, von seinem Kasko­ver­si­cherer den Ersatz der notwendigen Reparaturkosten auf Gutachtenbasis. Dabei legt er ein von ihm beauftragtes Gutachten zugrunde, in dem auf Basis der Stunden­ver­rech­nungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt ein Repara­tur­kos­ten­aufwand von rd. 9.400 Euro ermittelt worden ist. Der beklagte Versicherer regulierte dagegen auf der Basis eines von ihm eingeholten Gutachtens nur rund 6.400 Euro. Diesem Gutachten liegen die Lohnkosten einer ortsansässigen, nicht marken­ge­bundenen Fachwerkstatt zugrunde. Die Differenz von knapp 3.000 Euro ist Gegenstand der Klage.

In Ziffer A.2.7.1 der dem Versi­che­rungs­vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraft­fahrt­ver­si­cherung (AKB) 2008 heißt es:

"Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:

a)Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wieder­be­schaf­fungswerts nach A.2.6.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1.b.

b)Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wieder­be­schaf­fungswerts nach A.2.6.6."

Entscheidungen der Vorinstanzen

Die Klage hatte beim Amtsgericht Erfolg; das Landgericht hat sie auf die Berufung des beklagten Versicherers abgewiesen. Es hat ausgeführt, soweit die Reparatur des Fahrzeugs auch in einer markenfreien Fachwerkstatt zu einer vollständigen und fachgerechten Reparatur führe, seien nur die dort anfallenden Kosten als erforderlich im Sinne der AKB anzusehen. Für die vom Amtsgericht befürwortete Übertragung der Grundsätze aus dem gesetzlichen Haftungsrecht fehle es an einer tragfähigen Begründung.

Auch Aufwendungen für Reparatur in marken­ge­bundener Werkstatt können als "erforderliche" Kosten im Sinne der Klausel angesehen werden

Der Bundes­ge­richtshof hat demgegenüber zwar bestätigt, dass in der Kasko­ver­si­cherung allein die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien maßgeblich sind und deshalb die für den Schadensersatz - also insbesondere für die Ersatzpflicht des Unfallgegners - geltenden Regelungen nicht angewandt werden können. Er hat aber weiter entschieden, dass die Aufwendungen für die Reparatur in einer marken­ge­bundenen Werkstatt auch nach der maßgeblichen Auslegung der Versi­che­rungs­be­din­gungen aus Sicht eines durch­schnitt­lichen Versi­che­rungs­nehmers abhängig von den Umständen des jeweiligen Falles als "erforderliche" Kosten im Sinne der Klausel anzusehen sein können. Danach kann der Versi­che­rungs­nehmer diese Aufwendungen dann ersetzt verlangen, wenn nur in der Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung seines Fahrzeugs möglich ist, im Regelfall aber auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versi­che­rungs­nehmer bisher stets in einer marken­ge­bundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Dass eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist vom Versi­che­rungs­nehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen.

Rückweisung der Sache an das Berufungs­gericht

Da das Berufungs­gericht hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat, hat der Bundes­ge­richtshof den Rechtsstreit an das Berufungs­gericht zurückverwiesen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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